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A ist Inhaber eines Patents für ein neuartiges Verfahren zur Herstellung von hochfesten Kunststoffklebern, das im Jahr 2020 angemeldet und im Jahr 2022 erteilt wurde. Das Verfahren sowie einige Varianten des Klebers sind im Patent beschrieben. Im Jahr 2025 bemerkt A, dass ein Konkurrent B ein ähnliches Verfahren nutzt, um Kleber herzustellen und an Kunden zu vertreiben. Auf den ersten Blick liegt der Verdacht nahe, dass B damit das Patent verletzt. Das Patent umfasst nicht nur das Herstellungsverfahren, sondern auch den Kleber selbst in Form eines Stoffanspruchs, der die chemische Struktur beschreibt. Mit dem Patent konfrontiert, stößt B auf den Stand der Technik: Kleber dieser Zusammensetzung waren bereits vor dem Anmeldetag bekannt. Das Verfahren hingegen, das in der Anmeldung detailliert beschrieben wurde, ist eigenständig beansprucht und nicht vom bekannten Stand der Technik vorweggenommen.

Wechselwirkungen zwischen Nichtigkeit und Patentverletzung

Damit ein Patent verletzt ist, müssen sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs erfüllt sein. Gleichzeitig muss dieser Patentanspruch auch rechtsbeständig (gültig) sein, dh es darf kein Nichtigkeitsgrund vorliegen. Ein Patent kann nur insoweit durchgesetzt werden, wie es rechtsbeständig, also gültig und patentierbar, ist. Stellt sich heraus, dass ein Patentanspruch nicht rechtsbeständig ist – etwa, weil er nicht neu ist – ergeben sich daraus zwei Konsequenzen: Erstens muss das Patent in einem Nichtigkeitsverfahren angepasst und beschränkt werden, sodass es nur noch den Schutzbereich behält, der mit dem Stand der Technik vereinbar ist und dem Gesetz entspricht. Zweitens kann der Patentinhaber nicht mehr gegen Gegenstände vorgehen, die in den Teil fallen, der durch diese Beschränkung herausgenommen wurde.

Im Fall des Klebstoff-Patents zeigt sich die praktische Bedeutung dieses Zusammenhangs deutlich. Der Stoffanspruch auf den Kleber selbst ist nicht rechtsbeständig, da eine unter den Anspruch fallende Zusammensetzung bereits vor dem Anmeldetag bekannt war und damit zum Stand der Technik zählt. Dieser Anspruch fällt also weg, weil er nicht neu ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Patent insgesamt wertlos ist. Der Verfahrensanspruch, der ein spezielles Herstellungsverfahren beschreibt, bleibt davon unberührt, sofern dieses Verfahren selbst neu und erfinderisch ist. Führt man genau dieses Verfahren durch, entsteht eine bestimmte Zusammensetzung, die sich zwar teilweise mit dem bekannten Kleber überschneidet, aber nur durch das geschützte Verfahren in dieser Form zugänglich ist. Für den Patentinhaber besteht aber die Notwendigkeit, die Verwendung des Verfahrens nachzuweisen.

Nun sollen Fälle betrachtet werden, in denen eine Beschränkung des Patents für den Inhaber von Vorteil sein kann. Eine solche Beschränkung kann dazu beitragen, das Patent in einem engeren Umfang aufrechtzuerhalten und gleichzeitig ein Konkurrenzprodukt vom Markt zu verdrängen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der vermeintliche Verletzer eine bestimmte, näher beschriebene technische Ausgestaltung verwendet, die in der Patentschrift enthalten ist. In einem solchen Fall kann der Patentinhaber den Anspruch auf diese engere technische Ausgestaltung beschränken und damit den Schutzbereich des Patents so anpassen, dass er weiterhin durchsetzbar bleibt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die engere technische Ausgestaltung selbst die Kriterien der Patentfähigkeit erfüllt – sie muss neu und erfinderisch sein. Ist dies nicht der Fall, kann auch die Beschränkung den Bestand des Patents nicht sichern. Eine erfolgreiche Beschränkung setzt daher voraus, dass die in den engeren Anspruch aufgenommenen Merkmale einen echten Unterschied zum Stand der Technik darstellen.

