Das Insolvenzrecht dient der geordneten Verwaltung und gegebenenfalls Verteilung des Vermögens eines Schuldners, der seine fälligen Schulden nicht mehr begleichen kann. Um zu vermeiden, dass Ansprüche einzelner Gläubger, die aggressiver vorgehen, erfüllt werden und andere Gläubgier nicht mehr zum Zug kommen, startet das Insolvenzverfahren als kollektives Verfahren, in dem alle Gläubiger gleichmäßig behandelt werden. Wenn das Vermögen nicht ausreicht, um alle Forderungen zu erfüllen, werden die Forderungen der Gläubiger quotenmäßig bedient, dh jeder erhält denselben Anteil seiner Forderungen, erfüllt.

Ein Bauunternehmen hat Schulden in Höhe von 2 Millionen Euro bei mehreren Gläubigern, darunter Banken, Lieferanten und Subunternehmer. Auf den Konten befinden sich jedoch nur 1 Million Euro an verfügbaren Mitteln. Einer der Gläubiger – eine Bank – versucht, besonders schnell zu handeln, und fordert 1 Million Euro für sich, um ihren Kredit zurückzuerhalten. Damit bleibt für die anderen Gläubiger kein Geld mehr übrig, obwohl sie ebenfalls berechtigte Forderungen haben. Gerade um solche Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Es sorgt dafür, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden und die vorhandenen Mittel nach einer für alle Gläubiger gleichen Quote (hier: 50 %) verteilt werden.

Insolvenzeröffnung

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder bei juristischen Personen überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr im Wesentlichen erfüllen kann. Vorübergehende Liquiditätsengpässe genügen nicht, es muss sich um eine dauerhafte Unfähigkeit zur Bedienung der Schulden handeln. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.

Das Verfahren wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Den Antrag hierfür kann ein Gläubiger aber auch der Schuldner selbst stellen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Das Vermögen wird zur Insolvenzmasse, über die ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter verfügen kann.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird entschieden, wie mit dem Unternehmen weiter verfahren wird. Ist eine Weiterführung des Unternehmens nicht wirtschaftlich, erfolgt die Liquidation, bei der das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach einer festgelegten Rangordnung an die Gläubiger verteilt wird. Damit wird das Unternehmen in der Regel aufgelöst und aus dem Geschäftsverkehr entfernt.

Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen aber auch fortführen, abhängig von der wirtschaftlichen Situation und den Erfolgsaussichten. Ziel einer Fortführung ist es, das Unternehmen zu sanieren, also seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und möglichst viele Gläubigerforderungen zu sichern.

Forderungen gegen die der Insolvenzmasse

Insolvenzforderungen sind alle Ansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dies sind bloß obligatorische Ansprüche (z. B. Kaufpreisforderungen, Schadenersatzansprüche, Darlehensrückforderungen). Diese Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten sie eine Quote, also einen bestimmten Prozentsatz ihrer Forderung, je nachdem, wie viel durch die Verwertung der Masse hereinkommt.

Ein Möbelhersteller hat vor der Insolvenzeröffnung Waren an ein Einrichtungshaus geliefert, das den Kaufpreis von 50.000 Euro noch nicht bezahlt hat. Kurz darauf wird über das Vermögen des Einrichtungshauses das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Möbelhersteller hat damit eine Insolvenzforderung, da seine Forderung vor der Eröffnung entstanden ist. Er muss die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und erhält nach Abschluss des Verfahrens nur eine Quote, z. B. 30 % des offenen Betrags, abhängig davon, wie viel durch die Verwertung der Masse erzielt wurde.

Im Rahmen der Fortführung des Unternehmens kann es erforderlich sein, dass der Masseverwalter neue Verträge schließt. Würden Forderungen von Vertragspartnern ebenfalls nur quotenmäßig erfüllt, wäre kein Vertragspartner bereit, Geschäfte mit der Insolvenzmasse zu schließen. Daher werden Forderungen, die nach der Eröffnung und stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse (Masseforderungen), beispielsweise die Entlohnung des Masseverwalters oder von Mitarbeitern, Kaufpreisforderungen, bevorzugt behandelt, dh vorrangig und zur Gänze aus der Masse bezahlt.

