Schutzfunktion: Das Vorbenutzerrecht schützt Personen, die eine Erfindung schon vor dem Anmeldetag eines Patents entwickelt und genutzt haben.

Bestand des Patents: Das Patent bleibt trotz Vorbenutzerrecht bestehen; nur eine persönliche Ausnahme zugunsten des Vorbenutzers wird geschaffen.

Erfindungsbesitz: Der Vorbenutzer muss die Erfindung technisch beherrscht haben; bloße Ideen oder Pläne reichen nicht.

Gutgläubigkeit: Der Vorbenutzer darf nicht wissen oder vermuten, dass ein anderer dieselbe Erfindung angemeldet hat.

Ernsthafte Benutzung: Neben dem Erfindungsbesitz sind ernsthafte Benutzungshandlungen oder konkrete Schritte zur Kommerzialisierung erforderlich.

Keine Öffentlichkeit nötig: Geheime Benutzung genügt; bei öffentlicher Vorbenutzung wäre das Patent selbst nichtig.

Sachlicher Umfang: Der Vorbenutzer darf die Erfindung in der vorbenutzten Ausgestaltung weiter nutzen; Stückzahlen dürfen steigen, neue patentierte Merkmale aber nicht hinzugefügt werden.

Modifikationen: Änderungen sind erlaubt, solange sie nicht unter die Patentansprüche fallen.

Territoriale Beschränkung: Das Vorbenutzerrecht gilt nur in dem Land, in dem die Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat.

Abnehmerschaft geschützt: Auch die Abnehmer und Vertriebswege des Vorbenutzers sind privilegiert und können nicht vom Patentinhaber verklagt werden.