Einführendes Beispiel
Diese wurde seither in 20.000 Gewindeschnecken eingebaut, der Gesamtumsatz, der mit den Gewindeschnecken erzielt wurde, beträgt etwa 20 Millionen Euro. Die Vorgesetzten sind vom Erfolg so begeistert, und fragen sich, ob es daher wirklich notwendig ist, Erfindervergütung zu bezahlen.
Im Gegenzug zur Übertragung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber hat der Erfinder nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Begriff „angemessene Vergütung“ bleibt im Gesetz jedoch vage und inhaltsleer, da jeder eine angemessene Entlohnung für seine Leistungen erwartet. Gesetz und Rechtsprechung konkretisieren dies jedoch durch die Festlegung bestimmter Kriterien, die zur Berechnung der Vergütung herangezogen werden.
Eine Vergütung erhält der Erfinder grundsätzlich nur, wenn die Erfindung patentierbar ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Patentierbarkeit zum Zeitpunkt der Meldung der Erfindung gegeben sein muss, da Verzögerungen aufseiten des Dienstgebers oder die zwischenzeitliche Veröffentlichung durch den Dienstgeber nicht zulasten des Erfinders gehen dürfen. Bezahlte Erfindervergütungen dürfen niemals zurückgefordert werden, auch wenn sich später die Nichtigkeit des Patents herausstellt.
Der Erfindungswert
Die Höhe der Vergütung richtet sich zunächst nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen und deren Verwertung. Üblicherweise wird die Erfindervergütung auf Basis des Umsatzes berechnet, den das Unternehmen mit den betreffenden Produkten erzielt. Die Berechnung des Erfindungswerts orientiert sich typischerweise an der sogenannten „Lizenzanalogie“, bei der geschätzt wird, wie viel ein Lizenznehmer am freien Markt für die Erfindung zahlen würde. Je nach Branche werden dabei unterschiedliche Anteile im Promille- bis Prozentbereich an den Umsätzen der Erfindung, dh dem Erfindungswert zugerechnet.
Bei sehr hohen Umsätzen im mehrstelligen Millionenbereich, werden weitere Abschläge vorgenommen, weil man davon ausgeht, dass in diesem Bereich der Anteil der Erfindung am finanziellen Erfolg in den Hintergrund tritt. Daher geht man oberhalb bestimmter Wertgrenzen davon aus, dass nicht der gesamte Umsatz, sondern nur ein Teil davon zum Erfindungswert beiträgt. Man spricht in diesem Zusammenhang von Abstaffelung.
Abschläge
Der Diensterfinder erhält aber nicht den gesamten Wert der Erfindung vergütet. Dieser Erfindungswert würde einem freien Erfinder zustehen, dh einer Person, die nicht Arbeitnehmer ist und den Aufwand für die Erfindung auf eigenes Risiko getroffen hätte und die Erfindung dann als Lizenzgeber lizenziert. Daher werden in einem zweiten Schritt einzelne Abschläge vorgenommen, die den Unterschied zwischen einem freien Erfinder und einem Diensterfinder kompensieren sollen.
Zunächst ist zu beachten, wie der Anmelder zur Erfindung veranlasst wurde, also woher die Aufgabenstellung zur Erfindung stammt; je eigenständiger die Erfindung gelöst wurde, umso höher fällt der Anteil der Vergütung am Erfindungswert aus.
Ebenso ist zu berücksichtigen, wie die aufwendig die Lösung der Aufgabe war und welche Hilfe der Betrieb zur Verfügung gestellt hat. Je aufwendiger die Lösung und je geringer die Unterstützung, umso höher fällt der Anteil der Vergütung am Erfindungswert aus.
Auch die Position des Erfinders im Unternehmen spielt eine Rolle. Dabei wird berücksichtigt, wie wahrscheinlich es im normalen Geschäftsverlauf ist, dass eine Person mit dem Anstellungsprofil des Erfinders eine Erfindung macht. Je unwahrscheinlicher dies im Berufsalltag ist, desto höher fällt der Vergütungsanteil für den Erfinder aus. Ist jedoch jemand explizit als Erfinder angestellt, kann die Vergütung gering ausfallen, besonders wenn im Arbeitsvertrag die Erfindertätigkeit als Bestandteil der Vergütung berücksichtigt wurde. In solchen Fällen wird eine zusätzliche Vergütung meist nur bei außergewöhnlichen Erfindungen gezahlt.
