A ist Inhaber eines österreichischen Patents auf eine neuartige Hüftprothese mit besonderem Gelenkmechanismus. A hat eine ausschließliche Lizenz an B für das österreichische Patent vergeben. Außerdem hat A gemeinsam mit K ein gleichlautendes deutsches Patent.
Im Ausland fertigt C in Polen komplette Hüftprothesen, die sämtliche Merkmale des Patents enthalten. Unterstützt wird C von D in Tschechien, der wesentliche Bauteile zuliefert und weiß, dass diese nur für die Fertigung der Prothesen bestimmt sind. L beliefert C mit handelsüblichem Rohtitan, das für die Hüftprothesen verwendet wird.
Ein österreichischer Zwischenhändler E hat gute Kontakte zu C. Er schickt ein Mail an zahlreiche Krankenhäuser in Österreich, in denen er auf sein Online-Verkaufsseminar zu den Prothesen hinweist. Nachdem Interesse geweckt ist, verkauft C er die Prothesen an einen Medizinhändler F, der die Prothesen von Polen direkt an Krankenhaus G in Graz liefert, wo einem Patienten P eine solche Prothese implantiert wird.
Ein weiterer Zwischenhändler H kauft Prothesen in Polen und verkauft sie an ein deutsches Krankenhaus I in München.
Nun wollen A und B gegen alle Beteiligten vorgehen vorgehen und diesen Personen die Nutzung der Prothesen untersagen. Da A am Rande der Insolvenz ist, hat er die Geldforderungen, die sich aus der Verletzung seines deutschen Patents ergeben, vorläufig an die J-Bank zur Zahlung von Verbindlichkeiten abgetreten. Die J-Bank will diese Verbindlichkeiten einziehen.
Aktivlegitimation
Grundsätzlich ist allein der Patentinhaber aktivlegitimiert, also berechtigt, Ansprüche wegen einer Patentverletzung geltend zu machen. Er hat das ausschließliche Recht, Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz einzufordern. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Patentinhaber das Patent selbst verwertet oder nicht. Dritte Personen, die keinerlei eigene Berechtigung am Patent haben, können den Patentinhaber zwar auf Patentverletzungen aufmerksam machen, ein eigenes Klagerecht kommt ihnen hingegen nur in Sonderfällen zu.
Sofern A keine anderen vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten schließt, ist er alleine berechtigt, die Ansprüche aus dem österreichischen Patent (Schadenersatz und Unterlassung) durchzusetzen. Sonderfälle können sich aber aufgrund des mit B geschlossenen Lizenzvertrags sowie aufgrund der Abtretung der Schadenersatzansprüche an die J-Bank ergeben.
Komplikationen entstehen, wenn ein Patent mehreren Personen gemeinsam gehört. Im österreichischen Patentrecht kann jeder Miteigentümer die Rechte aus dem Patent alleine durchsetzen, selbst wenn die anderen Inhaber nicht zustimmen oder untätig bleiben. Diese Regelung dient dem Schutz der Durchsetzbarkeit. Allerdings können die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen treffen. Während Unterlassungsansprüche von jedem Inhaber allein geltend gemacht werden können und auch gleichzeitig bestehen können, kann man Geldansprüche unter den Miteigentümern aufgeteilt werden, um Mehrfachentschädigungen zu vermeiden.
Da das deutsche Patent verletzt wird, können sowohl A als auch K gegen potentielle Verletzer I, H vorgehen. Beide können Unterlassungsansprüche durchsetzen, dh wenn ein Verletzer nach der Verurteilung seine Verletzungshandlungen nicht beendet, können sowohl A als auch K Beugemaßnahmen gegen die Verletzer setzen. Wird durch die Verletzung ein Schaden verursacht, kann dieser jedoch von den Verletzern nur einmal verlangt werden. Wie der so lukrierte Vertrag zwischen A und K aufzuteilen ist, richtet sich nach deren Vertragsverhältnis, sonst nach (deutschem) Zivilrecht.
Auch Lizenznehmer können unter bestimmten Voraussetzungen aktivlegitimiert sein. Dies gilt insbesondere für exklusive Lizenznehmer, denen oft ein eigenes Klagerecht eingeräumt wird. Ob und in welchem Umfang Lizenznehmer Ansprüche geltend machen dürfen, hängt in erster Linie vom Lizenzvertrag ab. In vielen Fällen umfasst die Berechtigung sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzforderungen. Wie auch bei den Mitinhabern steht aber auch im Verhältnis zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer ein Schadenersatz nur einmal zu.
