Patente verleihen ein ausschließliches Recht zur Nutzung und Verwertung einer Erfindung.

Right to sue = who is entitled to pursue patent infringements in court.

Grundsätzlich ist der Patentinhaber immer aktivlegitimiert.

Miteigentümer können Unterlassungsansprüche jeweils selbständig geltend machen.

Geldansprüche von Miteigentümern sind nur einmal durchsetzbar. Eine Aufteilung erfolgt im Innenverhältnis.

Lizenznehmer können aktivlegitimiert sein, v.a. exklusive Lizenznehmer.

Die Reichweite der Berechtigung von Lizenznehmern zur Durchsetzung von Rechten aus Patenten hängt vom Lizenzvertrag ab (Unterlassung und/oder Schadenersatz).

Abtretung: Zahlungsansprüche (Schadenersatz) können abgetreten werden; Unterlassungsansprüche nicht.

Passivlegitimation = wer für eine Patentverletzung haftet.

Unternehmen haften für Handlungen von Mitarbeitern und Organen.

Geschäftsführer können persönlich haften, wenn sie Verletzungen fördern oder fortsetzen.

Anstifter und Gehilfen haften, wenn sie vorsätzlich beitragen und Kenntnis haben.

Verletzerketten: Hersteller, Händler, Anwender – alle können als Patentverletzer haften.

Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann jeder für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.

Im Innenverhältnis erfolgt ein Regress nach dem Verursachungsanteil.

Herstellung patentgemäßer Produkte = unmittelbare Patentverletzung.

Inverkehrbringen und Anbieten stellen selbständige Verletzungshandlungen dar.

Auch Gebrauch, Import und zweckgerichteter Besitz gelten als Patentverletzung.

Territorialitätsprinzip: Schutz gilt nur in demjenigen Land, in dem ein gültiges Patent besteht.

Hersteller im Ausland haften nur, wenn dort ein Patent besteht oder er bewusst Exporte in Schutzländer veranlasst.

Betriebsmäßigkeit: Private Nutzung ist keine Patentverletzung.

Erlöschen: Ab dem Erlöschen keine neuen Ansprüche; frühere Geldanansprüche bleiben bestehen.

Nichtigkeit: Alle Ansprüche fallen rückwirkend weg, auch für die Vergangenheit.