Angenommen, der Verletzer verwendet dasselbe Herstellungsverfahren wie im Patent beschrieben, doch dieses Verfahren ist in der Praxis schwer nachweisbar. Es ist also kaum möglich, unmittelbar zu beweisen, dass er das Verfahren tatsächlich Schritt für Schritt nachahmt. In der Patentschrift findet sich jedoch auch eine nähere Beschreibung der Zusammensetzung des resultierenden Klebers. Diese spezifische Zusammensetzung ist im Stand der Technik nicht bekannt und damit schutzfähig. Der Patentinhaber hat daher die Möglichkeit, den ursprünglich breiteren Patentanspruch auf diese besondere Zusammensetzung zu beschränken. Damit wird das Patent auf einen engeren, aber rechtsbeständigen Kern reduziert. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass der Kleber des Verletzers genau diese Zusammensetzung aufweist. Somit fällt sein Produkt unter den beschränkten Anspruch, der gültig bleibt. Auf diese Weise kann der Patentinhaber trotz des Problems der Beweisbarkeit des Verfahrens weiterhin erfolgreich gegen den Verletzer vorgehen.

Aus Sicht eines potenziellen Verletzers ist die Prüfung eines Patents besonders anspruchsvoll, wenn der Verletzungsgegenstand unter das Patent fäll, der unabhängige Patentanspruch aber nichtig ist. Es genügt nämlich nicht, lediglich den breitesten unabhängigen Patentanspruch zu vernichten. Denn selbst wenn dieser Anspruch nicht rechtsbeständig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass das gesamte Patent ungefährlich wäre. Denn ein Patent besteht in der Regel aus mehreren abhängigen oder auch nebengeordneten Ansprüchen, die als Rückzugspositionen formuliert sind.

Für den Verletzer bedeutet dies, dass er nicht nur den Hauptanspruch, sondern alle Ansprüche im Detail analysieren muss. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass er im Vorhinein oft nicht wissen kann, wie das Patentamt oder ein Gericht die Ansprüche im Streitfall beschränkt. Selbst ein Merkmal, das zunächst nebensächlich erscheint, könnte in einer beschränkten Anspruchsfassung den entscheidenden Unterschied machen und am Ende doch dazu führen, dass der eigene Gegenstand den Anspruch verletzt.

Das Risiko liegt also darin, dass das Patent nicht in einer einzigen Form existiert, sondern potenziell in mehreren Varianten weiter bestehen kann. Deshalb muss ein Verletzer stets das gesamte Patent im Auge behalten und alle möglichen Rückzugspositionen berücksichtigen, um eine fundierte Einschätzung des Verletzungsrisikos treffen zu können.

Angenommen, in der Patentschrift sind vier verschiedene Kleberzusammensetzungen und unterschiedliche Herstellungsverfahren beschrieben. Der unabhängige Patentanspruch beansprucht zunächst allgemein eine Klebstoffzusammensetzung mit bestimmten Komponenten. Dieser Anspruch ist aber nicht rechtsbeständig, weil eine der Zusammensetzungen bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist. Für den potenziellen Verletzer ergibt sich daraus keine Entwarnung. Denn auch wenn Anspruch 1 angreifbar ist, kann der Patentinhaber versuchen, auf eine der konkret beschriebenen Zusammensetzungen zurückzugehen und sein Patent entsprechend zu beschränken. Jede dieser vier Zusammensetzungen stellt daher für den Verletzer eine mögliche Rückzugsposition dar. Das bedeutet: Der potenzielle Verletzer muss jede einzelne beschriebene Zusammensetzung daraufhin prüfen, ob sie gegenüber dem Stand der Technik neu und patentfähig wäre – und ob sein eigenes Produkt darunterfällt. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Patentinhaber im Streitfall genau diese Zusammensetzung als beschränkten Anspruch durchsetzt. So zeigt sich, dass nicht nur der erteilte Anspruch, sondern die gesamte Offenbarung in der Patentschrift potenziell relevant ist und geprüft werden muss.

