Erweiterung des Patentschutzes: Eine äquivalente Patentverletzung liegt vor, wenn der verletzende Gegenstand nicht wörtlich unter den Patentanspruch fällt, aber die wesentliche Erfindung enthält.

Voraussetzung: Ein Merkmal des Anspruchs wird nicht wörtlich erfüllt. Stattdessen wird ein funktional äquivalenter, naheliegender und gleichwertiger Ersatz verwendet.

Äquivalente Wirkung: Der verletzende Gegenstand muss die gleiche technische Wirkung erzielen wie die patentierte Erfindung.

Naheliegende Modifikation: Die Modifikation des Merkmals darf für einen Fachmann nicht überraschend sein, sondern muss als naheliegende technische Modifikation angesehen werden.

Äquivalenz: Der modifizierte Gegenstand muss von einem Fachmann als gleichwertig mit der patentierten Lösung angesehen werden, d. h., es darf in der Patentschrift selbst kein Hinweis darauf enthalten sein, dass der modifizierte Gegenstand nicht Teil der Erfindung ist.

Der Stand der Technik schränkt den Schutz ein: Was zum Anmeldetag des Patents bekannt oder naheliegend war, kann nicht durch Äquivalenz geschützt werden. (Formstein-Einwand)