Einführendes Beispiel
Es gibt keinen universellen „Nachahmungsschutz“, der vor jeglicher Art von Nachahmung schützt. Stattdessen bieten verschiedene gewerbliche Schutzrechte gezielte Lösungen. Dazu gehören Patente, die Erfindungen schützen, Markenschutz für Logos und Namen, Design- oder Musterschutz für das äußere Erscheinungsbild eines Produkts sowie das Urheberrecht und weitere Schutzformen.
Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken, Designs, …) haben unterschiedliche Anforderungen und Zeitpunkte für ihre Beantragung. Einige erfordern frühzeitige Maßnahmen vor der Markteinführung, während andere erst bei konkreten Rechtsverletzungen relevant werden.
Patente
Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, die neu und erfinderisch sind. Das zusätzliche Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit stellt in der Praxis kaum ein Problem dar. Sobald eine Erfindung ein bisher ungelöstes technisches Problem auf innovative Weise löst, sollte die Möglichkeit eines Patentschutzes untersucht werden. Dies gilt auch für Probleme geringeren Umfangs oder Lösungen mit vergleichsweise geringem Komplexitätsgrad. Entscheidend ist, dass die Erfindung vor der Patentanmeldung weder veröffentlicht wurde noch für eine Fachperson naheliegend ist.
Für die Erlangung eines Patents ist die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt erforderlich, einschließlich einer detaillierten Beschreibung und technischer Zeichnungen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erfindung bis zur Anmeldung nicht öffentlich gemacht wird. Die Prüfung eines Patents kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Erst nach der Erteilung des Patents besteht die Möglichkeit, rechtlich gegen Konkurrenten vorzugehen, die die Erfindung ohne Erlaubnis nutzen.
Ein Patent bietet maximal 20 Jahre Schutz, sofern die jährlich anfallenden Gebühren entrichtet werden. Nach Ablauf des Schutzzeitraums wird die Erfindung gemeinfrei, sodass sie uneingeschränkt genutzt werden kann.
Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster bietet eine schnellere Alternative zum Patent. Damit man mit einem Gebrauchsmuster Konkurrenten von der Nutzung einer Erfindung abhalten kann, müssen ähnliche Voraussetzungen wie beim Patent gegeben sein. Die Erfindung muss vor der Anmeldung neu sein und darf auch nicht naheliegen. Anders als beim Patent prüft das Patentamt jedoch nicht die Schutzfähigkeit, wodurch das Anmeldeverfahren beschleunigt wird.
Generell besteht damit aber bei Gebrauchsmustern eine höhere Rechtsunsicherheit als bei Patenten. Ob die Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch ist, wird dabei im Streitfall zum ersten Mal geklärt.
Ein Vorteil des Gebrauchsmusters für den Anmelder ist die Neuheitsschonfrist. Erfindungen, die vom Anmelder selbst innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht wurden, können immer noch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Gerade in Fällen, in denen eine Veröffentlichung unabsichtlich erfolgt ist, bietet die Neuheitsschonfrist die Möglichkeit - wenn schon kein Patent - dann zumindest ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster zu erhalten.
Gebrauchsmuster nicht in allen Ländern verfügbar, in Österreich oder Deutschland gibt es sie jedoch. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland haben ein Schutzdauer von maximal 10 Jahren.
Geschäftsgeheimnisse
Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann sich sowohl auf einen technischen Mechanismus als auch auf ein spezielles Herstellungsverfahren beziehen, sofern dieses neu und erfinderisch ist.
Unternehmen verzichten jedoch häufig auf eine Patentierung, wenn es sich um interne Produktionsverfahren handelt, da diese schwer durchsetzbar sind. Der Nachweis, dass ein Wettbewerber ein bestimmtes Verfahren tatsächlich nutzt, ist oftmals kompliziert.
Ein weiteres Risiko bei Patenten liegt in der Veröffentlichungspflicht: Jedes erteilte Patent macht die technische Lehre öffentlich zugänglich, sodass auch Wettbewerber Einblick erhalten. Daher bietet sich in solchen Fällen häufig der Schutz als Geschäftsgeheimnis an. Ein Geschäftsgeheimnis braucht nicht beim Patentamt angemeldet werden und ist geschützt, solange es geheim bleibt, wirtschaftlichen Wert durch seine Geheimhaltung hat und angemessene Maßnahmen zur Sicherung ergriffen werden.
Auch bei Geschäftsgeheimnissen ist eine rechtliche Durchsetzung möglich: Missbräuchliche Nutzung kann verfolgt und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Der des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Patent liegt darin, dass das Geheimnis nicht zeitlich unbegrenzt geschützt bleibt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Unterschied zum Geschäftsgeheimnis ist der Patentschutz auf maximal 20 Jahre begrenzt. Danach wird die Erfindung frei nutzbar.
