Ein mittelständischer Maschinenbauer A, der Inhaber eines europäischen Patents auf eine Werkzeugmaschine ist, besucht einen langjährigen Kunden zur Nachbetreuung einer gelieferten Anlage. Bei der Betriebsbegehung entdeckt er überraschend eine zweite, neu installierte Maschine, die in wesentlichen Punkten seine geschützte Technik verwendet. Der Kunde B selbst hatte die Maschine über einen Zwischenhändler beschafft, in gutem Glauben, dass es sich um ein rechtlich unbedenkliches Produkt handelt. Ihm ist die Situation unangenehm, denn er möchte das Verhältnis zum Patentinhaber nicht belasten – die Geschäftsbeziehung ist für ihn wichtig. A wiederum steht vor einem Dilemma: Einerseits erkennt er klar die Verletzung seiner Schutzrechte, andererseits will er den Kunden nicht durch rechtliche Schritte verlieren. Ihm ist wichtig, die Zusammenarbeit zu erhalten. A vermutet, dass der Ursprung der problematischen Maschine bei einem ausländischen Hersteller liegt, möglicherweise einem Anbieter aus Fernost, der bewusst technische Schutzrechte ignoriert. Konkrete Beweise für die Lieferkette fehlen ihm allerdings.

Ein zentrales Thema im Patentrecht ist die Frage, welche Ansprüche dem Patentinhaber zustehen, wenn sein Patent verletzt wurde. Diese Ansprüche spielen eine entscheidende Rolle für den Schutz des geistigen Eigentums und die Durchsetzung von Patentrechten. In der Praxis bedeutet dies, dass der Patentinhaber die Möglichkeit hat, gegen den Verletzer rechtlich vorzugehen und seine Ansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche umfassen in der Regel Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung der verletzenden Produkte.

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Der Unterlassungsanspruch ist einer der wichtigsten Ansprüche des Patentinhabers. Er erlaubt es dem Inhaber, den Patentverletzer zu zwingen, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen. Sobald feststeht, dass der Verletzer das Patent verletzt, kann der Inhaber vom Verletzer verlangen, alle weiteren Handlungen zu unterlassen, die gegen das Patent verstoßen. Der Unterlassungsanspruch unabhängig von einem Verschulden des Verletzers besteht. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verletzer absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat. Sobald feststeht, dass eine Patentverletzung vorliegt, hat der Patentinhaber einen Anspruch auf Unterlassung.

Sobald feststeht, dass die beim Kunden B installierte zweite Maschine in den Schutzbereich des Patents fällt, könnte A grundsätzlich verlangen, dass B jede weitere Nutzung dieser Maschine einstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob B in gutem Glauben gehandelt hat oder sich der Schutzrechtslage nicht bewusst war. Dass A diesen Anspruch aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise nicht durchsetzen wird, ändert nichts daran, dass das Gesetz dem A diesen Anspruch zubilligt.

Besonders bedeutend ist dieser Anspruch, weil er zukünftige Verletzungen durch Beugemaßnahmen verhindern soll. Vielmehr kann der Patentinhaber einen gerichtliches Urteil (Unterlassungsurteil/Unterlassungstitel) erwirken, der sicherstellt, dass der Verletzer auch in Zukunft keine patentverletzenden Handlungen mehr begeht. Kann der Patentinhaber feststellen, dass der verurteilte Verletzer weiterhin gegen das rechtskräftige Unterlassungsurteil verstößt, kann er fordern, dass der Verletzer zu Beugestrafen, dh Geldstrafen, im Wiederholungsfall zu Haftstrafen verurteilt wird, wenn der Verstoß gegen den Unterlassungstitel zumindest fahrlässig war.

Würde A den Kunden B verklagen und ein Unterlassungsurteil gegen ihn erwirken, wäre B künftig verpflichtet, die patentverletzende Maschine weder zu betreiben noch vergleichbare Verletzungshandlungen vorzunehmen. Setzte B die Nutzung dennoch fort, könnte A beim zuständigen Gericht die Verhängung von Beugestrafen gegen B beantragen – im Wiederholungsfall bis hin zu Haft. Damit zeigt sich die erhebliche Durchsetzungskraft des Unterlassungsanspruchs im Patentrecht.

