EinfĂŒhrendes Beispiel

in fiktives Patent beschreibt das Problem dĂŒnnwandiger Kunststoffbecher fĂŒr heiße GetrĂ€nke, die sich unangenehm halten lassen und scharfe Kanten aufweisen können. Ziel ist es, einen kostengĂŒnstigen, leichten Einwegbecher zu entwickeln, der trotz geringer MaterialstĂ€rke sicher in der Hand liegt und den Benutzer vor Hitze schĂŒtzt.

Die Erfindung sieht einen dĂŒnnwandigen Becher mit einer isolierenden Manschette vor, die um die GriffflĂ€che gelegt wird. Sie schĂŒtzt die Finger vor Hitze, kann aus verschiedenen Materialien bestehen, wiederverwendet oder entsorgt werden und macht den Becher attraktiver. ZusĂ€tzlich sorgen verstĂ€rkter Rand und spezieller Boden fĂŒr StabilitĂ€t.

Die PatentansprĂŒche haben die folgende Form:

  1. BehĂ€lter (12) fĂŒr heiße FlĂŒssigkeiten, umfassend einen kreisförmigen Boden (14), eine dĂŒnne Wand (18) mit einem kreisförmigen Rand (15) an einem offenen Ende 5 des BehĂ€lters und einer GriffflĂ€che, die gegenĂŒber der Wand (18) wĂ€rmeisoliert ist.

  2. BehĂ€lter nach Anspruch 1, wobei die GriffflĂ€che durch eine OberflĂ€che einer Manschette (13) aus 10 wĂ€rmeisolierendem Material gebildet ist, die um die AußenflĂ€che der Wand (18) herum angebracht ist.

  3. Manschette (13) aus wĂ€rmeisolierendem Material fĂŒr einen BehĂ€lter fĂŒr heiße FlĂŒssigkeiten, wobei die Manschette eine Wanddicke von mindestens 2 mm und eine Höhe von mindestens 3 cm aufweist.

Der Schutzbereich eines Patents wird ausschließlich durch die PatentansprĂŒche (claims) bestimmt. Dabei handelt es sich um die nummerierten AbsĂ€tzen am Ende der Patentschrift, die durch die Formulierung „PatentansprĂŒche“, „AnsprĂŒche“, „Claims“ oder „What is claimed is:“ eingeleitet wird. In einer Patentschrift befindet sich mindestens ein Patentanspruch, typischerweise enthĂ€lt ein Patent ungefĂ€hr 10 bis 20 PatentansprĂŒche.

Bein Patentanspruch legt in Worten fest, welche GegenstĂ€nde oder Verfahren unter den Schutz des Patents fallen und daher von Dritten nicht ohne Zustimmung des Inhabers nachgeahmt oder genutzt werden dĂŒrfen. Das Patent schĂŒtzt damit nicht nur den exakten Nachbau der GegenstĂ€nde, die in der Beschreibung detailliert beschrieben sind, sondern alles, was die im Patentanspruch beschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt.

Im vorliegenden Patent legen die PatentansprĂŒche fest, dass der Schutzbereich nicht nur einen konkret dargestellten Becher umfasst, sondern allgemein jeden BehĂ€lter mit dĂŒnner Wandung und einer wĂ€rmeisolierten GriffflĂ€che. Damit wĂ€re auch ein Becher geschĂŒtzt, der sich in Material oder Form unterscheidet, solange er die beschriebenen Merkmale erfĂŒllt.

Merkmale und Merkmalsgliederung

Um herauszufinden, ob ein Gegenstand unter den Patentanspruch fÀllt, teilt man den Patentanspruch in einzelne Merkmale auf. Ein Merkmal ist dabei typischerweise ein Textabschnitt im Patentanspruch, der insoweit eine sinnvolle Bedeutung hat, als man feststellen kann, dass er bei einem realen Gegenstand vorhanden ist.

Im Patentanspruch 1 findet sich etwa das Merkmal „eine GriffflĂ€che, die gegenĂŒber der Wand wĂ€rmeisoliert ist“. Dieses Merkmal kann man bei einem realen Becher prĂŒfen: Hat er tatsĂ€chlich eine wĂ€rmeisolierte FlĂ€che zum Anfassen? Dies kann beispielswise eine Manschette aus Isolationsmaterial sein, zwingend ist das jedoch nicht Wenn ja, erfĂŒllt er dieses Merkmal.