Da B von A eine ausschließliche Lizenz am österreichischen Patent hat, ist B neben A selbst aktivlegitimiert, eigenständig Unterlassungsansprüche wegen Patentverletzungen geltend zu machen. Wenn B vertraglich dazu ermächtigt ist, kann er auch Schadensersatzforderungen gegen die potentiellen Verletzer geltend machen. A bleibt als Patentinhaber ebenfalls aktivlegitimiert, sodass beide – A und B – Unterlassungsansprüche parallel durchsetzen können. Doppelte Entschädigungen sind aber ausgeschlossen, dh werden Geldansprüche geltend gemacht, muss der Verletzer lediglich einmal zahlen; der Schadenersatz muss dann zwischen A und B entsprechend ihrem Vertragsverhältnis aufgeteilt werden.
Neben Patentinhaber und Lizenznehmer kann auch ein Dritter aktivlegitimiert sein, wenn ihm Ansprüche aus einer Patentverletzung wirksam abgetreten wurden. Nach allgemeinem Zivilrecht können insbesondere Zahlungsansprüche wie Schadensersatz oder Herausgabe von Verletzergewinnen abgetreten werden. Die Abtretung ändert nicht die Eigentumsverhältnisse am Patent, lediglich die Forderung (der Schadenersatzanspruch) wird abgetreten. Der Erwerber der Schadenersatzforderung kann den erworbenen Anspruch im eigenen Namen einklagen. Nicht abtretbar ist aber der Unterlassungsanspruch, da dieser unmittelbar an das Patentrecht gebunden ist, dh der Erwerber des Schadenersatzanspruchs hat kein eigenes Recht auf Unterlassung.
Im vorliegenden Fall hat A seine Zahlungsansprüche aus der Patentverletzung – insbesondere den Anspruch auf Schadensersatz – an die J-Bank abgetreten, um eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Damit ist die J-Bank in die Stellung des Forderungsinhabers eingetreten und kann diese Ansprüche im eigenen Namen geltend machen, etwa gegen Hersteller, Händler oder andere Verletzer. Die Abtretung betrifft jedoch ausschließlich die Geldansprüche. Der Unterlassungsanspruch verbleibt bei den Patentinhabern.
Passivlegitimation
Die Passivlegitimation beantwortet die Frage, wer für eine Patentverletzung haftbar gemacht werden kann. Begeht eine natürliche Person die Verletzung als Einzelunternehmer, so ist diese Person unmittelbar verantwortlich. Im Unternehmenskontext trifft die Haftung in erster Linie das Unternehmen, da es für die Handlungen seiner Mitarbeiter und seiner Geschäftsführung einzustehen hat, solange diese Handlungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erfolgen. Auch einzelne Führungspersonen können persönlich haften, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Verletzungshandlungen bewusst fördern oder in einem neuen Unternehmen fortsetzen werden.
Der Zwischenhändler H bringt die patentverletzende Hüftprothese in Deutschland in Verkehr. Die hierfür notwendigen Schritte wurden Mitarbeiter N durchgeführt, der im Rahmen seiner normalen Arbeitstätigkeit handelte. Zudem wusste M, der Geschäftsführer von H, von der Patentverletzung, billigte den Vertrieb und bereitete bereits die nächste Lieferung vor.
In diesem Fall haftet das Unternehmen H für die Patentverletzung. Daneben sind jedoch auch N als ausführender Mitarbeiter und M als Geschäftsführer persönlich verantwortlich: N, weil er durch seine Handlung unmittelbar zur Verletzung beigetragen hat, und M, weil er die Verletzung wissentlich unterstützte und deren Fortsetzung plante. Damit haften alle drei – Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter – parallel für die begangene Patentverletzung.