Auskunftsanspruch

Im Falle einer Patentverletzung steht dem Patentinhaber ein Ansprucha auf Auskunft über die Vertriebswege zu. Dieser ist insbesondere dann relevant, wenn der Patentinhaber Verletzungsgegenstände bei Unternehmen wie Abnehmern oder Zwischenhändlern vorfindet, jedoch der eigentliche Hersteller des verletzenden Produkts nicht bekannt ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, von dem identifizierten Verletzer – beispielsweise dem Abnehmer oder Zwischenhändler – Auskunft über die Vertriebswege zu verlangen. Dies ermöglicht es dem Patentinhaber, den tatsächlichen Hersteller oder Hauptverantwortlichen der Patentverletzung zu ermitteln und gezielt rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Der Auskunftsanspruch stellt somit ein wichtiges Instrument dar, um an Informationen zu gelangen, die für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Hauptverursacher der Patentverletzung unerlässlich sind. In vielen Fällen wird der Zwischenhändler oder Abnehmer den Hersteller bereitwillig benennen, insbesondere dann, wenn der Patentinhaber keine weiteren Ansprüche gegen ihn selbst geltend macht. Dies ermöglicht eine effiziente und gezielte Verfolgung des eigentlichen Verletzers, was sowohl die Durchsetzung des Patents als auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtert.

So liegt es auch im Fall des A: Bei seinem Kunden B stößt er auf eine patentverletzende Maschine, weiß jedoch nicht, von welchem Hersteller diese stammt. Um den Hauptverantwortlichen ausfindig zu machen, macht A seinen Auskunftsanspruch gegenüber B geltend. Variante 1 – freiwillige Auskunft: B erkennt die Situation und möchte das Verhältnis zu A nicht zusätzlich belasten. Er erteilt die verlangte Auskunft freiwillig und benennt den Zwischenhändler bzw. Lieferanten C, von dem er die Maschine bezogen hat. Auf diese Weise kann A direkt gegen die eigentliche Quelle der Patentverletzung vorgehen, ohne das Verhältnis zu B weiter zu verschärfen. Variante 2 – erzwungene Auskunft: Weigert sich B jedoch, Informationen preiszugeben, stünde A der Rechtsweg offen. Durch eine Klage könnte er B zur Auskunft verpflichten lassen. In diesem Fall wäre das Urteil mit Beugemitteln – also Geld- oder Haftstrafen– durchsetzbar. Damit ist sichergestellt, dass der Auskunftsanspruch nicht ins Leere läuft, sondern dem Patentinhaber tatsächlich die Möglichkeit verschafft, den Hauptverursacher C der Verletzung zu identifizieren und gezielt in Anspruch zu nehmen. Nun kann der A auch gegen C mit Auskunftsanspruch vorgehen, um Informationen dessen Lieferanten und Abnehmern zu erhalten.

Anspruch auf Beseitigung

Der Inhaber eines verletzten Patents hat auch einen Anspruch auf Beseitigung des patentverletzenden Zustands. Der Verletzer ist verpflichtet, alle patentverletzenden Produkte zu vernichten oder zumindest so zu modifizieren, dass kĂĽnftige Verletzungen ausgeschlossen sind. Dadurch soll verhindert werden, dass die patentverletzenden Produkte weiterhin im Handel verbleiben oder von Dritten weiterverwendet werden.

Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Beweissicherung in den Geschäftsräumen des C stößt Patentinhaber A auf ein Lager mit vier fertig montierten Maschinen, die in ihrer aktuellen Ausführung den Schutzbereich des Patents verletzen. Ein vollständige Vernichtung der Maschinen ist jedoch nicht zwingend erforderlich. C ist aber verpflichtet, die Geräte so zu modifizieren, dass die patentgeschützten Merkmale entfernt oder technisch umgestaltet werden. Erst durch diese Anpassungen wird gewährleistet, dass die Maschinen künftig ohne Verletzung der Schutzrechte in den Verkehr gebracht oder genutzt werden können.

Zusätzlich zum Vernichtungsanspruch kann der Patentinhaber auch verlangen, sich zu bemühen, dass bereits in den Verkehr gebrachte patentverletzende Produkte zurückgerufen werden. Der Verletzer ist verpflichtet, alle bereits verkauften Produkte zurückzunehmen und dafür zu sorgen, dass diese nicht weiterverwendet werden.

