Abgrenzung zu Anstiftung/Beihilfe
Grundsätzlich möglich, aber Nachweis von Vorsatz erforderlich; in der Praxis schwer beweisbar.
Vorprodukte
Erfüllen selbst den Patentanspruch nicht, ermöglichen aber Abnehmern die Patentverletzung; Der Fokus liegt daher auf Lieferanten.
Wesentliches Mittel
Bestandteil aus dem Patentanspruch oder zwingend für die Erfindung nötig; speziell auf die Nutzung mit der Erfindung zugeschnitten.
Kenntnis/Erkennbarkeit
Abnehmer muss wissen oder es muss objektiv erkennbar sein, dass das Mittel für die Erfindung geeignet und bestimmt ist.
Relevante Handlungen
Nur Anbieten und Inverkehrbringen sind verboten; bloßes Herstellen oder Lagern von wesentlichen Mitteln ist erlaubt.
Privatkunden
Keine Ansprüche gegen Personen, die nicht betriebsmäßig handeln. Der Anspruch richtet sich gegen den Lieferanten.
Allgemein erhältliche Erzeugnisse
Grundsätzlich keine mittelbare Patentverletzung; Haftung nur bei bewusster Veranlassung, dh idR vorsätzliche Anstiftung.