Einführendes Beispiel
Die Erfindung sieht einen dünnwandigen Becher mit einer isolierenden Manschette vor, die um die Grifffläche gelegt wird. Sie schützt die Finger vor Hitze, kann aus verschiedenen Materialien bestehen, wiederverwendet oder entsorgt werden und macht den Becher attraktiver. Zusätzlich sorgen verstärkter Rand und spezieller Boden für Stabilität.
Es wurde eine Patentanmeldung eingereicht, die Patentansprüche haben die folgende Form:
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Behälter (12) für heiße Flüssigkeiten, umfassend einen kreisförmigen Boden (14), eine dünne Wand (18) mit einem kreisförmigen Rand (15) an einem offenen Ende 5 des Behälters und einer Grifffläche, die gegenüber der Wand (18) wärmeisoliert ist.
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Behälter nach Anspruch 1, wobei die Grifffläche durch eine Oberfläche einer Manschette (13) aus 10 wärmeisolierendem Material gebildet ist, die um die Außenfläche der Wand (18) herum angebracht ist.
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Manschette (13) aus wärmeisolierendem Material für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten, wobei die Manschette eine Wanddicke von mindestens 2 mm und eine Höhe von mindestens 3 cm aufweist.
Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Gegenstände öffentlich bekannt, zB eine handelsübliche Pfanne.
Ein weitreichender Patentanspruch mit wenigen Merkmalen ist für den Inhaber natürlich vorteilhaft, da der Schutzbereich dadurch sehr groß wird. Der Patentinhaber muss bei einem potentiellen Verletzungsgegenstand also weniger Merkmale nachweisen, um zu zeigen, dass dessen Hersteller die geschützten Merkmale verwendet und um gegen diesen Hersteller vorgehen zu können.
Die Abstraktion, also das Weglassen oder Verallgemeinern von Merkmalen, bringt jedoch nicht nur Vorteile. Ein Patent muss nämlich noch eine weitere wesentliche Voraussetzung erfüllen, um schutzfähig zu sein: Es muss neu sein. Das bedeutet, es darf keinen vor dem Anmeldetag veröffentlichten Gegenstand geben, der das Patent bereits vorweggenommen hat. Selbstverständlich versucht jeder Anmelder, seinen Patentanspruch so weit wie möglich „aufzublasen“, um einen möglichst großen Schutzbereich zu erreichen. Wenn jedoch im Patentanspruch bereits bekannte Technik (Stand der Technik) enthalten ist, bringt dies den „Ballon“ zum Platzen.
Es ist also entscheidend, die richtige Auswahl und Balance der Merkmale zu finden, um Neuheit zu gewährleisten. Ein Patentanspruch, der zu viele Merkmale des hergestellten Produkts enthält, ist nicht sinnvoll, aber auch ein zu allgemeiner Patentanspruch, der alles beansprucht, wird nicht als neu anerkannt werden.
Stand der Technik
Und dieses informelle Vorgehen, das zuvor anhand von Beispielen betrachtet wurde, lässt sich nun in einen rechtlichen Rahmen stellen, indem das Gesetz herangezogen wird. Maßgeblich ist hierbei der Begriff des „Standes der Technik“. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Definition sämtliches Wissen, das am Tag vor dem Anmeldetag eines Patents der Öffentlichkeit zugänglich war – sei es durch schriftliche Veröffentlichung, mündliche Beschreibung, Nutzung oder sonstige Offenbarung. Alles, was bereits bekannt ist, gehört also zum Stand der Technik und kann nicht erneut patentiert werden.
Strukturell gesehen ist der Stand der Technik eine Menge von technischem Wissen, das an einem bestimmten Tag festgelegt wird. Jeden Tag kommt neues Wissen hinzu, und zumindest theoretisch verschwindet nichts daraus.
Damit unterscheidet sich der patentrechtliche Stand der Technik von dem Begriff, den Sie vielleicht aus den Bereichen Produktsicherheit oder Umweltrecht kennen. Der Zweck im Patentrecht ist ein anderer: Hier geht es darum, das Neue zu belohnen. Der Stand der Technik stellt das Bekannte und Alte dar. In der Produktsicherheit dient die Definition des Standes der Technik hingegen dazu, ein Mindestmaß an Zuverlässigkeit sicherzustellen. Hierbei ist der Stand der Technik der aktuelle Maßstab, den es einzuhalten gilt, um nicht haftbar gemacht zu werden.
Die Prüfung der Neuheit setzt voraus, dass kein einzelner Gegenstand aus dem Stand der Technik sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist. Liegt auch nur ein vollständiges Beispiel im Stand der Technik vor, gilt der Anspruch als nicht neu. Strukturell ähnelt dieses Vorgehen der Verletzungsprüfung: In beiden Fällen wird der Patentanspruch mit einem Vergleichsobjekt abgeglichen. Bei der Neuheit ist das Vergleichsobjekt ein bereits bekannter Gegenstand aus dem Stand der Technik, während es bei der Verletzung ein vermeintlich nachgemachter oder genutzter Gegenstand ist. In beiden Fällen entscheidet der Merkmalvergleich darüber, ob der Patentanspruch erfüllt ist.
