Einführendes Beispiel

Ein Unternehmen hat ein österreichisches Patent, das eine Wärmekabine mit einer einen Flüssigkeitsnebel erzeugenden Zerstäubungseinrichtung (Solevernebler) betrifft. Die wesentliche Neuerung der Erfindung betrifft die konkrete Ausgestaltung des Soleverneblers mit einem Ultraschallgenerator.

Ein ausländisches Unternehmen baut lediglich Solevernebler, bietet diese in Österreich an und liefert diese auch nach Österreich. Ein Kunde aus Österreich erkundigte sich bei diesem Hersteller, ob der Solevernebler nach Österreich geliefert und in eine bestehende Infrarotkabine eingebaut werden könne. Der Hersteller bestätigte dies und erklärte auch, dass der Solevernebler in die Wärmekabine des Kunden eingebaut werden kann. Daraufhin wurde der Solevernebler mitsamt Salz, einer Anleitung und einem Trafo nach Österreich geliefert und dort vom Kunden in eine Kabine eingebaut. Durch diese Kombination entstand eine funktionstüchtige Wärmekabine mit Vernebler, die in der Lage war, den gewünschten Flüssigkeitsnebel zu erzeugen. Das ausländische Unternehmen behauptet nun, dass der Solevernebler gar nicht unter das Patent fällt, da die hergestellten und nach Österreich gelieferten Teile keine Wärmekabine enthalten und daher nicht unter das Patent fallen.

Grundsätzlich ist es zwar auch möglich, Anstifter und Gehilfen einer Patentverletzung nach allgemeinen zivil- oder strafrechtlichen Grundsätzen zu belangen. Dies setzt jedoch den Nachweis eines Vorsatzes voraus. Da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, ist ein solcher Nachweis in der Praxis schwer zu führen.

Die Verfolgung einer unmittelbaren Patentverletzung gegenüber dem ausländischen Hersteller gestaltet sich daher schwierig: Dieser erleichtert zwar die Patentverletzung, die gelieferten Produkte verwirklichen aber selbst den Patentanspruch. Zwar könnte man das Verhalten als Anstiftung zur Patentverletzung durch den österreichischen Kunden werten, doch setzt dies den Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes voraus. Dieser ist in der Praxis besonders schwer zu erbringen, da er eine innere Tatsache betrifft. Gerade im vorliegenden Fall wird es kaum möglich sein, eine gezielte Verletzungsabsicht nachzuweisen – insbesondere, da der Hersteller sein Produkt formal als „bloßen Vernebler“ anbietet und argumentieren kann, dass dieses für sich genommen nicht unter den Schutzbereich fällt.

Die Problemlage zeigt sich insbesondere bei Vorprodukten, die für sich genommen noch nicht den Patentanspruch erfüllen, von Abnehmern jedoch so verwendet werden können, dass eine Patentverletzung entsteht. Die Abnehmer verwirklichen den Patentanspruch erst in einem späteren Schritt. Hinzu kommt, dass diese Abnehmer oft zugleich Kunden des Patentinhabers sind, sodass dieser aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen regelmäßig kein Interesse daran hat, unmittelbar gegen sie vorzugehen. Gegen Privatkunden ist ein Vorgehen überhaupt unmöglich, da diese nicht betriebsmäßig handeln. Vielmehr richtet sich der Fokus auf den Hersteller oder Lieferanten der Vorprodukte, da dessen Handeln den entscheidenden Anstoß für die spätere Patentverletzung gibt.