Wichtig ist schließlich, dass sich Patent und Geschäftsgeheimnis gegenseitig ausschließen: Mit einer Patentanmeldung wird die Erfindung veröffentlicht und kann nicht mehr als Geschäftsgeheimnis gelten.
Marken
Marken dienen dazu, Produkte oder Dienstleistungen durch ein bestimmtes Kennzeichen unterscheidbar zu machen und eine klare Zuordnung zum Anbieter zu ermöglichen. Sie wecken bei Kunden Assoziationen, schaffen Vertrauen und können für Qualität stehen, ohne ein offizielles Gütesiegel zu sein.
Der rechtliche Zweck einer Marke besteht darin, die Nutzung eines bestimmten Zeichens zu monopolisieren. Nur der Inhaber darf das Zeichen für seine Produkte verwenden, um die Herkunft zu kennzeichnen.
Auf dem Markt führt die Marke dazu, dass klar wird, wer hinter einem Produkt steht. Kunden verbinden mit ihr Erwartungen an Qualität, die sich durch positive Erfahrungen verstärken und zu Weiterempfehlungen führen können.
Rechtlich gesehen ist die Marke ein eigenständiges Schutzrecht, das nach erfolgreicher Anmeldung beim zuständigen Amt entsteht. Dieses prüft bestimmte Voraussetzungen und registriert das Zeichen.
Im Gegensatz zu Patenten müssen Marken nicht neu im technischen Sinn sein, sondern nur unterscheidungskräftig und nicht bereits für identische Waren oder Dienstleistungen geschützt. Auch eine nachträgliche Eintragung nach Produktstart ist möglich.
Auch wenn eine Marke nicht neu, dh am Anmeldetag unbekannt, sein muss, besteht die Möglichkeit, dass sich die Inhaber bestehender Marken gegen neue Eintragungen zur Wehr setzen. Das Patentamt prüft solche Konflikte nur dann, wenn sich die Inhaber der älteren Marke zur Wehr setzen.
Eine Marke hat zunächst eine Schutzdauer von zehn Jahren. Sie kann jedoch beliebig oft verlängert werden, solange die erforderlichen Gebühren gezahlt und die Marke tatsächlich genutzt wird.
Nicht registrierte Kennzeichenrechte
Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Marke registrieren zu lassen, um Schutz zu genießen. Auch ohne Registrierung kann ein gewisser Schutz bestehen. In Österreich bietet das Wettbewerbsrecht Schutz für nicht registrierte Kennzeichen, in Deutschland gibt es zudem sogenannte nicht registrierte Marken.
Diese Rechte entstehen nämlich erst dann, wenn das Zeichen innerhalb der relevanten Öffentlichkeit so bekannt ist, dass es eindeutig einem bestimmten Anbieter zugeordnet werden kann. In Streitfällen muss nachgewiesen werden, dass dieser Bekanntheitsgrad erreicht wurde.
Designschutz
Eine weitere Schutzmöglichkeit für Produkte ist das Designrecht. Es schützt das äußere Erscheinungsbild von Erzeugnissen vor Nachahmung. Schutzfähig sind verschiedene visuelle Aspekte wie Form, Farbgebung oder Muster unter der Voraussetzung, dass diese noch nicht öffentlich bekannt sind.
Der Designschutz bezieht sich ausschließlich auf ästhetische Merkmale. Technische Lösungen oder solche Elemente, die ausschließlich durch ihre Funktionalität bestimmt sind, fallen nicht darunter.
Um Designschutz zu erlangen, muss das Design beim Patentamt angemeldet werden. Der Schutzgegenstand wird durch eingereichte Abbildungen definiert, die vom Amt lediglich oberflächlich daraufhin geprüft werden, ob sie denselben Gegenstand zeigen.
Nach erfolgreicher Eintragung besteht der Schutz zunächst für fünf Jahre. Er kann durch Zahlung von Verlängerungsgebühren auf bis zu maximal 25 Jahre ausgedehnt werden.
Urheberrecht
Der urheberrechtliche Schutz gilt für alle Werke der Literatur, Musik, bildenden Kunst und Filmkunst.
Die Hürde für den urheberrechtlichen Schutz ist vergleichsweise niedrig. Jedes Werk, das eine gewisse Individualität aufweist und Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist, genießt diesen Schutz. Anders als bei anderen Schutzrechten ist keine Registrierung erforderlich; das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes.
Das Urheberrecht bietet zudem eine besonders lange Schutzdauer: Es endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Während dieser Zeit fallen keine Gebühren an, und der Schutz gilt international.