Aufgrund der zuvor erteilten Auskunft weiß A, dass von Zwischenhändler C bereits mehrere patentverletzende Maschinen an Endkunden veräußert wurden. C ist daher gehalten, diese Geräte zurückzurufen und aus dem Verkehr zu ziehen. Wo eine vollständige Rücknahme nicht praktikabel erscheint, muss er dafür sorgen, dass die Maschinen direkt bei den Endkunden entsprechend umgebaut oder angepasst werden, sodass die patentgeschützten Merkmale nicht länger verletzt werden.

Schadenersatzanspruch/GeldansprĂĽche

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Patentinhaber auch einen Anspruch auf Ersatzleistungen in Geld. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Verletzer die Patentverletzung schuldhaft begangen hat, das heißt entweder vorsätzlich oder fahrlässig.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im Bereich der Technik- und Maschinenherstellung gehört es zu dieser Sorgfaltspflicht, sich vor der Herstellung oder dem Vertrieb eines Produkts über bestehende Schutzrechte zu informieren. Dazu zählt insbesondere die Durchführung einer Patentrecherche oder die Einholung rechtlicher Beratung. Da C diese Prüfung unterlassen hat, hätte er zumindest erkennen können, dass durch die verwendete Technik fremde Schutzrechte betroffen sein könnten. Damit ist der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit begründet. Der Verletzer haftet daher auf Schadensersatz, auch wenn er in subjektiv gutem Glauben gehandelt hat. Entscheidend ist, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Würde C die Erfindung weiter benutzen, nachdem A ihn bereits aufgefordert hat, dies zu unterlassen, ist idR sogar von Vorsatz auszugehen.

Der Geldanspruch hat die Funktion, den Patentinhaber für sämtliche wirtschaftlichen Nachteile zu entschädigen, die ihm durch die Patentverletzung entstanden sind. Für die Ermittlung der Schadenshöhe stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Besonders praxisrelevant ist dabei die Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie: Der Patentinhaber kann den Betrag verlangen, den der Verletzer als Lizenzgebühr hätte entrichten müssen, wenn er die Erfindung rechtmäßig genutzt hätte. Damit werden auch jene Lizenzeinnahmen kompensiert, die dem Patentinhaber aufgrund der unberechtigten Nutzung entgangen sind. Diese Berechnungsweise ist häufig die praktikabelste, da sie nicht auf den Nachweis eines konkreten Schadens oder des tatsächlichen Verletzergewinns angewiesen ist, sondern auf branchenübliche Lizenzsätze zurückgreift.

In der Praxis zeigt sich dies etwa im Fall des Maschinenbauers A: Eine von seinem Konkurrenten vertriebene Maschine erzielte einen Verkaufspreis von 2.000.000 EUR. In der Branche sind Lizenzsätze von rund 3 % üblich. Wäre die Erfindung rechtmäßig genutzt worden, hätte der Verletzer daher 60.000 EUR als Lizenzgebühr entrichten müssen. Dieser Betrag kann im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht werden. Auf diese Weise erhält der Patentinhaber eine faire Kompensation für die entgangene Lizenz, auch ohne den konkreten Schaden im Einzelnen darlegen zu müssen.

Neben der Lizenzanalogie kann der Patentinhaber seinen Schaden auch nach dem sogenannten Verletzergewinn berechnen. Bei dieser Methode wird der Gewinn abgeschöpft, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat. Die Grundidee besteht darin, dass der Verletzer aus der Nutzung des fremden Patents keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen darf.

Der Konkurrent C hat die patentverletzende Maschine zu einem Preis von 2.000.000 EUR verkauft. Unter Abzug von Herstellungskosten, Vertriebskosten und einem angemessenen Unternehmerlohn ergibt sich ein hypothetischer Gewinn von beispielsweise 400.000 EUR. Dieser Betrag kann als entgangener Gewinn beansprucht werden.