Um also zu bestimmen, ob ein beliebiger Gegenstand unter den Patentanspruch fĂ€llt, muss nun verglichen werden, ob dieser Gegenstand die Merkmale aufweist, die der betreffende Patentanspruch fordert. Sofern nichts anderes angegeben ist, zB die Formulierung „oder“ verwendet wird, muss ein Gegenstand alle Merkmale des Patentanspruchs erfĂŒllen, um unter diesen zu fallen. Um systematisch vorzugehen wird eine Merkmalsgliederung vorgenommen, in der alle Merkmale des Patentanspruchs aufgelistet sind.

Eine Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 kann zB wie folgt aussehen Der Gegenstand ist ein „BehĂ€lter fĂŒr heiße FlĂŒssigkeiten“ Der BehĂ€lter umfasst einen kreisförmigen Boden. Der BehĂ€lter weist eine dĂŒnne Wand auf. Die Wand besitzt am offenen Ende einen kreisförmigen Rand. Der BehĂ€lter hat eine GriffflĂ€che. Die GriffflĂ€che ist gegenĂŒber der Wand wĂ€rmeisoliert.

Um nun festzustellen, ob ein Gegenstand tatsÀchlich unter den Patentanspruch fÀllt, muss festgestellt werden, ob der Gegenstand die Merkmale des Patentanspruchs aufweist. Hierbei können sich im Einzelfall durchaus Probleme ergeben, wenn man die Bedeutung der einzelnen Wörter auf einen realen Gegenstand anwenden möchte.

Wenn man den Patentanspruch 1 mit einer handelsĂŒblichen Pfanne vergleicht, ergeben sich folgende Überlegungen: BehĂ€lter fĂŒr heiße FlĂŒssigkeiten: Eine Pfanne ist in erster Linie ein Kochgeschirr fĂŒr Speisen, nicht speziell fĂŒr heiße FlĂŒssigkeiten gedacht. Wichtig dennoch aber dafĂŒr geeignet; es ist beispielsweise ohne weiteres Möglich Öl in einer Pfanne zu erhitzen. Dieses Merkmal ist also zweifelsfrei erfĂŒllt. kreisförmiger Boden: Viele Pfannen besitzen zwar einen kreisförmigen Boden, dieses Merkmal könnte also vorliegen. dĂŒnne Wand: Ob dieser Rand „dĂŒnn“ ist, lĂ€sst sich nicht eindeutig beantworten, vielmehr mĂŒsste in der Beschreibung des Patents danach gesucht werden, ob es Hinweise dafĂŒr gibt, was dieses Wort bedeutet. kreisförmiger Rand: Pfannen haben typischerweise einen runden Abschluss der Wand. GriffflĂ€che: Eine Pfanne hat einen Griff, der als GreifflĂ€che dient, sodass das Merkmal erfĂŒllt ist. WĂ€rmeisolation der GriffflĂ€che: Der Griff ist dazu gedacht, dass der heiße PfannenbehĂ€lter manipuliert werden kann, ohne dass die heißen Bereiche (auch die Wand) berĂŒhrt werden mĂŒssen. Das ist gerade Gegenstand einer „WĂ€rmeisolierung“. Damit wĂ€re dieses Merkmal erfĂŒllt.

Durch den Vergleich der einzelnen Merkmale eines Patentanspruchs lĂ€sst sich konkret feststellen, ob ein bestimmter Gegenstand darunter fĂ€llt oder nicht. Zur Veranschaulichung ist jedoch oft weniger der Einzelfall interessant, sondern die Gesamtheit aller GegenstĂ€nde, die durch die AnsprĂŒche erfasst werden. Deshalb lohnt es sich, den Blick vom Detail auf das große Ganze zu richten: den gesamten Schutzbereich des Patentanspruchs.