Nach der Insolvenzeröffnung führt der Masseverwalter das Unternehmen des Schuldners weiter, um laufende Aufträge abzuschließen. Er bestellt bei einem Lieferanten neue Rohstoffe im Wert von 10.000 Euro, um eine Produktion fertigzustellen. Diese Forderung entsteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und steht im Zusammenhang mit der Fortführung und Verwaltung der Masse. Der Lieferant hat daher eine Masseforderung, die vorrangig und zur Gänze aus der Insolvenzmasse bezahlt wird – anders als die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Insolvenzforderungen.

Dingliche Rechte, insbesondere Eigentum, werden durch die Insolvenzeröffnung nicht beeinträchtigt. Die Insolvenzmasse besteht nur aus dem Vermögen des Schuldners. Sachen, die sich zwar im Besitz der Masse befinden, aber im Eigentum eines Dritten stehen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Eigentümer kann seine Sache im Insolvenzverfahren mittels Aussonderungsanspruch herausverlangen. Voraussetzungen sind, dass die Sache identifizierbar in der Masse vorhanden ist und der Eigentümer sein Eigentum nachweisen kann. Der Eigentümer ist im Insolvenzverfahren also privilegiert: Sein Recht bleibt bestehen, und er kann den Gegenstand unabhängig vom Verfahren herausverlangen. Während Gläubiger mit obligatorischen Forderungen (Insolvenzforderungen) nur anteilig befriedigt werden, kann der Eigentümer die Sache vollständig zurückverlangen.

Ein Computerhändler hat einem Unternehmen zehn Leasing-Laptops zur Nutzung überlassen. Die Geräte befinden sich beim Schuldner, gehören aber dem Leasingunternehmen. Wird nun über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet, gehören die Laptops nicht zur Insolvenzmasse, da sie Eigentum eines Dritten sind. Das Leasingunternehmen kann die Geräte mit einem Aussonderungsanspruch herausverlangen, sofern sie identifizierbar vorhanden sind und das Eigentum nachgewiesen werden kann. Der Eigentümer erhält seine Sachen also vollständig zurück.

Ähnliche Vorteile haben auch Pfandgläubiger, deren Ansprüche durch Pfandrechte abgesichert sind. Im Falle einer Insolvenz haben sie einen sogenannten Absonderungsanspruch. Das bedeutet, dass sie das Recht haben, den Pfandgegenstand gesondert aus der Insolvenzmasse zu verwerten, um ihre Forderung zu bedienen. Der Erlös aus der Verwertung steht zunächst ausschließlich zur Deckung ihrer gesicherten Forderungen zur Verfügung. Bleibt nach der Verwertung ein Überschuss, wird dieser in die Insolvenzmasse eingebracht und steht somit allen Gläubigern anteilig zu. Reicht der Erlös hingegen nicht aus, um die gesamte Forderung des Pfandgläubigers zu decken, nimmt dieser mit dem offenen Restbetrag an der quotenmäßigen Verteilung der Insolvenzmasse teil.

Eine Bank hat einem Bauunternehmen einen Kredit über 200.000 Euro gewährt und sich zur Sicherung eine Halle als Pfandrecht eintragen lassen. Als das Bauunternehmen insolvent wird, wird die Halle vom Masseverwalter verwertet und für 180.000 Euro verkauft. Aufgrund ihres Absonderungsanspruchs erhält die Bank den Verkaufserlös vorrangig, um ihre Forderung zu decken. Die verbleibenden 20.000 Euro Restschuld kann sie nur noch als Insolvenzforderung anmelden und erhält dafür später eine Quote aus der Masse. Sollte der Erlös hingegen 300.000 Euro sein, fließt der Überschuss von 100.000 Euro in die Insolvenzmasse und kommt damit den übrigen Gläubigern zugute.