Das Unternehmensrecht ist ein Bereich des Privatrechts, der speziell auf die rechtlichen Bedürfnisse und Anforderungen von Unternehmen und Unternehmern zugeschnitten ist. Es unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten vom allgemeinen Privatrecht – insbesondere in Bezug auf eine rasche Abwicklung von Geschäften und Vertrauensschutz.

Unternehmer und Unternehmensgeschäfte

Ein Unternehmer im rechtlichen Sinn ist eine natürliche oder juristische Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Entscheidend ist, dass sie planmäßig, auf eigene Verantwortung und mit wirtschaftlicher Zielsetzung erfolgt.

C betreibt einen Skilift, der über die Sommermonate wegen mangelnder Besucher geschlossen ist. Außerdem verkauft er im Rahmen der Auflösung des Haushalts seiner verstorbenen Eltern verschiedene Gegenstände auf einer Internetplattform. Für C stellt sich die Frage, ob hier eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Ein Unternehmer handelt selbstständig, also auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er trifft Entscheidungen über Organisation, Ablauf und Zielrichtung seiner Tätigkeit unabhängig von Weisungen Dritter. Diese Eigenverantwortung unterscheidet ihn vom Arbeitnehmer, der in betriebliche Strukturen eingegliedert und an Anweisungen gebunden ist.

C betreibt den Skilift auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er trägt die Verantwortung für den Betrieb, die Organisation und die damit verbundenen finanziellen Risiken. Auch bei der Haushaltsauflösung handelt A auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, da er die Verkäufe eigenständig durchführt und die Einnahmen direkt ihm zugutekommen. In beiden Punkten handelt A auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Die Tätigkeit eines Unternehmers muss wirtschaftlicher Natur sein und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Auch gemeinnützige Organisationen gelten als Unternehmer, wenn sie entgeltliche Leistungen am Markt anbieten.

Die Verkäufe von C zielen darauf ab, Einnahmen zu erzielen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Der Zweck, Gewinn zu erzielen, ist jedoch keine notwendige Voraussetzung. Entscheidend ist, dass C die Gegenstände gegen Entgelt anbietet, was hier gegeben ist. Der Betrieb des Skilifts ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf abzielt, Einnahmen durch den Verkauf von Liftkarten oder anderen Dienstleistungen zu erzielen. Die Entgeltlichkeit ist in Bezug auf beide Tätigkeiten gegeben.

Unternehmerisches Handeln setzt eine regelmäßige oder fortgesetzte Tätigkeit voraus. Wer nur gelegentlich wirtschaftlich tätig wird, etwa beim einmaligen Verkauf privater Gegenstände, gilt nicht als Unternehmer. Die Tätigkeit muss auf Wiederholung angelegt sein und eine gewisse Beständigkeit im Marktgeschehen erkennen lassen.

Auch wenn der Skilift saisonal nur in den Wintermonaten betrieben wird, bleibt die Tätigkeit dauerhaft angelegt. Die vorübergehende Schließung über den Sommer hindert den Skilift nicht daran, als dauerhaftes Unternehmen zu gelten, da der Betrieb regelmäßig wiederaufgenommen wird. Bei der Haushaltsauflösung handelt es sich hingegen um einen einmaligen nicht regelmäßigen Vorgang, sodass in Bezug auf die Haushaltsauflösung Unternehmereigenschaft zu verneinen ist.

Eine unternehmerische Tätigkeit erfordert eine planmäßige, strukturierte Organisation. Dazu gehören der Einsatz von Betriebsmitteln, die Nutzung von Geschäftsräumen, die Beschäftigung von Personal oder die Einrichtung betrieblicher Abläufe. Diese Merkmale zeigen, dass die Tätigkeit professionell ausgeübt wird und auf eine dauerhafte Marktteilnahme abzielt.

Der Betrieb eines Skilifts erfordert eine erhebliche Organisation, einschließlich der Wartung der Anlagen, der Einstellung von Personal während der Saison und der Betreuung der Gäste. Damit handelt es sich klar um eine strukturierte und organisierte Tätigkeit. Eine Haushaltsauflösung und der Verkauf von Gegenständen auf einer Plattform setzen in der Regel keine professionelle Organisation voraus. Es handelt sich um eine private, die auch ohne unternehmerische Infrastruktur (z. B. Lager, regelmäßige Kundenbetreuung) durchgeführt werden kann.

In Abgrenzung zum Unternehmer wird eine Person, für die die Kriterien der Unternehmereigenschaft nicht zutreffen, als Verbraucher (Konsument) bezeichnet. Diese werden aufgrund ihrer typischerweise niedrigeren Kenntnisse als schutzwürdig angesehen. Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher ein Rechtsgeschäft, wird dieses als Verbrauchergeschäft bezeichnet.

Regelungen des Verbraucherschutzes legen zwingende Regeln für Verbrauchergeschäfte fest, die den Verbraucher vor Übervorteilung schützen sollen. Verbraucher haben in bestimmten Konstellationen Rücktrittsrechte von Verträgen, zB bei Haustürgeschäften. Ebenso haben Verbraucher zwingend Anspruch auf bestimmte Informationen.

Im Gegensatz zu Verbrauchern, die häufig als schutzbedürftig angesehen werden, wird bei Unternehmern ein geringerer Schutzbedarf angenommen. Unternehmer agieren typischerweise auf Basis von Fachkenntnissen, Geschäftserfahrung und unternehmerischem Wissen. Daher orientiert sich das Unternehmensrecht weniger an Schutzvorschriften, wie sie im Verbraucherschutzrecht üblich sind, sondern legt den Fokus auf die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Beteiligten.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt der Grundsatz, dass diese im Zweifel entgeltlich sind. Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass Unternehmer im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handeln und ihre Leistungen in der Regel nicht unentgeltlich erbringen. Die Entgeltlichkeit wird hier vermutet, solange keine gegenteilige Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde oder sich aus den Umständen des Geschäfts ergibt.

Unternehmer A betreibt einen Handel mit Maschinen und verkauft an Unternehmer B einen Industriemixer für dessen Betrieb. Auch wenn während der Übergabe wird nicht ausdrücklich besprochen, ob der Mixer kostenfrei überlassen wird oder ob B dafür zahlen muss, wird von Entgeltlichkeit auszugehen sein.

Ein weiteres Beispiel für eine abweichende Regelung im Unternehmergeschäft ist die verkürzte Gewährleistungsfrist. Unternehmer müssen gelieferte Waren sofort prüfen und Mängel innerhalb angemessener (kurzer) Zeit melden. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, verliert der Käufer seine Ansprüche, selbst wenn der Fehler tatsächlich besteht. Nur wenn der Verkäufer den Mangel bewusst oder grob fahrlässig verschwiegen hat, bleibt der Anspruch bestehen.

Fragen

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Beispiel: Ist Lisa Unternehmerin im rechtlichen Sinn?

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Beispiel: Wird Thomas durch seine Vermietung zum Unternehmer?

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Beispiel: Liegt bei Petra eine unternehmerische Tätigkeit vor?

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Beispiel: Gilt der Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich?

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Beispiel: Kann er noch Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Zusammenfassung

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