Die Ausführbarkeit ist eine eigenständige notwendige Voraussetzung für die Patentierbarkeit. Sie verlangt, dass die in der Anmeldung beschriebene technische Lehre so offenbart ist, dass eine Fachperson sie ohne unzumutbaren Aufwand nacharbeiten kann. Der Anmelder erhält ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht nur dann zu Recht, wenn er im Gegenzug das erforderliche Wissen bereitstellt, damit die Erfindung reproduzierbar ist. Fehlt diese Reproduzierbarkeit, liegt ein grundlegender Mangel der Offenbarung vor, der zur Zurückweisung der Patentanmeldung führt oder – falls das Schutzrecht bereits erteilt wurde die Nichtigerklärung.
Dieses Erfordernis spiegelt den grundlegenden Austausch zwischen Anmelder und Öffentlichkeit wider. Der Staat gewährt für eine bestimmte Dauer ein Monopol; die Allgemeinheit erhält dafür eine vollständige, klare und hinreichende Offenbarung, die es nach Ablauf des Patents ermöglicht, die Erfindung ohne erneuten Forschungsaufwand frei zu benutzen. Patentierbar ist daher nicht die bloße Idee, sondern die praktisch umsetzbare technische Lehre. Nur wenn die Anmeldung die konkrete Durchführung lehrt, ist die zeitweilige Exklusivität sachlich legitimiert.
Wird diese Pflicht zur Offenbarung nicht erfüllt, fehlt der rechtfertigende Grund für das Monopol. Das gilt sowohl bei bewusstem Zurückhalten wesentlicher Informationen als auch bei unbeabsichtigten Lücken, die gleichwohl verhindern, dass die Fachperson die Lehre ausführen kann. Ebenso liegt keine Ausführbarkeit vor, wenn das beanspruchte Konzept technisch nicht funktionieren kann – etwa weil es Naturgesetzen widerspricht – oder wenn der Anspruch so weit gefasst ist, dass er Ausführungsformen umfasst, für die die Anmeldung keine tragfähige Anleitung bietet. Entscheidend ist, dass die Ausführbarkeit die gesamte beanspruchte Breite trägt: Wer breit beansprucht, muss breit lehren.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausführbarkeit ist der Anmeldetag. Alle Informationen, die erforderlich sind, um die Erfindung nachzuarbeiten, müssen in den zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen enthalten sein. Spätere Ergänzungen, mit denen erstmals wesentliche technische Inhalte nachgereicht würden, sind unzulässig. Zulässig sind lediglich Klarstellungen, die das bereits Offenbarte erläutern, nicht aber neu schaffen. Praktisch bedeutet dies, dass Beschreibung, Ansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass der technische Effekt und der Weg dorthin nachvollziehbar und reproduzierbar sind, einschließlich erforderlicher Messmethoden, Parameterbereiche und Randbedingungen.
Die Beurteilung erfolgt aus der Perspektive der „Fachperson“. Diese besitzt durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten im einschlägigen technischen Gebiet, kennt das allgemeine Fachwissen und kann Routineversuche durchführen, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden. Sie ist weder genial noch unbedarft; ihr wird eine realistische Sorgfalt und Fähigkeit zur Auswertung des allgemeinen Fachwissens unterstellt. Je nach Technikfeld kann die Fachperson unterschiedlich zu beschreiben sein (etwa ein Team aus verschiedenen Disziplinen), maßgeblich bleibt aber stets, was eine solche Person dem Gesamtinhalt der Anmeldung entnehmen und auf dieser Grundlage zuverlässig ausführen kann.
Schließlich verlangt die Ausführbarkeit nicht, dass jede Versuchsanweisung sklavisch vorgegeben ist; Routineoptimierungen darf die Fachperson selbst vornehmen. Unzumutbar wird der Aufwand jedoch dort, wo erst umfangreiche Forschungsprogramme, spekulative Parametererkundungen oder die Ermittlung wesentlicher Messmethoden erforderlich wären. Die Grenze verläuft also zwischen legitimer fachüblicher Vervollständigung und unzulässigem Nachschieben von Erfindungsarbeit, die der Anmelder selbst hätte leisten und offenbaren müssen. Auf diese Weise sorgt das Ausführbarkeitserfordernis dafür, dass der Patentschutz nur tragfähige, durchführbare technische Lehren erfasst – genau jene, die den angestrebten Wissens- und Technologietransfer in die Allgemeinheit tatsächlich ermöglichen.
Aus der Sicht dieser Fachperson wird geprüft, ob jeder Anspruch – in seiner gesamten Breite – durch die Offenbarung getragen ist. Enthält der Anspruch Varianten, für die die Anmeldung keine ausreichende Lehre vermittelt, fehlt es insoweit an Ausführbarkeit. Das kann zur teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit führen, je nachdem, ob sich die nicht tragfähigen Teile sauber abtrennen lassen. Umgekehrt genügt es nicht, lediglich einzelne besonders gut beschriebene Ausführungsbeispiele zu liefern, wenn der Anspruch darüber weit hinausgreift: Die vermittelten Prinzipien und Anleitungen müssen die Verallgemeinerung stützen.
Ein weiterer Fall mangelnder Ausführbarkeit liegt dann vor, wenn ein beanspruchtes technisches Merkmal oder ein Bestandteil der Erfindung objektiv nicht funktionsfähig ist. Das betrifft insbesondere Konstruktionen, die gegen gesicherte Naturgesetze verstoßen, etwa ein Perpetuum Mobile, das ohne Energiezufuhr unbegrenzt Arbeit leisten soll. Solche Erfindungen können schon deshalb nicht ausführbar sein, weil keine Fachperson sie mit dem vorhandenen Wissen in die Praxis umsetzen könnte.