Diese Berechnungsarten Lizenzanalogie und Verletzergewinn sind alternativ ausgestaltet: Der Patentinhaber kann für denselben Verletzungsfall nur eine dieser Methoden wählen. Die Wahl hat endgültigen Charakter. Entscheidet sich der Patentinhaber für die Lizenzanalogie und verlangt eine fiktive Lizenzgebühr, ist damit der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns erloschen. Umgekehrt gilt dasselbe: Macht er den Verletzergewinn geltend, kann er nicht zusätzlich noch eine Lizenzgebühr beanspruchen. Diese strikte Alternativität soll verhindern, dass der Patentinhaber aus demselben Verletzungssachverhalt eine doppelte Kompensation erhält. Zugleich eröffnet sie ihm aber die Möglichkeit, diejenige Berechnungsart zu wählen, die im konkreten Fall für ihn am vorteilhaftesten ist.

A könnte nach der Lizenzanalogie für die patentverletzend verkaufte Maschine mit einem Verkaufspreis von 2.000.000 EUR auf Grundlage des branchenüblichen Lizenzsatzes von 3 % einen Schadensersatz von 60.000 EUR verlangen. Diese Berechnung ist vergleichsweise unkompliziert und lässt sich in der Praxis gut durchsetzen. Wählt A dagegen die Berechnung nach dem Verletzergewinn, könnte er den gesamten Gewinn beanspruchen, den der Verletzer mit der Maschine erzielt hat. Angenommen, dieser läge nach Abzug der Kosten bei 400.000 EUR, so stünde A dieser Betrag zu. Der Nachweis des Verletzergewinns ist jedoch deutlich aufwendiger, da A hierfür detaillierte Auskünfte über Umsätze, Herstellungskosten, Vertriebskosten und Gewinnmargen des Verletzers benötigt und diese im Streitfall auch belegen muss. Für A ergibt sich damit eine strategische Abwägung: Während die Lizenzanalogie eine sichere und rasch bezifferbare Entschädigung gewährleistet, eröffnet die Berechnung nach dem Verletzergewinn zwar die Chance auf eine deutlich höhere Kompensation, ist aber mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden.

Anspruch auf Rechnungslegung

Im Rahmen der Durchsetzung von Geldansprüchen wird dem Kläger auch ein Anspruch auf Rechnungslegung gewährt. Dieser Anspruch ermöglicht dem Patentinhaber, Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Verletzers zu nehmen, um so die Höhe des durch die Patentverletzung entstandenen Geldanspruchs zu bestimmen. Ohne eine solche Rechnungslegung wäre es dem Patentinhaber oft schwer möglich, den Umfang des Schadens und damit den Schadenersatz zu beziffern.

Für A ist dieser Anspruch besonders hilfreich, weil er ohne die Offenlegung der Geschäftsunterlagen des Verletzers kaum in der Lage wäre, die Höhe seines Schadensersatzanspruchs realistisch zu bestimmen. Gerade wenn A den Verletzergewinn als Berechnungsmethode wählt, benötigt er genaue Informationen über Umsätze, Herstellungskosten, Vertriebskosten und erzielte Gewinne des Gegners. Durch die Rechnungslegung erhält er Zugang zu diesen Daten und kann so belastbar nachweisen, welchen Betrag er beanspruchen darf. Aber auch bei der Lizenzanalogie kann die Rechnungslegung nützlich sein, da sie A einen Überblick über die tatsächlich verkauften Stückzahlen verschafft, auf die der Lizenzsatz angewandt werden muss. Damit stellt die Rechnungslegung für A ein zentrales Instrument dar, um seine Geldansprüche effektiv durchzusetzen.

In der Praxis klagt der Patentinhaber häufig zunächst nur auf Rechnungslegung ohne seinen Geldanspruch zu beziffern. Erst nach dem Nachweis der Patentverletzung erhält er dann die notwendige Einsicht in die Unterlagen des Verletzers. Ohne eine solche Rechnungslegung wäre es dem Patentinhaber oft schwer möglich, den Umfang des Schadens und damit den Schadenersatz zu beziffern. Durch die Rechnungslegung erhält der Patentinhaber alle relevanten Informationen, um die Höhe des Schadenersatzes zu berechnen. Der Verletzer muss beispielsweise offenlegen, wie viele patentverletzende Produkte er hergestellt und verkauft hat und welchen Gewinn er damit erzielt hat. Auf Basis der gewonnenen Informationen wird das Verfahren auf Schadenersatz fortgesetzt. Oftmals führen diese Informationen jedoch zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung.

