Prioritätsrecht und Ältere Rechte
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Neuheit und ältere Rechte wurde bereits erwähnt, dass ältere Rechte grundsätzlich nur diejenigen Patente und Anmeldungen sind, die im selben Land gelten. Diese Aussage ist prinzipiell korrekt, muss jedoch durch das Prioritätsrecht etwas präzisiert werden, da auch die Wirkungen einer Patentanmeldung als älteres Recht rückdatiert werden können.
A reicht - basierend auf seiner im Januar 2025 eingereichten österreichischen Patentanmeldung - eine Nachanmeldung im Dezember 2025 in Deutschland ein. Im Juni 2025 reicht ein deutscher Anmelder D für dieselbe Erfindung eine Patentanmeldung in Deutschland ohne Beanspruchung eines Prioritätsrechts ein. Beide Anmeldungen werden veröffentlicht.
Betrachtet man in dieser Situation die Gültigkeit der Anmeldung des A, bemerkt man, dass die Anmeldung des D als Stand der Technik (älteres Recht) ab ihrem Anmeldetag im Juni 2025 wirkt. Durch das Prioritätsrecht hat As Anmeldung aber einen besseren Zeitrang im Januar 2025, sodass Ds Anmeldung nicht Stand der Technik für As Anmeldung sein kann.
Betrachtet man in dieser Situation die Gültigkeit der Anmeldung des D, zeigt sich, dass für diese Anmeldung der Stand der Technik zum Anmeldetag vom Juni 2025 heranzuziehen ist. Auch wenn As Anmeldung erst im Dezember 2025 beim Deutschen Patentamt eingereicht wurde; das Prioritätsrecht datiert die Anmeldung auch mit ihren Stand-der-Technik-Wirkungen auf den Januar 2025 zurück, sodass As Anmeldung ein älteres Recht für Ds Anmeldung bildet.
Es geht noch einen Schritt komplexer: Nun wird betrachtet, wie sich die Situation darstellt, wenn beide Anmeldungen ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen und auch später veröffentlicht werden. Jede Anmeldung kann dabei so weit rückdatiert werden, wie es das Prioritätsrecht zulässt. Da das Prioritätsrecht sowohl den maßgeblichen Tag für die Anmeldung selbst bestimmt als auch die Wirkungen als älteres Recht, die von der Anmeldung ausgehen, hat bei identen Erfindungen grundsätzlich die Person den Vorrang, deren Erstanmeldung früher ist.
A reicht - basierend auf seiner im Januar 2025 eingereichten österreichischen Patentanmeldung - eine Nachanmeldung im Dezember 2025 in Deutschland ein. Im Februar 2025 reicht ein anderer Anmelder D für dieselbe Erfindung eine Patentanmeldung in Spanien ein. Im November 2025 reicht er basierend auf seiner spanischen Patentanmeldung eine deutsche Nachanmeldung ein.
Betrachtet man in dieser Situation die Gültigkeit der Anmeldung des A, bemerkt man, dass die Anmeldung des D als Stand der Technik (älteres Recht) ab ihrem spanischen Prioritätstag im Februar 2025 wirkt. Durch das Prioritätsrecht hat As Anmeldung aber einen besseren Zeitrang im Januar 2025, sodass Ds Anmeldung nicht Stand der Technik für As Anmeldung sein kann.
Betrachtet man in dieser Situation die Gültigkeit der Anmeldung des D, zeigt sich, dass für diese Anmeldung der Stand der Technik zum Prioritätstag vom Februar 2025 heranzuziehen ist. Auch wenn As Anmeldung erst im Dezember 2025 beim Deutschen Patentamt eingereicht wurde; das Prioritätsrecht datiert die Anmeldung auch mit ihren Stand-der-Technik-Wirkungen auf den Januar 2025 (also vor den Februar 2025) zurück, sodass As Anmeldung ein älteres Recht für Ds Anmeldung bildet.