Pflicht zur unverzüglichen Meldung: Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Erfindung ohne Verzögerung zu melden, sobald er Kenntnis von der Erfindung hat.
Formfreiheit der Meldung: Zwar gibt es keine gesetzliche Formvorgabe, wie die Meldung zu erfolgen hat, jedoch variiert die Praxis je nach Unternehmensgröße. Aus Nachweisgründen sollte die Meldung schriftlich erfolgen.
Formelle Meldung in größeren Unternehmen: Größere Unternehmen nutzen typischerweise formale Strukturen und Organisationseinheiten, zB Patentabteilungen, um Erfindungsmeldungen zu bearbeiten.
Mit der Meldung einer Diensterfindung erwirbt der Dienstgeber eine Option, die Erfindung innerhalb einer bestimmten Frist (zumeist drei, höchstens vier Monate) in Anspruch zu nehmen.
Ohne rechtzeitige Inanspruchnahme bleibt die Erfindung beim Erfinder.
Die Inanspruchnahme erfolgt durch Willenserklärung des Dienstgebers, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Erfindung kann auch ohne Patentanmeldung beansprucht und als Geschäftsgeheimnis genutzt werden.
Eine Erfindung, die nicht zum Patent angemeldet wurde, muss in der Übergangsphase zwischen Meldung und Inanspruchnahme von Dienstnehmer und Dienstgeber geheim gehalten werden.
Nach der Inanspruchnahme kann der Dienstgeber frei über die Erfindung verfügen, sie zB auch veröffentlichen oder zum Patent anmelden.
Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können zu Schadenersatzansprüchen führen.