Mehrere SchÀdgier
Auch SchĂ€den können von mehreren SchĂ€digern gemeinschaftlich verursacht werden, wenn ihr Verhalten in einem ursĂ€chlichen Zusammenhang mit demselben Schaden steht. Dabei ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prĂŒfen, ob sein Verhalten kausal, rechtswidrig und schuldhaft war. Die KausalitĂ€t kann dabei nicht nur in der schadensverursachenden Handlung liegen, sondern auch darin, dass einer der Beteiligten den anderen nicht kontrolliert oder korrigiert hat. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn durch das Verhalten gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstoĂen wird, etwa durch eine mangelhafte Leistungserbringung. SchlieĂlich muss auch Verschulden gegeben sein, also zumindest leichte FahrlĂ€ssigkeit, wenn der SchĂ€diger die gebotene Sorgfalt auĂer Acht lĂ€sst.
Aus dem Umstand, dass mehrere SchĂ€diger durch ihr jeweils kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemeinschaftlich zur Schadensentstehung beigetragen haben, folgt rechtlich, dass sie auch gemeinsam fĂŒr den gesamten Schaden einstehen mĂŒssen. Die Solidarhaftung ist somit die Rechtsfolge der gemeinsamen Schadensverursachung. Wer also gemeinsam mit einem anderen einen Schaden verursacht, haftet nicht bloĂ anteilig nach seinem eigenen Verursachungsbeitrag, sondern zur ungeteilten Hand fĂŒr den gesamten Schaden. Dadurch wird sichergestellt, dass der GeschĂ€digte seinen vollen Ersatz auch dann erhĂ€lt, wenn einer der SchĂ€diger nicht leistungsfĂ€hig ist. Der GeschĂ€digte darf aber nur einmal vollstĂ€ndig entschĂ€digt werden, dh er kann den vollen Schaden nicht doppelt einfordern.
Nachdem einer der SchĂ€diger den gesamten Schaden an den GeschĂ€digten ersetzt hat, ist der GeschĂ€digte vollstĂ€ndig befriedigt, und die Ersatzpflicht der ĂŒbrigen SchĂ€diger erlischt im AuĂenverhĂ€ltnis. Der SchĂ€diger, der den Schaden ersetzt hat, kann jedoch jene Anteile des Schadens zurĂŒckzufordern, die nach der jeweiligen Verantwortlichkeit von den anderen zu tragen sind (Regress). Die Regresshaftung richtet sich dabei nach dem Verschuldensgrad und der Beteiligung an der Schadensentstehung jedes einzelnen SchĂ€digers. MaĂgeblich ist also, in welchem Umfang das Verhalten des jeweiligen MitschĂ€digers zur Verursachung des Schadens beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Hat ein SchĂ€diger den Schaden in besonders hohem MaĂ verschuldet oder war seine Handlung die Hauptursache fĂŒr den Schaden, so wird ihm im InnenverhĂ€ltnis ein gröĂerer Haftungsanteil zugerechnet. Umgekehrt haftet ein SchĂ€diger, dessen Beitrag zum Schaden nur geringfĂŒgig war oder der lediglich leicht fahrlĂ€ssig gehandelt hat, fĂŒr einen entsprechend kleineren Anteil.
Das Insolvenzrisiko spielt bei der gesamtschuldnerischen Haftung (Solidarhaftung) eine zentrale Rolle. Theoretisch bedeutet die Solidarhaftung, dass der GeschĂ€digte seinen gesamten Schaden von jedem beliebigen SchĂ€diger einfordern kann. Er muss sich nicht darum kĂŒmmern, wer welchen Anteil am Schaden verursacht hat oder wer wirtschaftlich leistungsfĂ€hig ist. Der Zweck dieser Regelung ist, den GeschĂ€digten zu schĂŒtzen und sicherzustellen, dass er vollstĂ€ndig entschĂ€digt wird, auch wenn einer der SchĂ€diger zahlungsunfĂ€hig oder insolvent ist. Damit trĂ€gt im Ergebnis nicht der GeschĂ€digte, sondern die verbleibenden SchĂ€diger das Risiko, dass einer von ihnen den Ersatzanspruch aufgrund von Insolvenz nicht erfĂŒllen kann.
Mitverschulden
Im Schadenersatzrecht gibt es grundsĂ€tzlich kein Verbot, die eigenen Vermögenswerte zu beschĂ€digen oder riskant zu handeln. Jeder hat die Freiheit, mit seinem Eigentum nach eigenem Ermessen umzugehen, auch wenn dies zu dessen Verlust fĂŒhren könnte.
Wenn ein Schaden nicht nur durch das Verhalten eines oder mehrerer SchĂ€diger, sondern auch durch das Verhalten des GeschĂ€digten selbst mitverursacht wurde, kommt das Prinzip des Mitverschuldens zur Anwendung. Dieses besagt, dass der GeschĂ€digte den Schaden insoweit selbst zu tragen hat, als er zu seiner Entstehung oder VergröĂerung eigenstĂ€ndig beigetragen hat. Das Mitverschulden dient damit als gerechter Ausgleich zwischen SchĂ€diger und GeschĂ€digtem: Es wĂ€re unbillig, wenn der GeschĂ€digte sich völlig sorglos oder unvernĂŒnftig verhĂ€lt und anschlieĂend den gesamten Schaden vollstĂ€ndig auf einen Dritten abwĂ€lzen könnte. Wer also durch eigenes Fehlverhalten den Schaden (mit)verursacht, soll diesen Anteil auch selbst tragen. Das Prinzip schĂŒtzt damit die SchĂ€diger vor einer ĂŒbermĂ€Ăigen Haftung und sorgt dafĂŒr, dass der Schaden verhĂ€ltnismĂ€Ăig aufgeteilt wird: Der GeschĂ€digte erhĂ€lt nur jenen Teil ersetzt, den er nicht selbst verschuldet hat, wĂ€hrend sein eigener Beitrag zur Schadensentstehung angemessen berĂŒcksichtigt wird.
Im Rahmen des Mitverschuldens wird der GeschĂ€digte Ă€hnlich einem MitschĂ€diger betrachtet. Das bedeutet, auch sein eigenes Verhalten wird einer rechtlichen PrĂŒfung unterzogen, als wĂ€re er selbst SchĂ€diger. Das Mitverschulden setzt voraus, dass der GeschĂ€digte gegen jene Sorgfaltspflichten verstoĂen hat, die er im eigenen Interesse einzuhalten gehabt hĂ€tte und die auch im VerhĂ€ltnis zu Dritten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellen wĂŒrden. In diesem Fall kann das Verhalten des GeschĂ€digten anspruchsmindernd angerechnet werden. Auf diese Weise behandelt das Gesetz den GeschĂ€digten in gewisser Weise wie einen âSelbstschĂ€digerâ, und reduziert damit die Haftung der ĂŒbrigen SchĂ€diger.
Zusammenfassung
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