Staatliche Grundordnung Österreichs
Die Republik Österreich ist ein demokratischer, republikanisch verfasster und bundesstaatlich organisierter Staat. Ihre Zuständigkeiten, Zusammensetzung und das Verhältnis zueinander werden durch die Verfassung festgelegt, die zentrale Verfassungsurkunde bildet das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Demokratie bedeutet, dass jedes staatliche Handeln letztlich auf den Willen des Volkes zurückzuführen sein muss. Das Volk ist die oberste Quelle der politischen Legitimation. Alle Organe des Staates – sei es Regierung, Parlament oder Verwaltung – handeln daher nur mittelbar oder unmittelbar aufgrund des vom Volk abgeleiteten Auftrags. Diese Legitimation kann direkt erfolgen, etwa durch Wahlen, oder indirekt, indem gewählte Organe weitere Stellen einsetzen oder beauftragen. Auf diese Weise bleibt das gesamte staatliche System in einer demokratischen Ordnung stets dem Grundsatz verpflichtet, dass die Macht vom Volk ausgeht.
Republik bedeutet, dass das Staatsoberhaupt nicht durch Erbfolge, sondern durch Wahl bestimmt wird. In Österreich ist dies der Bundespräsident, der das Staatsoberhaupt der Republik darstellt und in regelmäßigen Abständen vom Bundesvolk gewählt wird. Die republikanische Staatsform steht damit im Gegensatz zur Monarchie und betont die Verantwortung staatlicher Amtsträger gegenüber dem Volk und nicht gegenüber einer dynastischen Ordnung.
Bundesstaatlichkeit bedeutet schließlich, dass der Staat aus mehreren Gliedstaaten besteht – in Österreich sind dies die Bundesländer. Diese sind nicht bloße Verwaltungseinheiten, sondern verfügen über eigene Kompetenzen, insbesondere in der Gesetzgebung und Vollziehung in bestimmten Bereichen. Das bedeutet auch, dass das Landesvolk seine Vertretung – den Landtag – selbst wählt.
Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt durch bestimmte Organe, die in der Bundesverfassung vorgesehen und näher geregelt sind. Ein zentrales Organisationsprinzip des österreichischen Verfassungsrechts ist die Gewaltenteilung. Sie dient dazu, staatliche Macht auf verschiedene Träger aufzuteilen, gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen und Machtmissbrauch zu verhindern. Die klassische Einteilung unterscheidet zwischen Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung.
Unter Gesetzgebung versteht man die Erlassung genereller, abstrakter Normen, also das Schaffen des Rechts. Die Gesetzgebung wird in Österreich auf beiden Ebenen ausgeübt: auf Bundesebene durch Nationalrat und Bundesrat, auf Landesebene durch die Landtage. Der Nationalrat ist das zentrale Organ der demokratischen Gesetzgebung und wird direkt vom Bundesvolk gewählt. Der Bundesrat vertritt die Länder und wirkt an der Bundesgesetzgebung mit, wobei sein Einfluss beschränkt ist. Die Landtage werden ebenfalls direkt vom Landesvolk gewählt.
Einen wesentlichen Teil der Vollziehung bildet die Verwaltung. Sie ist für die Umsetzung und den Vollzug der Gesetze verantwortlich und handelt dabei auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben. Die Verwaltung gliedert sich in oberste Organe, nachgeordnete Behörden und Organe mit Zwangsbefugnissen.
Auf Bundesebene zählen zu den obersten Verwaltungsorganen insbesondere der Bundespräsident, die Bundesregierung und die Bundesministerien. Auf Landesebene bestehen Landesregierungen und Landeshauptleute. Diese obersten Verwaltungsorgane tragen die politische Verantwortung für das Verwaltungshandeln und werden vom Gesetzgeber kontrolliert. Das Parlament kann ihnen durch Misstrauensvoten das Vertrauen entziehen, wodurch sie letztlich vom Gesetzgeber überwacht und politisch zur Verantwortung gezogen werden können.
Unterhalb der obersten Organe bestehen die nachgeordneten Verwaltungsbehörden, etwa die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie sind für die konkrete Durchführung von Verwaltungsaufgaben zuständig, etwa für die Erlassung von Bescheiden und Verordnungen. Diese Behörden unterstehen einer hierarchischen Aufsicht durch die übergeordneten Verwaltungsorgane und sind weisungsgebunden, das heißt, sie müssen den Anordnungen ihrer vorgesetzten Behörden Folge leisten.
In einzelnen Verwaltungsmaterien sind auch Selbstverwaltungskörper, wie beispielsweise die Gemeinden zur Entscheidung befugt, beispielsweise in Bauangelegenheiten. Diese üben ihre Verwaltungsfunktion eigenständig aus, werden aber von den allgemeinen staatlichen Behörden beaufsichtigt.