Grundsätzlich haftet ein Unternehmen für alle Patentverletzungen, die durch seine Organe oder Mitarbeiter im Geschäftsbetrieb begangen werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen entfällt diese Haftung, nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter eigenmächtig und ohne jeglichen Vorteil für das Unternehmen handelt. Dies ist jedoch die Ausnahme und in der Praxis schwer nachzuweisen. Zudem haftet auch jeder, der vorsätzlich zur Patentverletzung eines Dritten beiträgt, sei es als Anstifter oder Gehilfe. Voraussetzung ist, dass er von der Verletzung Kenntnis hat und bewusst daran mitwirkt.
Der angestellte Arzt Dr. R in einem Krankenhaus beschließt eigenmächtig, Hüftprothesen aus Polen zu kaufen, die unter ein in Österreich geschütztes Patent fallen. Er tätigt die Bestellungen über private Kontakte, verkauft die im Lager des Krankenhauses G stehenden Prothesen anschließend selbst weiter und steckt die Erlöse in die eigene Tasche. Das Krankenhaus erfährt nichts von diesen Geschäften und zieht daraus keinerlei Nutzen. In diesem Fall liegt eine Patentverletzung vor, für die jedoch allein Dr. R haftet. Da er ohne Wissen und Vorteil für seinen Arbeitgeber handelte, entfällt die Haftung des Krankenhauses ausnahmsweise. Dr. K haftet persönlich für das Inverkehrbringen und den Verkauf der patentverletzenden Prothesen. Sein Verhalten zeigt zugleich, dass er vorsätzlich und in eigenem Gewinninteresse agierte.
Patentverletzungen erfolgen in der Praxis selten isoliert, sondern entstehen oft in sogenannten Verletzerketten. Dies sind Konstellationen, in denen mehrere Akteure nacheinander oder gemeinsam an der Verletzung beteiligt sind. Ein typisches Beispiel bildet der Hersteller, der das patentverletzende Produkt produziert, der Händler, der dieses vertreibt, und der Endanwender, der es schließlich nutzt. Alle Beteiligten sind Teil derselben Verletzungskette und können daher haftbar gemacht werden.
In vorliegenden Beispiel bestehen zwei voneinander getrennte Verletzerketten:
Die erste Verletzerkette besteht aus E, dem Zwischenhändler in Österreich, der die patentverletzenden Prothesen bewirbt und weiterverkauft, sowie G, dem Krankenhaus in Graz, das die Prothesen erwirbt und einem Patienten implantiert. Beide Akteure sind in dieselbe Kette eingebunden: E bringt die Prothesen nach Österreich, G setzt sie ein. Für die hierdurch entstandene Patentverletzung haften E und G gesamtschuldnerisch – jeder kann für den gesamten Schaden dieser Kette in Anspruch genommen werden.
Die zweite Verletzerkette besteht aus H, einem weiteren Zwischenhändler, der Prothesen aus Polen einkauft, und I, einem deutschen Krankenhaus, das diese Prothesen übernimmt. Auch H und I bilden eine eigenständige Verletzerkette und haften gesamtschuldnerisch für die von ihnen verursachten Verletzungen.
Wichtig ist jedoch: E und G haften nicht für den Schaden, den H und I verursacht haben, und umgekehrt. Jede Verletzerkette begründet eine eigenständige Haftung.
Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung haftet jeder Beteiligte der Verletzerkette für die gesamte Verletzung. Der Patentinhaber kann frei wählen, wen er in Anspruch nimmt, und von jedem den vollen Schadensersatz fordern. Untereinander können die Schuldner dann Regressansprüche geltend machen, um die Belastung entsprechend dem Innenverhältnis zu verteilen.
E bringt die patentverletzenden Prothesen nach Österreich in Verkehr, und G setzt diese ein, indem sie beim Patienten implantiert werden. Beide Handlungen sind untrennbar miteinander verbunden und führen zusammen zur Patentverletzung.
Der Patentinhaber kann von E oder von G den gesamten Schaden ersetzt verlangen – er muss sich nicht entscheiden, wer welchen Anteil trägt. Der Anspruch besteht gegen beide in voller Höhe, unabhängig davon, ob einer von beiden eine größere oder kleinere Rolle in der Kette gespielt hat. Selbstverständlich kann der Patentinhaber den Schaden nur in einfacher Höhe verlangen.