Sonderfall: Vorveröffentlichter Verletzungsgegenstand

Ein besonderer Sonderfall betrifft Situationen, in denen der vermeintlich verletzende Gegenstand bereits vor dem Anmeldetag öffentlich bekannt war. Ein solcher Gegenstand gehört damit zum Stand der Technik. Fällt er vollständig unter den Patentanspruch, so fehlt diesem die Neuheit, und der Anspruch ist nichtig. Wird der Anspruch beschränkt, kann es zu zwei Szenarien auftreten: Entweder der Gegenstand fällt nicht mehr unter den neuen Anspruch – dann bleibt zwar ein gültiges Patent bestehen, der Gegenstand verletzt es aber nicht. Oder der Gegenstand fällt weiterhin darunter – dann ist auch der neue Anspruch nichtig. Liegt der vorveröffentlichte Gegenstand dagegen außerhalb des Patentanspruchs, bleibt dieser gültig, auch wenn der Gegenstand frei verwendet werden darf. Daraus folgt, dass ein Gegenstand, der bereits vor der Anmeldung öffentlich bekannt war, durch ein später erteiltes Patent nicht mehr vom Markt genommen werden kann.

Wenn der vermeintliche Verletzungsgegenstand – hier der Kleber – bereits zum Stand der Technik gehört, ist die Situation eindeutig: Fällt der Kleber unter den Wortlaut des Patentanspruchs, dann fehlt diesem Anspruch die Neuheit. Er ist damit nichtig und kann keine Verletzung begründen. Wird das Patent durch zusätzliche Merkmale beschränkt, etwa in einem abhängigen Anspruch, der eine besondere Zusammensetzung vorsieht, bleibt das Problem bestehen: Fällt der bekannte Kleber auch unter diesen engeren Anspruch, ist auch dieser nichtig. Jeder Patentanspruch, der vom vorveröffentlichten Kleber umfasst wird, ist nicht rechtsbeständig. Liegt der Kleber dagegen außerhalb eines Patentanspruchs, könnte dieser Anspruch zwar weiterhin gültig sein, jedoch wird er durch den Kleber nicht verletzt. Das bedeutet, der Kleber darf trotz bestehendem Patent frei hergestellt und vertrieben werden. Damit wird klar: Ein vorveröffentlichter Gegenstand kann durch ein später erteiltes Patent nicht mehr monopolisiert werden.

Die Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents nach seiner Erteilung ist rechtlich unzulässig. Der Zweck dieses Grundsatzes liegt darin, dass die Allgemeinheit darauf vertrauen können muss, dass das Patent nicht weiter reicht als in der erteilten Fassung festgelegt. Würde es dem Inhaber gestattet, nachträglich Merkmale zu streichen oder den Anspruch zu verallgemeinern, könnte der Schutzbereich rückwirkend ausgeweitet werden und Dritte würden sich plötzlich in einem Verbotsbereich wiederfinden, den es bei der Erteilung noch nicht gab. Dieses Vertrauen der Öffentlichkeit auf die festgelegte Grenze des Patents ist ein zentraler Gedanke des Patentrechts. Daher gilt: Nach Erteilung darf der Schutzbereich nicht erweitert, sondern allenfalls beschränkt werden.

Im Anmeldeverfahren wurde das Patent auf spezielle Kleber mit einem bestimmten Merkmal eingeschränkt, während das ursprünglich vorgesehene Verfahren zur Herstellung nicht mehr beansprucht wurde. Damit umfasst der Schutzbereich nur noch diese speziellen Kleber (mit dem Merkmal). Verwendet ein Dritter einen anderen Kleber, der nicht unter diese eingeschränkte Fassung fällt, liegt keine Verletzung vor – auch dann nicht, wenn er das ursprünglich beschriebene Verfahren benutzt. Eine nachträgliche Änderung des Patents, um andere Kleber einzubeziehen, ist unzulässig, selbst wenn diese Kleber bereits in der Anmeldung beschrieben waren. Ebenso wenig kann das Verfahren später wieder in die Ansprüche aufgenommen werden. Beides würde eine Erweiterung des Schutzbereichs darstellen, die nach der Erteilung nicht mehr möglich ist. Der Schutzbereich bleibt also dauerhaft auf die während des Anmeldeverfahrens eingeschränkten Kleber begrenzt.

Zusammenfassung

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