Verfahrensschutz: Der Patentschutz für ein Verfahren erfasst nicht nur die Durchführung, sondern auch das unmittelbare physische Endprodukt (Schutz des Verfahrensendprodukts).

Grenzüberschreitende Bedeutung: Auch wenn das Verfahren im Ausland ohne Patentschutz angewendet wird, bleibt das Endprodukt im Schutzland vom Patent erfasst.

Nachweisproblematik: Für den Patentinhaber ist es oft schwer, die Anwendung des Verfahrens im Ausland nachzuweisen, da er keinen Einblick in die Produktion hat.

Neuheit als Indiz: Ist das Endprodukt am Anmeldetag neu und unbekannt, kann dies als Indiz dafür dienen, dass es nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde.

Beweislastumkehr: Bei neuen Endprodukten wird vermutet, dass das patentierte Verfahren angewendet wurde; der Hersteller muss ein alternatives Verfahren nachweisen.

Charakteristische Merkmale: Weist das Endprodukt Spuren oder Eigenschaften auf, die direkt auf das Verfahren zurückzuführen sind, erleichtert dies den Nachweis erheblich.

Zwang zur Offenlegung: Um den Vorwurf zu entkräften, kann der Hersteller gezwungen sein, sein eigenes Verfahren offenzulegen und damit Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.

Physisches Endprodukt erforderlich: Nur körperliche Produkte (z. B. Stahl, Käse, Glasflaschen) können geschützt sein; immaterielle Ergebnisse (Messwerte, Daten, Signale) nicht.

Gefahr der Patentverletzung: Auch wenn die Herstellung im Ausland legal erfolgt, kann der Import des so erzeugten Produkts ins Schutzland eine Patentverletzung darstellen.