Blutdruckmessgerät

Ein Hersteller A hat ein Patent auf ein spezielles Blutdruckmessgerät. Er verkauft dieses Gerät mit Zustimmung nur in den USA. Ein Händler B importiert die Geräte von dort in die EU und vertreibt sie hier. A klagt auf Unterlassung.

Frage: Greift der Erschöpfungsgrundsatz, obwohl die Geräte außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden?


Der Patentinhaber A hat ein Patent auf ein besonderes Fahrradschaltungssystem. Ein nicht autorisierter Zulieferer kauft in Spanien komplette Fahrräder mit dieser Technik und exportiert diese nach Deutschland und verkauft sie an einen Sportartikelhändler. Dieser beruft sich auf Erschöpfung.

Frage: Liegt Erschöpfung vor, obwohl der Inverkehrbringer gar keine Zustimmung von A hatte?


A hat ein Patent auf eine Turbinenblätter-Konstruktion. Betreiber B einer Anlage ersetzt nach vielen Jahren nicht nur die verschlissenen Blätter, sondern baut auch ein neues Turbinenrad mit allen Bauteilen nach. A klagt gegen dieses Vorgehen.

Frage: Handelt es sich noch um eine zulässige Reparatur oder um eine unzulässige Neuproduktion?


Ein Händler B verkauft in Österreich patentierte Kaffeemaschinen, die er auf dem Gebrauchtmarkt erworben hat. A bestreitet, dass diese Geräte ursprünglich im EWR rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Frage: Wer trägt die Beweislast dafür, dass die Geräte mit Zustimmung des Patentinhabers im EWR verkauft wurden?