Im Fall des Maschinenbauers A bedeutet dies, dass er zunächst gegen C vorgeht und Klage auf Rechnungslegung erhebt. Da A die Patentverletzung bereits nachweisen kann, wird C verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen offenzulegen und Auskunft über die tatsächlich verkauften Stückzahlen, erzielten Umsätze, angefallenen Kosten und erzielten Gewinne zu erteilen. Mit diesen Informationen erhält A eine verlässliche Grundlage, um den Umfang seines Geldanspruchs zu bestimmen – sei es nach der Lizenzanalogie durch Anwendung eines branchenüblichen Lizenzsatzes auf die offengelegten Verkaufszahlen oder durch Berechnung des Verletzergewinns anhand der ausgewiesenen Kosten- und Gewinnstruktur. Kommt es nach dieser Auskunft nicht zu einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe des zu zahlenden Betrags, kann A in einem zweiten Verfahren erneut das Gericht anrufen und auf Grundlage der offengelegten Daten den Geldanspruch beziffern und gerichtlich durchsetzen. Damit kann A seine Ansprüche effektiv sichern, obwohl ihm die notwendigen Zahlen zu Beginn noch nicht bekannt waren.

Veröffentlichungsanspruch

Der Veröffentlichungsanspruch dient dazu, das Urteil oder Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn dies im Interesse einer klaren Information der betroffenen Kreise liegt. Insbesondere wenn der Fall bereits im Vorfeld eine öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat, kann der Patentinhaber, der im Prozess obsiegt, verlangen, dass die Öffentlichkeit auch von der Entscheidung erfährt. Dies ermöglicht es ihm, klarzustellen, dass tatsächlich eine Patentverletzung vorlag, was in der Regel auch eine abschreckende Wirkung auf potenzielle zukünftige Verletzer haben kann.

Der Streit zwischen dem Patentinhaber A und dem Zwischenhändler C hat bereits im Vorfeld ein erhebliches mediales Echo ausgelöst. Fachpresse und Branchenmedien hatten den Fall intensiv begleitet, teilweise mit einer eher positiven Darstellung von C. A kann verlangen, dass das Urteil auf Kosten von C in einem einschlägigen Fachmagazin abgedruckt wird – insbesondere in jenem Medium, das zuvor in positiver Weise über C berichtet hatte. Damit wird nicht nur klargestellt, dass tatsächlich eine Patentverletzung vorlag, sondern zugleich wird eine wichtige Signalwirkung erzielt. Zum einen wird die Fachöffentlichkeit zuverlässig informiert, zum anderen entfaltet die Veröffentlichung eine abschreckende Wirkung gegenüber anderen potenziellen Verletzern, die die Reichweite und Durchsetzbarkeit von A’s Schutzrechten nun klar vor Augen geführt bekommen.

Der Veröffentlichungsanspruch kann jedoch nicht nur vom Kläger geltend gemacht werden. Auch der Beklagte hat das Recht, eine Veröffentlichung zu fordern, wenn er den Prozess gewinnt. In Situationen, in denen der Beklagte etwa in der Öffentlichkeit vorverurteilt wurde, kann er durch die Veröffentlichung sicherstellen, dass diese Falschdarstellungen korrigiert werden und seine Unschuld öffentlich bekannt gemacht wird.

Stellt sich im Prozess heraus, dass das von A geltend gemachte Patent nichtig ist, und obsiegt daher der Beklagte C, kehrt sich die Situation um. Der zuvor in der Öffentlichkeit als möglicher Patentverletzer dargestellte C hat dann ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gerichtsurteil veröffentlicht wird. Gerade weil der Streitfall erhebliche mediale Aufmerksamkeit erlangt hatte und C in Fachartikeln bereits kritisch beleuchtet wurde, kann er verlangen, dass das Urteil auf Kosten von A in den entsprechenden Medien veröffentlicht wird. Auf diese Weise wird klargestellt, dass keine Patentverletzung vorlag und C zu Unrecht in ein schlechtes Licht gerückt wurde. Für C bedeutet die Veröffentlichung eine Rehabilitierung in der Fachöffentlichkeit: Die zuvor entstandenen Reputationsschäden werden korrigiert, seine unternehmerische Integrität wird bestätigt, und gleichzeitig wird signalisiert, dass er sich erfolgreich gegen unberechtigte Ansprüche gewehrt hat. Damit erfüllt der Veröffentlichungsanspruch auch in diesem Szenario seine Funktion, die interessierte Öffentlichkeit sachgerecht und transparent über das Prozessergebnis zu informieren.