Nach erfolgter Zahlung entsteht zwischen E und G ein Regressanspruch: Derjenige, der den gesamten Schaden ersetzt hat, kann im Innenverhältnis vom anderen Ausgleich verlangen. Die Höhe des Regresses richtet sich nach dem jeweiligen Innenverhältnis, also danach, wer in welchem Umfang für die Patentverletzung verantwortlich ist. So könnte man etwa annehmen, dass E als Händler den überwiegenden Teil des Schadens zu tragen hat, insbesondere dann wenn G vertraglich verlangt hat, dass die übergebenen Prothesen frei von Rechten Dritter sind.
Damit gilt: Außen haftet jeder für alle gemeinsam verursachten Schäden, nach innen richtet sich die Last nach Verursachungsbeitrag und Verantwortung.
Verletzungshandlungen
Das Herstellen eines patentgeschützten Gegenstands, der alle Anspruchsmerkmale erfüllt, stellt eine Patentverletzung dar. Wenn mehrere Unternehmen an der Herstellung beteiligt sind, haften diejenigen, die einen Gegenstand fertigen, der alle patentgemäßen Merkmale aufweist. Unternehmen, die nur ein Vorprodukt herstellen, haften möglicherweise nicht direkt, es sei denn, sie liefern ein wesentliches Mittel zur Erfindung und wissen, dass es patentverletzend weiterverarbeitet wird. In solchen Fällen greift die mittelbare Patentverletzung.
Besteht auch in Polen ein wirksames Patent auf die Hüftprothese, so verletzt C dieses Patent unmittelbar, indem er komplette Prothesen herstellt, die sämtliche Anspruchsmerkmale verwirklichen. Er ist damit der Hauptverletzer.
D dagegen liefert gezielt spezielle Bauteile, die ausschließlich für die Fertigung der patentverletzenden Hüftprothesen bestimmt sind. Er weiß positiv, dass C diese Teile genau zu diesem Zweck einsetzt. Daher haftet D als Mittäter neben C. (Allenfalls kommt auch mittelbare Patentverletzung in Betracht)
Anders ist die Lage bei L. Er liefert lediglich handelsübliches Rohtitan, das allgemein vielfältig eingesetzt werden kann. Solche Grundstoffe gelten nicht als wesentliches Mittel zur Ausführung der Erfindung. Selbst wenn L weiß, dass C das Titan zur Herstellung von Prothesen nutzt, begründet dies keine Patentverletzung.
Eine häufige Patentverletzung ist das Inverkehrbringen patentgeschützter Gegenstände. Inverkehrbringen ist dann gegeben, wenn jemand einen patentverletzenden Gegenstand an Dritte abgibt, sodass diese nicht mehr in seiner Verfügungsgewalt sind. Jeder Verkauf, der den patentverletzenden Gegenstand in den Handel bringt, stellt damit eine Patentverletzung durch Inverkehrbringen dar. So haftet nicht nur der Hersteller, sondern auch der Zwischenhändler, der den Gegenstand weiterverkauft.
F kauft die Prothesen von C in Polen und verkauft sie weiter, indem er sie unmittelbar an das Krankenhaus G in Graz liefert. Damit bringt er die patentverletzenden Gegenstände in Österreich in den Verkehr und verletzt damit das österreichische Patent.
H kauft Prothesen in Polen und verkauft sie an ein Krankenhaus in München. Mit diesem Verkauf gelangt die patentverletzende Prothese auf den deutschen Markt, wird dort also in Verkehr gebracht, sodass das deutsche Patent verletzt wird.
Das bloße Anbieten eines patentverletzenden Gegenstands stellt ebenfalls eine Patentverletzung dar. Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Gegenstand bereits existiert; es genügt, dass das Angebot zeigt, dass alle Merkmale des Patentanspruchs erfüllt werden. Beispielsweise kann die Präsentation eines Produkts in einem Katalog oder eine Preisliste als Anbieten gelten, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass das Produkt alle patentgeschützten Merkmale aufweist.
E agiert patentverletzend, weil er die Hüftprothesen in Österreich aktiv anbietet. Durch sein Mail an zahlreiche Krankenhäuser und die Bewerbung in einem Online-Seminar macht er deutlich, dass er Prothesen vertreibt, die sämtliche Merkmale des österreichischen Patents aufweisen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Prothesen zu diesem Zeitpunkt bereits physisch vorhanden sind oder ob E selbst die Ware unmittelbar liefert. Allein das gezielte Anbieten gegenüber Krankenhäusern reicht aus, um eine Patentverletzung zu begründen, weil er damit den Markt in Österreich für ein patentgeschütztes Produkt eröffnet.