Die Problematik zeigt sich im Beispiel besonders deutlich: Der vom ausländischen Unternehmen gelieferte Solevernebler stellt ein typisches Vorprodukt dar. Für sich genommen erfüllt er den Patentanspruch – eine Wärmekabine mit integrierter Zerstäubungseinrichtung – nicht. Erst durch den Einbau des Verneblers in eine bestehende Infrarotkabine durch den österreichischen Kunden wird der geschützte Gegenstand verwirklicht. Damit liegt die Patentverletzung nicht unmittelbar beim Hersteller des Verneblers, sondern erst beim Abnehmer, der durch die Kombination der Komponenten den Patentanspruch vollständig erfüllt. Gegen die Abnehmer vorzugehen, ist rechtlich und praktisch wenig erfolgversprechend: Zum einen handelt es sich häufig um Privatkunden, die nicht „betriebsmäßig“ handeln und daher schon aus rechtlichen Gründen nicht belangt werden können. Zum anderen besteht idR ein gewisses Hemmnis, gegen Personen vorzugehen, die man gerne als Kunden gewinnen möchte. Folglich richtet sich der Fokus auf den Lieferanten des Vorprodukts. Sein Handeln – das Angebot, die Lieferung und die ausdrückliche Empfehlung des Einbaus in eine Kabine – gibt den entscheidenden Anstoß zur späteren Patentverletzung. Das Problem bleibt jedoch, dass der Hersteller den Patentanspruch nicht selbst verwirklicht und somit eine unmittelbare Patentverletzung nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann.

Die mittelbare Patentverletzung stellt nun eine Erweiterung des sachlichen und persönlichen Schutzbereichs eines Patents dar; anders als bei Anstiftern und Gehilfen einer Patentverletzung fordert der Gesetzgeber keinen Vorsatz. Die mittelbare Patentverletzung erweitert den Patentschutz und ermöglicht die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn es sich bei dem gelieferten Gegenstand um ein wesentliches Mittel handelt. Ein wesentliches Mittel ist entweder ein Bestandteil, der im Patentanspruch genannt wird, oder ein Gegenstand, der zwingend notwendig ist, um die Erfindung auszuführen. Diese Mittel sind speziell auf die patentierte Erfindung zugeschnitten.

Im vorliegenden Fall ist der Solevernebler als wesentliches Mittel anzusehen. Zwar verwirklicht er für sich allein den Patentanspruch nicht, da dieser auf eine vollständige Wärmekabine mit integrierter Zerstäubungseinrichtung gerichtet ist. Der Vernebler ist jedoch gerade derjenige Bestandteil, der die patentgemäße Funktion – die Erzeugung eines Flüssigkeitsnebels mittels Ultraschall – ermöglicht. Ohne den Solevernebler kann die Erfindung nicht ausgeführt werden. Damit handelt es sich um ein für die Verwirklichung der patentierten Lehre zwingend notwendiges Mittel. Zudem ist der Vernebler nicht beliebig austauschbar oder allgemein für unterschiedlichste Anwendungen bestimmt, sondern spezifisch auf die Nutzung in einer Wärmekabine zugeschnitten.

Auch wenn bei der mittelbaren Patentverletzung kein Vorsatz gefordert wird, muss der Patentinhaber nachweisen, dass der Empfänger des Mittels weiß, dass es zur Ausführung der Erfindung bestimmt und geeignet ist. Es reicht aber auch aus, dass diese Eignung und Bestimmung aus objektiven Umständen eindeutig erkennbar ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Lieferant selbst vorsätzlich handelt. Entscheidend ist, ob der Belieferte die spezifische Verwendung des Mittels kennt oder ob diese offensichtlich ist.

Im Fall des Soleverneblers ergibt sich die Eignung und Bestimmung zur Ausführung der Erfindung bereits aus den objektiven Umständen: Der Hersteller hat nicht nur den Vernebler geliefert, sondern diesen auch ausdrücklich für den Einbau in eine Wärmekabine empfohlen und zusammen mit Zubehör (Salz, Trafo, Anleitung) nach Österreich versandt. Damit ist für den Abnehmer klar erkennbar, dass der Vernebler gerade zum Betrieb in einer Wärmekabine zweck-bestimmt ist und dort die patentgemäße Wirkung entfaltet. Selbst wenn man dem ausländischen Hersteller kein vorsätzliches Handeln nachweisen könnte, reicht es aus, dass die konkrete Verwendung durch die Kunden offensichtlich ist. Der Patentinhaber kann sich somit auf die mittelbare Patentverletzung stützen, da die Lieferung des Soleverneblers in dieser Form zwingend auf die Benutzung der patentierten Erfindung ausgerichtet war.