Im Patentrecht spricht man im Englischen von einem Claim. Interessanterweise bezeichnet derselbe Begriff auch den Anspruch eines GoldgrĂ€bers, der ein Gebiet rund um seinen Fund absteckt. Der Goldfund selbst steht dabei fĂŒr den konkreten Gegenstand, wĂ€hrend das abgesteckte Gebiet den rechtlichen Schutzbereich symbolisiert. Je nachdem, wie weit oder eng der Claim gezogen wird, fallen mehr oder weniger Stellen – und damit auch mehr oder weniger „Goldfunde“ – darunter. Genauso legt ein Patentanspruch durch seine Formulierung fest, welche und wie viele GegenstĂ€nde von der Erfindung erfasst sind. Je nach Formulierung des Patentanspruchs fallen unterschiedlich viele und unterschiedliche Arten von GegenstĂ€nden in den Schutzbereich des Patents. Ein weiter gesteckter Anspruch deckt viele Varianten ab, ein enger Anspruch nur wenige.

WĂŒrde man beim Formulieren des Patentanspruchs zusĂ€tzlich festlegen, „dass die GriffflĂ€che durch eine Manschette aus wĂ€rmeisolierendem Material gebildet ist, die um die AußenflĂ€che der Wand herum angebracht wird“, dann wĂŒrde der Schutzbereich enger abgesteckt. In diesem Fall wĂ€re eine Pfanne mit wĂ€rmeisoliertem Griff nicht mehr erfasst, da sie keine Manschette im Sinne des Anspruchs aufweist. Dieses Beispiel zeigt, wie schon kleine ErgĂ€nzungen oder EinschrĂ€nkungen darĂŒber entscheiden, welche GegenstĂ€nde vom Patentschutz umfasst sind und welche nicht.

In Patentschriften finden sich neben den allgemeinen, weit gefassten AnsprĂŒchen oft auch weitere AnsprĂŒche, die durch Formulierungen wie „nach Anspruch 1“ auf einen vorangehenden Anspruch verweisen. Solche abhĂ€ngigen AnsprĂŒche wirken auf den ersten Blick wie bloße Wiederholungen mit zusĂ€tzlichen EinschrĂ€nkungen – ihr Schutzbereich ist enger als der des ĂŒbergeordneten Anspruchs.

Der Becher mit wĂ€rmeisolierter GriffflĂ€che wird in Patentanspruch 1 zunĂ€chst sehr allgemein beansprucht. In Patentanspruch 2 wird dann prĂ€zisiert, dass diese GriffflĂ€che durch eine Manschette aus wĂ€rmeisolierendem Material gebildet ist, die um die AußenflĂ€che der Wand gelegt wird. Damit ist der Schutzbereich des Patentanspruchs 2 deutlich reduziert.

AbhĂ€ngige AnsprĂŒche werden formuliert, weil nicht jeder Anspruch bei der PrĂŒfung des Patents rechtsbestĂ€ndig ist. Sie enthalten zusĂ€tzliche Merkmale, schrĂ€nken den Schutzbereich ein und dienen als RĂŒckzugspositionen. So kann das Patent auch dann in eingeschrĂ€nkter Form bestehen bleiben, wenn der Hauptanspruch nicht gewĂ€hrbar ist. In der Praxis ist das wichtig, weil ein Patent zwar nur eine Erfindung schĂŒtzen darf, aber nicht immer von Anfang an klar ist, welche Aspekte tatsĂ€chlich schutzfĂ€hig sind. Zudem ist der gesamte Stand der Technik vor der Anmeldung oft nicht vollstĂ€ndig bekannt, sodass abhĂ€ngige AnsprĂŒche Sicherheit bieten.

Im Beispiel könnte ein PrĂŒfer im PrĂŒfungsverfahren auf die bekannte Pfanne mit wĂ€rmeisoliertem Griff verweisen. Damit wĂ€re der weite Anspruch auf eine bloße wĂ€rmeisolierte GriffflĂ€che nicht mehr haltbar, da er nicht neu ist. Der Patentinhaber kann sich dann auf die engere Variante mit der Manschette stĂŒtzen. So bleibt das Patent in reduzierter Form bestehen, obwohl die Hauptposition nicht durchsetzbar war.