E verletzt also bereits durch sein Anbieten das österreichische Patent, unabhängig vom tatsächlichen späteren Verkauf.
Auch die Nutzung eines patentverletzenden Gegenstands gilt als Patentverletzung. Ein Unternehmen, das einen patentverletzenden Gegenstand verwendet, begeht eine Verletzungshandlung. Dies gilt ebenso für die Anwendung eines patentierten Verfahrens. Wenn also beispielsweise ein Unternehmen ein patentiertes Verfahren zur Herstellung eines Produkts anwendet, stellt dies eine Patentverletzung durch Gebrauch dar.
Das Krankenhaus G in Graz nutzt die patentverletzende Hüftprothese, indem es sie einem Patienten implantiert. Durch diese Verwendung setzt das Krankenhaus den patentgeschützten Gegenstand im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit ein und erfüllt damit den Tatbestand des Gebrauchs.
Dass das Krankenhaus die Prothese nicht selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht hat, spielt keine Rolle. Allein die tatsächliche Nutzung eines patentverletzenden Produkts – hier die operative Implantation – genügt, um eine Verletzungshandlung darzustellen.
Eine mögliche Umgehung von Patentschutz wäre die Herstellung eines patentverletzenden Gegenstands außerhalb des territorialen Schutzbereichs des Patents. Um diese Umgehung zu verhindern, gilt der Import patentverletzender Gegenstände als Verletzungshandlung. Der Importeur haftet, sobald der Nachweis erbracht wird, dass die Waren in den Verkehr gebracht, angeboten oder verwendet werden sollen.
Wenn F an der Grenze mit den aus Polen stammenden Prothesen aufgegriffen wird, bevor er diese in Österreich weiterverkauft, liegt bereits eine Patentverletzung durch Import vor.
Das bloße Verbringen der patentverletzenden Prothesen in den Geltungsbereich des österreichischen Patents erfüllt den Tatbestand, auch wenn noch kein Verkauf erfolgt ist. Der Zweck des Imports besteht darin, die Prothesen hier in Verkehr zu bringen und zu verwenden. Darauf muss nicht gewartet werden – die Rechtsverletzung tritt schon mit dem Überschreiten der Grenze ein.
F haftet also auch dann, wenn er die Prothesen noch gar nicht weiterveräußert hat, weil der Import selbst als eigenständige Verletzungshandlung gilt.
Schließlich zählt auch der Besitz eines patentverletzenden Gegenstands als Patentverletzung, sofern der Besitz darauf abzielt, den Gegenstand in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu verwenden. Hier wird der Zweck des Besitzes entscheidend, und es muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand für eine der genannten Zwecke bereitgehalten wird.
Wenn die Prothesen nur im Lager von F gefunden werden, ohne dass er sie schon verkauft oder angeboten hat, kann dennoch eine Patentverletzung vorliegen. Entscheidend ist, ob der Besitz der Prothesen auf eine der anderen Verletzungshandlungen wirtschaftliche Nutzung gerichtet ist – also ob F die Stücke bereithält, um sie zu verkaufen, zu bewerben oder an Krankenhäuser zu liefern.
Territorialität
Ein Grundprinzip des Patentrechts ist das Territorialitätsprinzip. Patente sind nur in den Ländern gültig, für die sie erteilt wurden. Befindet sich beispielsweise eine Produktionsstätte oder ein Ladengeschäft in einem Land, in dem ein Patent besteht, kann eine Verletzung vorliegen. Steht die Produktionsstätte jedoch außerhalb dieses Landes, liegt keine Patentverletzung vor, auch wenn die Waren später in das Land mit Patentschutz importiert werden.
Der Hersteller C produziert die Hüftprothesen in Polen. Dort begeht er nur dann eine Patentverletzung, wenn auch in Polen ein entsprechendes Patent erteilt ist. Da das österreichische und deutsche Patent territorial beschränkt sind, greifen sie in Polen grundsätzlich nicht. Für die Herstellung in Polen selbst haftet C also nur dann, wenn dort ebenfalls Schutzrechte bestehen.
