Einwand der Nichtigkeit: Häufigste Verteidigungsstrategie im Verletzungsprozess; die Schutzwirkung eines Patents reicht nur so weit, wie es rechtsbeständig ist.
Gründe für Nichtigkeit: Fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, mangelnde Ausführbarkeit oder unzulässige Erweiterung.
Beschränkung im Verfahren: Patentinhaber kann Hilfsanträge stellen, um das Patent durch Beschränkung zu retten; eine Erweiterung des Schutzbereichs ist unzulässig.
Zweiteilung der Verfahren: In Österreich und Deutschland getrennte Zuständigkeit (Verletzung → Zivilgerichte, Nichtigkeit → Patentamt/Bundespatentgericht); in anderen Ländern (z. B. Spanien) entscheidet dasselbe Gericht.
Schutzlücke: Während das Verletzungsverfahren wegen offener Nichtigkeitsfrage ausgesetzt ist, kann der Beklagte das angegriffene Produkt weiter vertreiben.
Einstweilige Verfügung: Möglichkeit für den Patentinhaber, die Schutzlücke zu schließen; birgt aber Risiko, da bei späterer Nichtigerklärung Schadenersatz wegen ungerechtfertigter EV droht.
Vollständig nichtig → Klage wird abgewiesen; Patent gilt rückwirkend als nie existent.
Teilweise nichtig → Patent bleibt in beschränkter Fassung bestehen; Verletzungsgericht prüft, ob diese Fassung noch verletzt wird.
Voll beständig → Nichtigkeitseinrede scheitert; Verletzungsverfahren wird fortgesetzt, Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz bestehen voll.