Abgrenzung zu Anstiftung/Beihilfe

Grundsätzlich möglich, aber Nachweis von Vorsatz erforderlich; in der Praxis schwer beweisbar.

Vorprodukte

Erfüllen selbst den Patentanspruch nicht, ermöglichen aber Abnehmern die Patentverletzung; Der Fokus liegt daher auf Lieferanten.

Wesentliches Mittel

Bestandteil aus dem Patentanspruch oder zwingend für die Erfindung nötig; speziell auf die Nutzung mit der Erfindung zugeschnitten.

Kenntnis/Erkennbarkeit

Abnehmer muss wissen oder es muss objektiv erkennbar sein, dass das Mittel für die Erfindung geeignet und bestimmt ist.

Relevante Handlungen

Nur Anbieten und Inverkehrbringen sind verboten; bloßes Herstellen oder Lagern von wesentlichen Mitteln ist erlaubt.

Privatkunden

Keine Ansprüche gegen Personen, die nicht betriebsmäßig handeln. Der Anspruch richtet sich gegen den Lieferanten.

Allgemein erhältliche Erzeugnisse

Grundsätzlich keine mittelbare Patentverletzung; Haftung nur bei bewusster Veranlassung, dh idR vorsätzliche Anstiftung.