Neuheit in der Technologie-Landkarte
Patentansprüche lassen sich gut mithilfe einer sogenannten Technologie-Landkarte visualisieren. Dabei wird der Schutzbereich eines Patentanspruchs als eine Menge dargestellt. Abhängige Ansprüche erscheinen in dieser Darstellung als Untermengen, da sie alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs übernehmen und zusätzliche Merkmale hinzufügen. Wenn zwei unabhängige Ansprüche denselben technischen Bereich teilweise abdecken, können sich ihre Mengen überlappen.
In eine solche Landkarte lassen sich konkrete Gegenstände – seien es bekannte Objekte aus dem Stand der Technik oder mögliche Verletzungsgegenstände – als Punkte eintragen. Liegt ein Punkt innerhalb der Menge, erfüllt der Gegenstand alle Merkmale des Patentanspruchs. Liegt er außerhalb, fehlt mindestens ein Merkmal. Auf diese Weise wird anschaulich, ob ein Gegenstand unter den Schutzbereich eines Anspruchs fällt oder ob ein Anspruch durch den Stand der Technik bereits vorweggenommen ist.
Formulierung eines Schutzbegehrens
Vor der Einreichung einer Patentanmeldung stellt sich regelmäßig die Frage, wie ein Anspruch formuliert werden soll. Der Anmelder kennt den Stand der Technik in der Regel nicht bis ins Detail und kann daher nicht mit Sicherheit wissen, welche Anspruchsfassung tatsächlich neu ist. Wie also soll er festlegen, was er beanspruchen darf, wenn möglicherweise bereits Teile der Erfindung bekannt sind? Die Antwort liegt darin, dass der Anmelder dies nicht im Vorhinein wissen muss. Stattdessen kann er verschiedene Schutzbegehren nebeneinander formulieren, die vom allgemeineren zum spezielleren reichen. Genau an dieser Stelle kann der Anmelder abhängige Patentansprüche für sich nutzen: Der Sinn hinter der Formulierung abhängiger Patentansprüche besteht darin, den Schutzbereich einer Erfindung in abgestufter Weise abzusichern. Ein unabhängiger Anspruch formuliert den Kern der Erfindung in möglichst weiter Form. Abhängige Ansprüche fügen diesem Kern zusätzliche Merkmale hinzu. Sie dienen als Rückzugspositionen, falls der weite Anspruch mangels Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit nicht bestehen kann. Durch diese gestaffelte Struktur kann der Anmelder sicherstellen, dass zumindest ein Teil der Erfindung geschützt bleibt, selbst wenn der Hauptanspruch wegfällt.
Das patentamtliche Verfahren zur Prüfung der Neuheit lässt sich mit dem Bild einer Zielscheibe erklären. Jeder Patentanspruch bildet dabei eine eigene Zielscheibe ab, die in der Technologie-Landkarte verortet ist. Der Stand der Technik wird wie ein Pfeil auf diese Zielscheiben geschossen. Trifft der Pfeil die Zielscheibe, bedeutet dies, dass der betreffende Patentanspruch nicht neu ist und damit nicht schützbar bleibt. Wird die Zielscheibe hingegen verfehlt, so ist der Anspruch vor diesem Stand der Technik sicher und bleibt bestehen.
Verteidigung des Patents im Anmeldeverfahren
Wird das Patentamt mit der Anmeldung konfrontiert, trifft es im Prüfungsverfahren auf Stand der Technik, der alle Merkmale eines eingereichten Patentanspruchs offenbart, so wird dieser Anspruch beanstandet. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass der Patentanspruch in seiner bisherigen Fassung mangels Neuheit nicht bestehen bleiben kann und fordert den Anmelder auf, Stellung zu nehmen bzw die Mängel zu beseitigen.
Der Anmelder hat dann die Möglichkeit, Argumente vorzubringen, um den Prüfer zu überzeugen, dass der gefundene Stand der Technik nicht wirklich unter den Patentanspruch fällt. Dabei kann es vorkommen, dass der Prüfer die Grenzen des Patentanspruchs missversteht oder den Stand der Technik falsch interpretiert. In solchen Fällen besteht im Anmeldeverfahren die Möglichkeit, den Prüfer davon zu überzeugen, dass er die Grenze falsch gezogen hat oder dass bestimmte Merkmale im Stand der Technik, wie in der Pfanne, gar nicht vorhanden sind. Diese Argumentationslinien können in einem Anmeldeverfahren verfolgt werden.