Die Form der Veröffentlichung ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Die Veröffentlichung muss jedoch so gestaltet sein, dass sie die relevanten Personen oder Gruppen erreicht, die durch den Fall betroffen sind. Eine breite Veröffentlichung, wie etwa auf der Titelseite einer großen Boulevardzeitung, wird in der Regel nicht in Frage kommen. Typischerweise wird die Veröffentlichung in Fach- und Branchenblättern verlangt, wenn der Fall in der entsprechenden Fachwelt bekannt war. In manchen Fällen kann auch die Veröffentlichung auf der Website des Unterlegenen angeordnet werden.

Im vorliegenden Fall wäre eine Platzierung auf der Titelseite einer großen Boulevardzeitung unverhältnismäßig. Da es sich um eine technische Patentstreitigkeit handelt, kommt vielmehr die Veröffentlichung in einer einschlägigen Branchenzeitschrift in Betracht, die von Fachkreisen gelesen wird und bereits zuvor über den Fall berichtet hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen A und C nationale Aufmerksamkeit erlangte und sogar von Fernsehsendern aufgegriffen wurde. In einer solchen Konstellation kann es angemessen sein, die Veröffentlichung nicht nur auf ein Fachmedium zu beschränken, sondern auch eine Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien vorzusehen – etwa durch eine kurze Mitteilung in der Fernsehsendung oder auf deren Online-Plattform. Damit wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit, die sich zuvor ein Bild vom Fall gemacht hat, auch von der gerichtlichen Entscheidung erfährt und Falschvorstellungen korrigiert werden. Während also in den meisten Fällen eine Veröffentlichung in Fach- und Branchenblättern ausreicht, kann bei besonders breiter medialer Aufmerksamkeit auch eine Veröffentlichung in allgemeinen Medien erforderlich sein, um die Informationswirkung vollständig zu entfalten.

Durch das gerichtliche Urteil wird auch das Medium, zB die Zeitung, verpflichtet, an der Veröffentlichung mitzuwirken. Dieses ist für seinen Aufwand zu entschädigen. Die Kosten der Veröffentlichung werden dabei vom Verpflichteten getragen, also der Partei, die zur Veröffentlichung verpflichtet wurde.

Im Fall des Maschinenbauers A gegen den Zwischenhändler C ordnet das Gericht an, dass das Urteil in einer einschlägigen Branchenzeitschrift veröffentlicht wird. Damit ist nicht nur C verpflichtet, die Veröffentlichung zu veranlassen, sondern auch das betreffende Fachblatt muss an der Veröffentlichung mitwirken. Da die Veröffentlichung eine halbe Seite in Anspruch nimmt und die Zeitschrift üblicherweise EUR 1.000 pro Seite für Anzeigen verlangt, belaufen sich die Kosten für die Veröffentlichung auf EUR 500. Dieses Entgelt ist von C zu tragen, da er als unterlegene Partei zur Veröffentlichung verpflichtet wurde. Das Fachblatt erhält somit seine marktübliche Vergütung, während durch die Kostenregelung sichergestellt ist, dass A als obsiegender Patentinhaber nicht zusätzlich mit den finanziellen Belastungen der Veröffentlichung belastet wird. Die Veröffentlichung erscheint damit in einem für die Fachwelt relevanten Medium, erreicht die betroffenen Kreise und dient zugleich der Korrektur des zuvor entstandenen Bildes in der Branche.

Strafbarkeit der Patentverletzung

Die vorsätzliche Verletzung von Schutzrechten – etwa eines Patents – kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vorsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Täter die Verletzung kennt und sie willentlich begeht. Nur wenn sowohl Wissen als auch Wollen vorliegen, liegt ein strafbarer Vorsatz vor.

A weist den Zwischenhändler C ausdrücklich darauf hin, dass dessen Maschine in den Schutzbereich seines Patents fällt, und erklärt ihm die Gründe der Verletzung. Obwohl C damit Kenntnis von der Rechtslage hat, setzt er die Nutzung und den Vertrieb der Maschine unverändert fort. In diesem Verhalten liegt der erforderliche Vorsatz – C weiß um die Patentverletzung und handelt dennoch weiter. Damit sind die Voraussetzungen für eine strafbare Schutzrechtsverletzung erfüllt.

