A ist Inhaber eines Patents, das ein Verfahren zur Herstellung von Rollrasen betrifft. Dabei werden in die Rasenfläche unterschiedlich große Löcher gestochen, sodass ein spezifisches Muster entsteht. Dieses Muster sorgt gemeinsam mit einem speziellen Abtrennvorgang dafür, dass sich der Rasen leichter vom Boden abtrennen lässt und dabei nicht abreißt, wobei gleichzeitig verbesserte Belüftung und Wasseraufnahme des Bodens gewährleistet ist. Charakteristisch für den so erzeugten Rasen ist, dass sich im Boden bzw. in der Grasnarbe unmittelbar nach dem Verlegen für wenige Wochen noch Spuren der gestochenen Löcher erkennen lassen, insbesondere unmittelbar nach dem ersten Verlegen. Diese Spuren zeigen die Durchführung des speziellen Herstellungsverfahrens an, verschwinden jedoch mit der Zeit durch das weitere Wachstum und die Verdichtung des Rasens. B, ein Konkurrent des A baut Rasen in Polen an und verwendet zur Rollrasenherstellung genau dasselbe Verfahren. Er liefert Rollrasen nach Österreich an diverse private und kommerzielle Endkunden. Beim Ausrollen und Verlegen sind die typischen Restmuster der Einstiche noch sichtbar.

Der Patentschutz für ein Verfahren erfasst nicht nur dessen Durchführung, sondern auch das unmittelbare Ergebnis, das durch dieses Verfahren hervorgebracht wird. Dieses Prinzip wird als Schutz des Verfahrensendprodukts bezeichnet. Besondere Bedeutung gewinnt es in grenzüberschreitenden Fällen: Wird das Verfahren im Ausland angewendet, das daraus hervorgegangene Produkt jedoch in ein Land mit Patentschutz eingeführt, bleibt auch dieses Endprodukt vom Schutzbereich erfasst.

Da sich der Patentschutz bei Verfahren nicht nur auf die Durchführung des Verfahrens, sondern auch auf das unmittelbare Endprodukt erstreckt, ist auch der nach Österreich importierte Rollrasen geschützt. Wenn also der Patentinhaber nachweisen kann, dass der gelieferte Rollrasen nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde, liegt eine Patentverletzung vor.

Ein wesentliches Problem bei der Durchsetzung des Patentschutzes für Verfahrensendprodukte ist der Nachweis, dass das patentierte Verfahren tatsächlich angewendet wurde. In vielen Fällen ist es nahezu unmöglich, den Herstellungsprozess im Ausland nachzuverfolgen, besonders wenn dieser legal durchgeführt wird und der Hersteller keine Informationen dazu preisgibt. Dies stellt den Patentinhaber vor erhebliche Beweisschwierigkeiten.

Behauptet also der Hersteller des Rollrasens, er verwende ein anderes Verfahren, gibt es zunächst einmal keine Möglichkeit, diesen zur Preisgabe seines Verfahrens zu zwingen, sodass auch der Nachweis der Patentverletzung nur schwer geführt werden kann. Ein möglicher Nachweis besteht beispielsweise darin, Informationen vom Betriebsgelände (auf legalem Wege) direkt zu besorgen oder den Hersteller mit seinen eigenen Werbeaussgen zu konfrontieren, um den Nachweis der Verwendung des Verfahrens im Ausland zu führen.

Der Nachweis, dass ein bestimmtes Produkt tatsächlich mit dem patentierten Verfahren hergestellt wurde, kann im Einzelfall sehr komplex sein. Eine Erleichterung in Form einer Beweislastumkehr sieht das Gesetz jedoch dann vor, wenn das Endprodukt neu ist. Neuheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Produkt am Anmeldetag des Patents unbekannt war und sich durch charakteristische Merkmale eindeutig auf das geschützte Verfahren zurückführen lässt.

Im vorliegenden Fall besteht Patentschutz ausschließlich für das Verfahren zur Herstellung von Rollrasen. Der nach diesem Verfahren erzeugte Rasen weist jedoch charakteristische Einstiche in der Grasnarbe auf, die sich unmittelbar nach dem Verlegen noch für einige Zeit erkennen lassen. Diese Merkmale sind nicht nur Folge der Verfahrensführung, sondern am Endprodukt selbst nachweisbar. Sind solche Rasenstücke mit den typischen Einstichen am Anmeldetag des Patents unbekannt gewesen, gelten sie als neu. Damit lässt sich das Endprodukt eindeutig auf das patentierte Verfahren zurückführen. Eine zusätzliche erfinderische Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich; entscheidend ist allein die Neuheit des Produkts.

Um den Nachweis der Verfahrensführung zu erleichtern, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor: Wird ein neues Endprodukt auf den Markt gebracht, das nur durch das geschützte Verfahren entstehen kann, so wird zunächst vermutet, dass dieses Verfahren auch tatsächlich angewendet wurde. Damit verlagert sich die Beweisführung auf den Hersteller oder Importeur des Produkts. Gelingt es ihm nicht nachzuweisen, dass ein anderes – nicht geschütztes – Verfahren angewendet wurde, haftet er wegen Patentverletzung. Für den Beklagten kann dies bedeuten, dass er sein eigenes Herstellungsverfahren offenlegen muss, selbst wenn dieses im Ausland praktiziert wird.

Für den polnischen Hersteller entsteht durch die Beweislastumkehr eine besonders heikle Lage. Grundsätzlich wird vermutet, dass der nach Österreich importierte Rollrasen nach dem geschützten Verfahren hergestellt wurde. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Hersteller selbst aktiv werden. Eine Möglichkeit besteht darin, das eigene Herstellungsverfahren offenzulegen. Damit könnte er nachweisen, dass er ein alternatives, nicht geschütztes Verfahren anwendet. Dieser Schritt hat jedoch einen hohen Preis: Der Hersteller müsste vertrauliche Produktionsabläufe offenbaren und riskiert, wertvolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Entscheidet er sich hingegen, sein Verfahren nicht offenzulegen, bleibt die gesetzliche Vermutung bestehen. In diesem Fall wird er so behandelt, als hätte er das patentierte Verfahren genutzt. Die Folge ist, dass der Patentinhaber erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend machen und den Import des Rollrasens nach Österreich untersagen lassen kann. Der Hersteller befindet sich damit in einem klassischen Dilemma: Entweder er wahrt seine Geheimnisse und riskiert eine Patentverletzung mit Marktverbot, oder er verteidigt sich durch Offenlegung und verliert unter Umständen sein geschütztes Know-how.

Der Schutz eines Verfahrensendprodukts setzt voraus, dass das Ergebnis des patentierten Verfahrens ein physischer Gegenstand ist. Reine immaterielle Ergebnisse, etwa bloße Messwerte, Berechnungen oder Daten, können nicht als geschütztes Endprodukt angesehen werden. Der Patentschutz erfasst also nur Produkte, die als körperliche Gegenstände in den Verkehr gelangen.

Beim Rollrasen besteht dieses Problem nicht: Der Rollrasen ist ein tatsächlich vorhandenes, physisches Produkt, das geerntet, transportiert, angeboten und verlegt werden kann.