Anspruch auf Vergütung: Der Erfinder hat laut Gesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Gegenzug zur Übertragung der Diensterfindung an den Arbeitgeber.

Patentierbarkeit als Voraussetzung: Eine Vergütung wird nur gezahlt, wenn die Erfindung patentierbar ist, wobei Verzögerungen seitens des Arbeitgebers nicht zu Lasten des Erfinders gehen dürfen.

Rückzahlung ausgeschlossen: Stellt sich heraus, dass die Erfindervergütung zu Unrecht bezahlt wurde, zB weil das Patent nichtig ist, kann der Dienstgeber den bereits bezahlten Betrag nicht mehr zurückfordern.

Berechnung der Vergütung: Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, dem Umsatz mit den Produkten und dem Anteil des Erfinders an der Erfindung.

Lizenzanalogie: Die Vergütung wird anhand der Lizenzanalogie berechnet, wobei der Betrag auf den Marktwert der Erfindung geschätzt und mit Abschlägen reduziert wird.

Abstaffelung: Bei steigenden Umsätzen wird ein immer kleiner werdender Anteil der Erfindung zugerechnet.

Abschläge - Stellung des Erfinders: Die Position des Erfinders im Unternehmen beeinflusst die Vergütung, wobei eine höhere Vergütung bei seltenen Erfindungen und eine geringere bei explizit angestellten Erfindern üblich ist.

Abschläge - Berücksichtigung der Aufgabenstellung: Je eigenständiger der Diensterfinder bei der Aufgabenstellung war, umso höher ist sein Diensterfinderanteil.

Abschläge - Berücksichtigung der Vorleistungen: Bei der Vergütung wird geprüft, ob der Erfinder auf bereits bestehende Arbeitsergebnisse zurückgreifen konnte oder ob er die Erfindung eigenständig gemacht hat.

Mehrere Erfinder: Der Erfindungswert wird auf die Miterfinder aufgeteilt, die Abschläge werden für jeden Erfinder separat vorgenommen.

Zuständigkeit für Streitigkeiten: Streitigkeiten über die Vergütung werden vor dem Arbeitsgericht ausgetragen, während Eigentumsfragen am Patent vom Patentamt geklärt werden.

Vergütung auch an Ex-Mitarbeiter: Vergütungsansprüche des Diensterfinders erlöschen nicht, wenn das Dienstverhältnis endet.

Verjährung: Vergütungsansprüche des Diensterfinders verjähren nach drei Jahren nach Fälligkeit (typischerweise Ende des Geschäftsjahres).