Alle PatentansprĂŒche bestehen nebeneinander. Ein unabhĂ€ngiger Anspruch ist dabei stets breiter als ein von ihm abhĂ€ngiger Anspruch. Solange beide bestehen, ĂŒberdeckt der unabhĂ€ngige Anspruch den engeren abhĂ€ngigen Anspruch. Erst wenn der unabhĂ€ngige Anspruch im PrĂŒfungs- oder Einspruchsverfahren wegfĂ€llt, wird der abhĂ€ngige Anspruch relevant und ermöglicht es, das Patent in eingeschrĂ€nkter Form aufrechtzuerhalten.

Solange Anspruch 1 gĂŒltig ist, erfasst dieser auch eine handelsĂŒbliche Pfanne. Denn diese besitzt einen kreisförmigen Boden, eine Wand mit Rand sowie eine wĂ€rmeisolierte GriffflĂ€che – und erfĂŒllt damit die Merkmale des Anspruchs. Wenn jedoch Anspruch 1 im Verfahren wegfĂ€llt und nur mehr die engere Fassung mit den zusĂ€tzlichen Merkmalen bestehen bleibt, sieht das anders aus. Dann ist gefordert, dass die GriffflĂ€che durch eine Manschette aus wĂ€rmeisolierendem Material gebildet ist, die um die AußenflĂ€che der Wand angebracht wird. Diese Voraussetzung erfĂŒllt eine Pfanne mit isoliertem Griff nicht. Sie fĂ€llt daher nicht mehr unter den Schutzbereich.

Bei abhĂ€ngigen PatentansprĂŒchen lĂ€sst sich der Schutzbereich auch aus einer Mengensicht betrachten: Der Schutzbereich des unabhĂ€ngigen Anspruchs ist stets eine Obermenge des abhĂ€ngigen Anspruchs. Der abhĂ€ngige Anspruch enthĂ€lt alle Merkmale des unabhĂ€ngigen Anspruchs und fĂŒgt zusĂ€tzliche hinzu. FĂ€llt ein Gegenstand daher nicht unter den unabhĂ€ngigen Anspruch, kann er auch nicht unter den abhĂ€ngigen Anspruch fallen. Umgekehrt kann ein Gegenstand zwar unter den unabhĂ€ngigen Anspruch fallen, aber nicht unter den abhĂ€ngigen, wenn er die zusĂ€tzlichen Merkmale nicht erfĂŒllt.

Stellen wir uns einen BehĂ€lter vor, der eine dĂŒnne Wand mit wĂ€rmeisolierter GriffflĂ€che in Form einer Manschette hat. Damit erfĂŒllt er genau das zusĂ€tzliche Merkmal des abhĂ€ngigen Anspruchs 2. Allerdings besitzt er keinen kreisförmigen Boden, sondern etwa einen eckigen. Damit fehlt ein zentrales Merkmal des unabhĂ€ngigen Anspruchs. Da der abhĂ€ngige Anspruch 2 alle Merkmale des unabhĂ€ngigen voraussetzt, kann ein solcher BehĂ€lter trotz Manschette nicht unter Anspruch 2 fallen – weil er schon nicht unter den unabhĂ€ngigen Anspruch fĂ€llt. Dieses Beispiel zeigt, warum der Schutzbereich des abhĂ€ngigen Anspruchs stets in der Obermenge des unabhĂ€ngigen liegt.

Am Ende der PatentansprĂŒche findet sich oft ein Anspruch, der nicht auf einen der vorangehenden AnsprĂŒche rĂŒckbezogen ist. Ein solcher Anspruch ist nicht abhĂ€ngig, sondern ein nebengeordneter unabhĂ€ngiger Patentanspruch. Der Hintergrund liegt darin, dass eine Erfindung hĂ€ufig mehrere schutzwĂŒrdige Aspekte aufweist, die sich nicht zwingend in einem einzigen Gegenstand vereinen. Solche nebeneinanderstehenden AnsprĂŒche mĂŒssen daher auch jeweils eigenstĂ€ndig geprĂŒft werden.