Aus der Faktoren (Aufgabenstellung, Lösung und Stellung im Unternehmen) wird in weiterer Folge der Abschlag berechnet. Die argumentierbaren Summen bewegen sich hier in sehr großen Spielräumen. Hat A die Aufgabe alleine und eigenständig gestellt und gelöst hat und nicht auf Vorkenntnisse aus dem Unternehmen aufbauen können, stehen A typischerweise etwa 10% - 30% des Erfindungswerts als Vergütung zu. V
Mehrere Miterfinder
Häufig werden Erfindungen von mehreren Miterfindern gemeinsam gemacht, sodass sich auch in solchen Konstellationen die Frage der Bestimmung der Vergütung stellt. Da der Wert der Erfindung unabhängig vom Erfinder ist und lediglich die Abschläge für den konkreten Erfinder unterschiedlich sind, geht man zunächst für jeden Mit-Erfinder vom selben Erfindungswert aus.
Vor der Bestimmung der Abschläge wird dann der Erfindungswert entsprechend der Anteile ihrer Mitwirkung an der Erfindung auf die einzelnen Erfinder verteilt. Wie groß diese Anteile sind, wird zunächst von den Erfindern selbst festgelegt; im Zweifel sind die Anteile der Miterfinder gleich. In einem letzten Schritt wird dann für jeden Erfinder separat, ausgehend von dem ihm zugewiesenen Erfindungswert-Anteil der Abschlag vorgenommen.
Pauschalierung
Typischerweise bleibt der Anteil der Vergütung weit unterhalb der Promillegrenze des erzielten Umsatzes. Ein Produkt muss somit Umsätze in Millionenhöhe generieren, damit der Erfinder eine spürbare Vergütung erhält. In vielen Fällen wird deshalb direkt bei der Erfindung eine Pauschalzahlung vereinbart, um dem Erfinder einen symbolischen Anerkennungsbetrag zukommen zu lassen. Dies ist grundsätzlich zulässig, verhindert aber nicht, dass dem Erfinder – wenn die Erfindung später unerwartet wertvoller wird – darüber hinausgehende Vergütungen zustehen.
Zahlung und Durchsetzung
IdR wird die Vergütung jährlich ausgezahlt, abhängig von den erzielten Umsätzen, die in diesem Jahr erzielt wurden. Der Abrechnungszeitraum wird dabei in Jahren festgelegt. Der Erfinder hat das Recht, eine Rechnungslegung zu verlangen, um seine Ansprüche beziffern zu können.
Häufig wird eine Pauschalzahlung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart. Im Fall eines späteren Erfolgs der Erfindung kann trotz der Pauschalvereinbarung eine Nachzahlung an den Erfinder fällig werden, wenn sich die Pauschalzahlung angesichts des Erfolgs als nicht mehr angemessen herausstellt. Hat die Erfindung keinen Erfolg, kann der Arbeitgeber die bereits geleistete Pauschalzahlung allerdings weder zurückverlangen noch mit Gehaltsansprüchen verrechnen.
Da Diensterfinder nach der Erfindung beim Dienstgeber beschäftigt sind, ist der Anreiz an einer gerichtlichen Durchsetzung von Vergütungsansprüchen bei aufrechtem Dienstverhältnis relativ gering. Daher entstehen Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung idR dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Solche Streitigkeiten werden vor dem jeweiligen Arbeitsgericht verhandelt, das ausschließlich über die Höhe der Vergütung entscheidet. Die Ansprüche auf die Erfindervergütung bestehen so lange, wie die Erfindung vom Dienstgeber genutzt wird, dh auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, zB bei Jobwechsel oder Pensionierung des Erfinders.
Ansprüche auf Vergütung verjähren innerhalb von drei Jahren.
Die Frage des Eigentums am Patent wird hingegen im Aberkennungsverfahren entschieden, für das in Österreich das Patentamt zuständig ist.