Der Anmelder hat aber auch die Möglichkeit, den Anspruch zu ändern, etwa durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale oder durch Rückgriff auf abhängige Ansprüche. Auf diese Weise kann der vorläufige Patentanspruch (das Schutzbegehren) an die rechtlichen Anforderungen bzw den Stand der Technik angepasst und der verbleibende Kern der Erfindung gesichert werden.
In der Praxis kann es überraschend sein, mit welchem Stand der Technik der Prüfer im Verlauf des Verfahrens aufwartet. Oft muss man dann mühsam in der Beschreibung nach Unterschieden zum Stand der Technik suchen, wenn man keine vorbereiteten abhängigen Patentansprüche hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Merkmale aus der Beschreibung zu entnehmen und damit den Patentanspruch zu beschränken.
Änderungen im Anmeldeverfahren
Ein wesentliches Problem im Prüfungsverfahren kann entstehen, wenn ein entscheidendes Merkmal nicht oder nicht hinreichend detailliert in der ursprünglichen Anmeldung enthalten ist. Um ein Merkmal später in den Patentanspruch aufzunehmen, muss es zwingend bereits am Anmeldetag in der Einreichung offenbart gewesen sein. Der Hintergrund liegt darin, dass mit der Anmeldung der sogenannte Anmeldetag festgelegt wird, der den Stichtag für den relevanten Stand der Technik bestimmt. Würde es erlaubt sein, nachträglich neue technische Merkmale hinzuzufügen, könnte der Anmelder sich unfaire Vorteile verschaffen – etwa durch die Übernahme später gewonnener Erkenntnisse oder sogar von Entwicklungen Dritter. Um dies zu verhindern, gilt der Grundsatz, dass nur das geschützt werden kann, was am Anmeldetag bereits vollständig in der ursprünglichen Unterlage offenbart war. Nachträgliche Erweiterungen sind unzulässig und führen dazu, dass das Patentamt die geänderte Anmeldung zurückweist.
Noch gravierender ist, dass eine unzulässige Änderung nicht durch die Erteilung des Patents geheilt wird. Jeder Dritte kann das aufgreifen und das Patent allein aus diesem Grund anfechten und vernichten. Insbesondere das Europäische Patentamt ist hier sehr streng und widerruft ein Patent bereits bei geringfügigen Bedeutungsveränderungen. Das bedeutet, dass ein Patent auch schon bei kleinen formalen Änderungen für nichtig erklärt werden kann.
In vielen Fällen ist es deshalb nur möglich, das aufzunehmen, was bereits wortwörtlich in der Anmeldung geschrieben war. Das ist einer der Gründe, warum Patentanmeldungen oft sehr ausführlich und detailliert sind. Man weiß nicht im Voraus, welches Merkmal später einmal für den Patentanspruch entscheidend sein könnte, und niemand möchte riskieren, ein Merkmal zu vergessen, das sich später als nützlich erweisen könnte.
Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren
Auch wenn ein Patent erteilt ist, ist es nicht unangreifbar. Wird nach der Erteilung Stand der Technik bekannt, den das Patentamt im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat, kann das Patent nachträglich angefochten und für nichtig erklärt werden. Dies geschieht in speziellen Verfahren, die je nach Stadium und Rechtsordnung als Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bezeichnet werden. Für beide gilt, dass sie einem Dritten die Möglichkeit geben, die Schutzfähigkeit des Patents in Zweifel zu ziehen und dessen Aufhebung zu erreichen.
Entscheidend ist, dass es immer einen Dritten gibt, der das Patent aus dem Weg räumen möchte, meist weil er die Erfindung selbst nutzen will. In der Regel hat dieser Dritte recherchiert und relevante Stand der Technik vorgelegt. Der Hauptgrund für die Anfechtung ist dann in der Regel die fehlende Neuheit.
Man kann den Einspruch bzw Nichtigkeitsantrag auch auf der Grundlage einer Recherche des Patentamts einreichen und argumentieren, dass das Amt die Neuheit falsch beurteilt hat. Möglicherweise wurde der Stand der Technik falsch ausgelegt oder das Amt hat die gefundenen Merkmale des Patentanspruchs nicht korrekt verstanden.
Auch in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren hat der Patentinhaber grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Einwände zu reagieren. Er kann entweder auf seinen bisherigen Patentansprüchen beharren und versuchen, diese zu verteidigen, oder er reicht einen oder mehrere Änderungsvorschläge ein. Diese können beispielsweise eine Einschränkung der Ansprüche durch zusätzliche Merkmale sein. Über die vorgeschlagenen Fassungen entscheidet dann das Gericht oder die zuständige Behörde. Auf diese Weise ist es dem Patentinhaber möglich, das Patent zumindest in eingeschränkter Form zu retten, selbst wenn der ursprünglich erteilte Anspruch nicht bestehen bleibt.