Im Unterschied zu den meisten Straftaten (zB Mord oder Diebstahl), bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig wird, erfolgt die strafrechtliche Verfolgung in Fällen der vorsätzlichen Schutzrechtsverletzung nur auf Antrag des Rechteinhabers. Es liegt also in dessen Verantwortung, eine Privatanklage einzubringen und damit das Strafverfahren einzuleiten. Ohne einen solchen Antrag bleibt eine strafrechtliche Verfolgung aus.

Nachdem A den Zwischenhändler C verwarnt und ihm die bestehende Patentverletzung nachgewiesen hat, setzt C den Vertrieb der verletzenden Maschinen dennoch fort. Zwar liegt damit ein vorsätzliches Verhalten vor, die Staatsanwaltschaft würde aber nicht von selbst tätig werden. Nur wenn A aktiv eine Privatanklage erhebt, kommt es zu einem Strafverfahren gegen C.

Die verhängte Strafe besteht in der Regel aus einer Geldstrafe, die in sogenannten Tagessätzen bemessen wird und an den Staat zu entrichten ist. Die Strafe kann, abhängig von Faktoren wie der Schadenshöhe, bis zu 360 Tagessätze (entspricht einem Jahresgehalt) betragen. Zum Vergleich: Die Strafwürdigkeit der nicht-gewerbsmäßigen Patentverletzung ist mit Delikten wie Diebstahl von Gegenständen im Wert unter EUR 3000 vergleichbar.

Wird die Schutzrechtsverletzung jedoch gewerbsmäßig begangen, was vor allem bei Fälscherwerkstätten im Rahmen von Markenverletzungen der Fall ist, kann die Strafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren umfassen. Gewerbsmäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Geschäftsmodell des Verletzers überwiegend auf der Verletzung von Schutzrechten basiert.

In der Praxis sind strafgerichtliche Verurteilungen jedoch eher selten. Der Schutzrechtsinhaber hat in den meisten Fällen ein vorrangiges Interesse daran, zukünftige Schutzrechtsverletzungen zu verhindern, anstatt einen Konkurrenten strafrechtlich verfolgen zu lassen. Selbst bei scharfen Wettbewerbsverhältnissen wird selten eine strafrechtliche Verurteilung angestrebt, es sei denn, der Verletzer zeigt keine Bereitschaft, das verletzende Verhalten einzustellen.

Im Fall von A und C bedeutet dies: Zwar könnte A nach der fortgesetzten Verletzung durch C eine Privatanklage erheben, um eine Verurteilung zu bewirken. Schon die Einleitung des Verfahrens übt jedoch eine erhebliche abschreckende Wirkung auf C aus. Angesichts des drohenden Strafurteils ändert C schließlich sein Verhalten, stellt die Verletzung ein und verweigert nur noch die Zahlung der Schadensersatzforderungen. Da A sein eigentliches Ziel – die Unterbindung weiterer Verletzungshandlungen – damit erreicht hat, verfolgt er das Strafverfahren nicht weiter.

BeweissicherungsmaĂźnahmen

Sowohl das Strafverfahren wie auch das Zivilverfahren bieten – unabhängig von der Verurteilung – aber auch die Möglichkeit der Beweissicherung. Damit ist es möglich, gegen den Willen des vermeintlichen Verletzers an schwer zugängliche, auch rein betriebsinterne Beweismittel des vermeintlichen Verletzers zu gelangen.

C stellt trotz einer Verwarnung von A weiterhin die patentverletzende Maschine auf einer Messe aus. A kann durch die Einleitung eines Strafverfahrens erreichen, dass die Maschine auf der Messe beschlagnahmt wird. Auf diese Weise wird das verletzende Produkt gesichert und zugleich können Beweise für ein späteres Zivilverfahren gesammelt werden. A hat Hinweise darauf, dass C in seinen Hallen gerade eine neue Maschine fertigt. Er legt hierfür erste Nachweise vor, insbesondere erste Pläne und Mail-Korrespondenz. Nachdem das Zivilgericht die Beweisscherung gewährt hat, besuchen ein Gerichtsvollzieher und ein Sachverständiger die Hallen des C und fertigen Fotos und Kopien der Pläne an. Allenfalls kann die Maschine auch vorübergehend mitgenommen werden.