Neue Erfindungen im Prioritätsjahr

Eine häufig auftretende, praktische Situation während des Prioritätsjahres ist die Weiterentwicklung der Erfindung. Dies wirft die Frage auf, wie mit neuen technischen Merkmalen umgegangen werden kann, die erst nach der Erstanmeldung entwickelt werden. Das Prioritätsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Teile der Erfindung, die bereits in der Erstanmeldung vollständig offenbart wurden. Werden im Laufe des Prioritätsjahres neue Merkmale hinzugefügt, gilt für diese der Anmeldetag der Nachanmeldung. Es ist daher möglich, dass ein Patentanspruch, der ausschließlich auf den ursprünglichen Erfindungsteil abzielt, weiterhin das Prioritätsrecht besitzt, während ein neuer Anspruch auf das hinzugekommene Merkmal erst ab dem Tag der Nachanmeldung bewertet wird.

Der österreichische Unternehmer A meldet im Januar 2025 seine erste Erfindung an – eine besonders leichte Carbon-Faser für Sportgeräte. Im April 2025 entwickelt er darauf aufbauend eine zweite Erfindung, nämlich eine spezielle Flechtstruktur, mit dem die Faser noch stabiler verarbeitet ist, und reicht auch dafür eine Anmeldung beim österreichischen Patentamt ein. Im September 2025 folgt schließlich eine dritte Anmeldung: eine Harz-Beschichtung, die die Carbon-Fasern wasserabweisend macht und ihre Lebensdauer verlängert. Im Dezember 2025 entscheidet sich A, eine Nachanmeldung einzureichen, in der er alle drei Erfindungen gemeinsam beansprucht. Im Patentanspruch 1 ist die Carbon-Faser beansprucht. In Patentanspruch 2 die Kombination aus Carbon-Faser und Flechtstruktur und in Patentanspruch 3 die Kombination aus Carbon-Faser und Harz-Beschichtung. Er macht dafür drei Prioritäten der Anmeldungen geltend: Patentanspruch 1 für die Carbon-Faser hat den Anmeldetag im Januar, Patentanspruch 2 betreffend die spezielle Flechtstruktur den Tag im April und Patentanspruch 3 betreffend die Harzbeschichtung der Carbon-Faser den Tag im September. Jede Erfindung wird also auf den Zeitpunkt „zurückdatiert“, an dem sie erstmals beim Patentamt eingereicht wurde. Das bedeutet, dass für die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit jeweils der Stand der Technik bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstanmeldung maßgeblich ist. So kann es sein, dass in derselben Nachanmeldung einzelne Patentansprüche unterschiedliche Zeitränge haben.

Strategisch bedeutet dies, dass jede Zusatzerfindung, die noch nicht in einer Patentanmeldung beschrieben ist, wie eine Neuanmeldung geheim zu halten ist, um zu vermeiden, dass ein Stand der Technik vor dem Prioritätstag der jeweiligen Zusatzerfindung geschaffen wird.

Hat also A beispielsweise bereits im Februar die spezielle Flechtstruktur entwickelt und zeigt er entsprechende Textilien mit dieser Flechtstuktur im März öffentlich (zB durch Verkauf), steht ein Stand der Technik aus dem Februar einem Patentanspruch 2 entgegen, der aufgrund des Anmeldetags der Nachanmeldung nur auf den April datiert werden kann. Der eigene Verkauf steht damit Patentanspruch 2 neuheitsschädlich entgegen.