Bei einer Patentverletzung stehen dem Inhaber Ansprüche wie Unterlassung, Auskunft, Beseitigung, Rückruf, Rechnungslegung und Schadensersatz zu.

Der Unterlassungsanspruch verhindert zukünftige Verletzungen und besteht unabhängig vom Verschulden des Verletzers.

Verstößt der Verletzer gegen ein Unterlassungsurteil, können Beugemaßnahmen wie Geld- oder Haftstrafen verhängt werden.

Mit dem Auskunftsanspruch erhält der Patentinhaber Informationen über Lieferanten, Abnehmer und Vertriebswege, um den Hauptverantwortlichen zu identifizieren.

Der Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzer, Produkte zu vernichten oder technisch so zu verändern, dass keine weitere Verletzung möglich ist.

Der Rückrufanspruch umfasst die Pflicht, bereits verkaufte patentverletzende Produkte zurückzunehmen oder bei Kunden anzupassen.

Schadensersatzansprüche setzen Verschulden voraus, mindestens leichte Fahrlässigkeit, die z. B. bei unterlassener Patentrecherche vorliegt.

Die Lizenzanalogieberechnung erlaubt es, den Schaden nach einer fiktiven Lizenzgebühr auf Grundlage branchenüblicher Sätze zu berechnen.

Der Inhaber hat Anspruch auf der Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat.

Ansprüche Lizenzanalogie und Verletzergewinn sind alternativ; der Patentinhaber muss sich endgültig für eine Methode entscheiden.

Der Anspruch auf Rechnungslegung verschafft dem Patentinhaber Einsicht in Umsätze, Kosten und Gewinne, um den Schaden beziffern zu können.

In der Praxis klagt der Patentinhaber oft zuerst auf Rechnungslegung und danach, basierend auf den Daten, auf Schadensersatz.

Der Veröffentlichungsanspruch ermöglicht es, ein obsiegendes Urteil öffentlich bekannt zu machen, um Information und Abschreckung zu gewährleisten.

Auch der Beklagte kann eine Veröffentlichung verlangen, wenn er obsiegt, um seine Reputation wiederherzustellen.

Die Form der Veröffentlichung richtet sich nach dem betroffenen Adressatenkreis, meist Fachmedien, bei breiter Öffentlichkeit aber auch allgemeine Medien.

Die Kosten einer Veröffentlichung trägt die unterlegene Partei, während das Medium Anspruch auf Entschädigung hat.

Vorsätzliche Patentverletzung ist strafbar, wenn der Täter die Verletzung kennt und willentlich begeht.

Strafverfahren werden nur auf Antrag des Patentinhabers eingeleitet, da es sich um Privatanklagedelikte handelt.

Typische Strafen sind Geldstrafen in Tagessätzen, abhängig von Schadenshöhe und Schwere des Delikts.

Bei gewerbsmäßiger Patentverletzung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Straf- und Zivilverfahren können auch zur Beweissicherung dienen, etwa durch Beschlagnahme von Produkten oder Einsicht in interne Unterlagen.