Diensterfindungsbegriff: Diensterfindungen sind Erfindungen, die während eines aufrechten Dienstverhältnisses gemacht wurden und zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Dienstgebers gehören.

Österreichisches Diensterfinderrecht: Dieses Recht gilt nur für Erfindungen, die im Rahmen eines österreichischen Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Der Ort des Beschäftigungsverhältnisses ist entscheidend für die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.

Dienstverhältnis: Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden ist und Weisungen erhält. Typische Beispiele sind Anstellungen von Arbeitern und Angestellten, während selbstständige Tätigkeiten nicht unter das Diensterfinderrecht fallen.

Übertragung von Erfindungen: Diensterfindungen gehören nicht automatisch dem Dienstgeber. Damit ein Anspruch auf die Diensterfindung besteht, braucht es eine spezielle vertragliche oder kollektivvertragliche Grundlage.

Zeitpunkt der Erfindung: Eine Erfindung muss während eines aufrechten Dienstverhältnisses gemacht worden sein, damit sie als Diensterfindung gilt. Erfindungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, gehören dem Dienstnehmer.

Gegenstand des Unternehmens: Diensterfindungen müssen zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens gehören. Sie können auch von Mitarbeitern gemacht werden, die nicht explizit für die Forschung oder Entwicklung eingestellt wurden.

Drei Alternativen für Diensterfindungen: Eine Erfindung gilt als Diensterfindung, wenn sie entweder im Rahmen der dienstlichen Pflichten, durch eine betriebliche Anregung, oder mithilfe von Unternehmensressourcen gemacht wurde.