Im Beispiel zeigt sich das bei dem Anspruch auf die Manschette selbst. WĂŒrde nur der Becher mit Manschette beansprucht, könnte ein möglicher Verletzer umgehen, indem er ausschließlich Manschetten produziert und verkauft, die anschließend auf herkömmliche Becher gesteckt werden. Diese LĂŒcke wird durch den zusĂ€tzlichen, nebenegeordneten Anspruch auf die Manschette geschlossen, da damit nicht nur der Becher mit Manschette, sondern auch die Manschette als eigenstĂ€ndiger Gegenstand geschĂŒtzt ist.

Wenn man als Dritter prĂŒfen möchte, ob der eigene Gegenstand vom Schutz eines Patents betroffen ist, beginnt man immer mit den unabhĂ€ngigen AnsprĂŒchen. Nur wenn ein unabhĂ€ngiger Anspruch erfĂŒllt ist, lohnt es sich, die dazugehörigen abhĂ€ngigen AnsprĂŒche nĂ€her anzusehen. FĂ€llt der eigene Gegenstand mit Sicherheit nicht in den Patentanspruch, braucht man die abhĂ€ngigen AnsprĂŒche nicht weiter zu prĂŒfen. Nebengeordnete AnsprĂŒche hingegen mĂŒssen stets gesondert betrachtet werden, da es ausreicht, wenn der Gegenstand unter einen einzigen unabhĂ€ngigen Patentanspruch fĂ€llt.

Am Beispiel einer eckigen Pfanne wird das deutlich: Anspruch 1 verlangt einen BehĂ€lter mit kreisförmigem Boden. Die Pfanne hat aber einen eckigen Boden. Damit fĂ€llt sie eindeutig nicht unter diesen Anspruch. Da Anspruch 1 nicht erfĂŒllt ist, braucht Anspruch 2, der auf ihm aufbaut, gar nicht mehr geprĂŒft zu werden. Anspruch 3 richtet sich auf die Manschette selbst. Da die Pfanne gar keine Manschette aufweist, fĂ€llt sie auch nicht darunter. Damit ist die eckige Pfanne insgesamt außerhalb des (wörtlichen) Schutzbereichs des Patents.

„gute“ und „schlechte“ Anspruchsmerkmale

Bei der Analyse von PatentansprĂŒchen lĂ€sst sich unterscheiden zwischen „guten“ und „schlechten“ Merkmalen. Gute Merkmale sind solche, die unmittelbar zur Lösung der technischen Aufgabe beitragen. Sie sichern die eigentliche Funktion der Erfindung ab und ermöglichen im Übrigen einen möglichst breiten Schutzbereich ohne unnötige EinschrĂ€nkungen. Schlechte Merkmale dagegen tragen nichts Wesentliches zur Funktion bei. Sie legen unnötige Details fest, die den Schutzbereich einschrĂ€nken, ohne dass dadurch der technische Effekt verbessert wird. Solche Merkmale machen ein Patent leichter umgehbar, weil Nachahmer durch kleine Abwandlungen aus dem Schutzbereich herausfallen können.

Im Beispiel des Becher-Patents zeigt sich, wie diese Unterscheidung auswirkt. Das Merkmal der wĂ€rmeisolierten GriffflĂ€che ist ein gutes Merkmal, da es unmittelbar auf die zentrale Erfindungsidee, den VerbrĂŒhungsschutz, zielt. Es lĂ€sst unterschiedliche Ausgestaltungen zu, sei es durch eine Manschette, durch ein spezielles Material oder durch andere Formen der Isolation, und trĂ€gt damit wesentlich zur Funktion der Erfindung bei. Dagegen ist das Merkmal des kreisförmigen Bodens ein schlechtes Merkmal. Die Bodenform hat keinen Einfluss auf die Vermeidung von VerbrĂŒhungen, schrĂ€nkt aber den Schutzbereich erheblich ein. Ein eckiges GefĂ€ĂŸ mit wĂ€rmeisolierter GriffflĂ€che wĂŒrde die gleiche Funktion erfĂŒllen, fiele jedoch nicht mehr unter das Patent. Damit eröffnet sich fĂŒr Dritte eine einfache Möglichkeit, die technische Idee nachzubauen, ohne in den Schutzbereich zu geraten.