Die mittelbare Patentverletzung ist beschränkt auf das Anbieten und Inverkehrbringen des Mittels. Das Herstellen und der Import ist grundsätzlich erlaubt. Das Herstellen zum Zweck der Ausfuhr ist ebenfalls erlaubt. Es ist nur verboten, das wesentliche Mittel anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Angenommen, das ausländische Unternehmen würde die Solevernebler lediglich herstellen und in seinem Lager aufbewahren, ohne sie in Österreich anzubieten oder zu vertreiben. In diesem Fall läge noch keine mittelbare Patentverletzung vor. Das bloße Herstellen oder Bereithalten im Lager ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen. Entscheidend sind ausschließlich das Anbieten oder das Inverkehrbringen des wesentlichen Mittels im Schutzland. Erst wenn der Vernebler aktiv am Markt angeboten oder tatsächlich nach Österreich geliefert wird, entsteht eine relevante Handlung im Sinne der mittelbaren Patentverletzung. Im Beispiel wird die Patentverletzung also erst dann verwirklicht, wenn der Hersteller den Solevernebler dem Kunden in Österreich anbietet oder liefert – die reine Produktion und Lagerung genügt nicht.

Ein besonderer Aspekt der mittelbaren Patentverletzung ist, dass der Abnehmer des wesentlichen Mittels durchaus auch eine Privatperson sein kann. Gegen solche Endkunden bestehen jedoch keine Ansprüche, da sie nicht „betriebsmäßig“ handeln. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt vielmehr ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Auch wenn der private Endkunde in keinem Fall belangt werden kann, eröffnet die mittelbare Patentverletzung dem Patentinhaber die Möglichkeit, gegen den Anbieter oder Lieferanten des wesentlichen Mittels vorzugehen. Auf diese Weise wird verhindert, dass Hersteller von Vorprodukten sich darauf berufen können, ihre Abnehmer seien „nur“ Privatpersonen und daher nicht verfolgbar.

Der österreichische Endkunde, der den Vernebler in seine Wärmekabine einbaut, begeht keine Patentverletzung, da er nicht betriebsmäßig handelt. Er ist damit von Ansprüchen des Patentinhabers ausgenommen. Die mittelbare Patentverletzung knüpft deshalb nicht am Verhalten des Endkunden an, sondern am Verhalten des ausländischen Herstellers, der den Vernebler anbietet und liefert. Durch diese Lieferhandlungen wird der Tatbestand erfüllt, auch wenn der eigentliche Nutzer eine Privatperson ist. Damit kann der Patentinhaber effektiv gegen den Anbieter des wesentlichen Mittels vorgehen, ohne seine eigenen Kunden belangen zu müssen.

Eine scheinbare „Ausnahme“ enthält das Gesetz für den Fall, dass es sich bei dem gelieferten Mittel um ein allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis handelt. In dieser Konstellation haftet der Händler oder Anbieter nur dann wegen mittelbarer Patentverletzung, wenn er die Patentverletzung bewusst veranlasst – also in der Rolle eines Anstifters auftritt. Das setzt jedoch wiederum den Nachweis eines Vorsatzes voraus.

Angenommen, ein Lieferant verkauft nicht den patentkritischen Solevernebler, sondern lediglich Holzbretter und Schrauben zum Bau einer Saunakabine. Auch wenn diese Bestandteile im weiteren Sinne für die Herstellung einer Kabine wesentlich sind, handelt es sich um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse. Solange der Lieferant keinen Hinweis gibt, dass der Kunde die Teile in Verbindung mit einem Solevernebler verwenden soll (der erst die Patentverletzung auslöst), fehlt es an einer bewussten Veranlassung. In diesem Fall läge daher keine mittelbare Patentverletzung vor. Nur dann, wenn der Lieferant den Kunden darauf anspricht, auch einen patentgemäßen Solevernebler zu bestellen, wäre eine entsprechende bewusste Veranlassung gegeben. Damit wird deutlich: Nur wenn der Anbieter allgemein erhältlicher Produkte den Einsatz zur Ausführung der patentierten Erfindung gezielt anstößt oder fördert, kann er als Anstifter in Anspruch genommen werden – andernfalls nicht.