Verletzt der Importeur in einem anderen Land das Patent durch den Import patentverletzender Gegenstände, haftet er für die Verletzung. Der Hersteller im Ausland, der keine Kenntnis vom Import hat, kann jedoch in der Regel nicht direkt vom Patentinhaber belangt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass er vorsätzlich handelt oder die Lieferung ins Ausland mit dem Zweck erfolgt, die Waren in einem patentgeschützten Land zu vertreiben.
Kann nachgewiesen werden, dass C wusste, dass seine Prothesen für den österreichischen Markt bestimmt sind, oder wenn er sogar E ausdrücklich dazu veranlasste, die Produkte nach Österreich zu verkaufen, so ändert sich die Rechtslage erheblich. In diesem Fall liegt nicht mehr nur eine neutrale Herstellung im Ausland vor, sondern ein vorsätzliches Mitwirken an einer Patentverletzung im Gebiet, in dem Patentschutz besteht.
C würde dann so behandelt, als ob er selbst an der Verletzung im geschützten Gebiet beteiligt wäre. Der Import nach Österreich wäre ihm zurechenbar, weil er diesen gezielt gefördert oder zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Damit wäre C nicht nur mittelbarer Lieferant, sondern direkter Mitverantwortlicher einer Verletzerkette.
Betriebsmäßigkeit
Das Patentrecht ist grundsätzlich auf Handlungen im kommerziellen Bereich ausgelegt. Private Handlungen, die nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen, fallen in der Regel nicht unter den Patentschutz. Im österreichischen Patentrecht gibt es das Kriterium der Betriebsmäßigkeit, das bedeutet, dass eine Handlung auf einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen muss, um als Patentverletzung zu gelten. Diese Tätigkeit muss nicht unmittelbar mit dem Verdienen von Geld zusammenhängen, es reicht, wenn sie Teil des wirtschaftlichen Betriebs ist. In der Praxis werden solche privaten Nutzungen jedoch selten verfolgt, da sie oft wirtschaftlich unbedeutend sind und Patentinhaber davon häufig nicht erfahren.
Wenn A auf die Idee kommt, den Patienten zu verklagen, wird er damit keinen Erfolg haben. Der Patient, dem die Hüftprothese implantiert wurde, hat zwar objektiv gesehen einen patentverletzenden Gegenstand in seinem Körper und benutzt diesen auch. Allerdings nutzt er diesen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich privat. Es fehlt daher am Erfordernis der Betriebsmäßigkeit. Der Patient ist daher nicht haftbar und kann nicht als Patentverletzer in Anspruch genommen werden.
Erlöschen des Patents
Ein Patent kann durch den Ablauf der Schutzdauer oder durch Nichtzahlung von Jahresgebühren erlöschen. Nach dem Erlöschen können keine neuen Unterlassungsansprüche mehr entstehen, da künftige Verletzungen nicht mehr möglich sind. Verletzungen, die vor dem Erlöschen stattgefunden haben, bleiben jedoch relevant: Geldansprüche können weiterhin geltend gemacht werden, da sie sich auf vergangene Handlungen beziehen.
Wenn das Patent im Jahr 2025 erloschen ist
Wird ein Patent jedoch nachträglich für nichtig erklärt, entfallen rückwirkend alle Ansprüche. Dies bedeutet, dass alle Verletzungshandlungen als nie geschehen betrachtet werden und keine Geldansprüche mehr durchgesetzt werden können. Das ist vor allem dann relevant, wenn bereits Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen laufen oder abgeschlossen sind.
Wenn das österreichische Patent im Jahr 2025 nichtig erklärt wurde, E aber im Jahr 2024 Prothesen in Österreich in den Verkehr gebracht hat, entfalten diese Handlungen im Nachhinein keine rechtliche Wirkung mehr. Durch die rückwirkende Nichtigerklärung gilt das Patent so, als ob es nie bestanden hätte. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Geldansprüchen. Selbst bereits eingeleitete oder abgeschlossene Verfahren müssten die Nichtigkeit berücksichtigen, sodass auch Schadensersatzforderungen gegen E rückwirkend wegfallen. Nach österreichischem Recht müsste A auch bereits bezahlte Schadenersatzforderungen zurückzahlen.