Für die konkrete Ausübung von Zwangsgewalt – also etwa zur Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – sind Wachkörper wie die Polizei zuständig. Diese handeln im Rahmen der Gesetze und unterliegen ebenfalls der Verwaltungsorganisation und Kontrolle durch die zuständigen Behörden.
Die Rechtsprechung ist Teil der Vollziehung, bildet jedoch eine eigene, unabhängige Staatsgewalt. Ihre Aufgabe ist es, über die Anwendung des Rechts in konkreten Fällen zu entscheiden und so den Rechtsstaat zu sichern. In Österreich ist die Gerichtsbarkeit dreigeteilt: in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Verfassungsgerichtsbarkeit und die ordentliche Gerichtsbarkeit. Jede dieser Gerichtsbarkeiten erfüllt eine besondere Funktion im System der Gewaltenteilung und sorgt für die Kontrolle und Durchsetzung des Rechts aus unterschiedlichen Perspektiven.
Die Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder prüfen, ob die Verwaltung rechtmäßig gehandelt hat. Sie kontrollieren Entscheidungen und Maßnahmen von Verwaltungsbehörden, etwa in Bereichen wie Baurecht, Gewerberecht oder Fremdenrecht. Bürgerinnen und Bürger können sich an ein Verwaltungsgericht wenden, wenn sie sich durch eine behördliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt fühlen. An der Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der als Höchstgericht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet und die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung sicherstellt.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für Zivil- und Strafsachen zuständig. Zivilgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, etwa über Verträge, Eigentum oder Schadenersatz. Strafgerichte urteilen über Vergehen und Verbrechen und ahnden damit Verstöße gegen die Rechtsordnung. An der Spitze der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Oberste Gerichtshof (OGH), der als Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sorgt und die Auslegung des Gesetzes klärt.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit schützt die österreichische Bundesverfassung und damit die Grundrechte der Bürger. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft, ob Gesetze und Verordnungen mit der Verfassung im Einklang stehen, und kann verfassungswidrige Normen aufheben. Außerdem entscheidet er über Beschwerden, wenn jemand behauptet, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Der VfGH wacht somit über die Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns und ist ein zentrales Organ des Rechtsschutzes in Österreich.
Normen und Stufenbau der Rechtsordnung
Die Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut. Diese Vorstellung wird als Stufenbau der Rechtsordnung bezeichnet. An der Spitze stehen die Grundprinzipien der Bundesverfassung. diese sind das Fundament der gesamten Rechtsordnung und legen fest, dass die tragenden Grundsäulen des Staats nur mittels Volksabstimmung abgeändert werden können. Dabei handelt es sich um das demokratische, republikanische, bundesstaatliche und rechtsstaatliche Prinzip. Eine solche Volksabstimmung hat es seit 1995 erst einmal gegeben, als Österreich der Europäischen Union (damals: der EG) beitrat.
Unterhalb der Grundprinzipien der Verfassung steht das Verfassungsrecht. Zwar bildet das Bundes-Verfassungsgesetz das zentrale Verfassungsdokument, dennoch bestehen einzelne Verfassungsgesetze, zB das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, oder einzelne Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen. Damit ein Gesetz oder eine Bestimmung zum Verfassungsrecht wird, braucht es eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat sowie eine ausdrückliche Bezeichnung der Norm als „Verfassungsgesetz“ oder „Verfassungsbestimmung“.
Unter dem Verfassungsrecht stehen einfache Bundesgesetze, die inhaltlich und formell mit der Verfassung im Einklang stehen müssen. Auf der gleichen Stufe existieren die Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer, die im Rahmen der Bundesverfassung deren Grundsätze konkretisieren. Darunter stehen die einfachen Landesgesetze, die sich wiederum an die jeweilige Landesverfassung halten müssen.
Unterhalb der Gesetze befinden sich Verordnungen. Diese sind generelle Normen, die von Verwaltungsbehörden auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Sie dürfen den Gesetzen nicht widersprechen, sondern konkretisieren diese. Verordnungen haben eine allgemein verbindliche Wirkung, richten sich aber nachrangig nach der gesetzlichen Grundlage. Noch eine Stufe tiefer befinden sich individuelle Verwaltungsakte, wie Bescheide, die konkrete Rechtsverhältnisse regeln. Ganz unten stehen schließlich bloße Akte der Verwaltung ohne normative Wirkung, sogenannte Realakte, wie zum Beispiel tatsächliches Handeln einer Behörde.
Die Hierarchie dieser Normen ist nicht nur theoretisch von Bedeutung. Sie dient vor allem der Kontrolle: Niederrangige Normen müssen sich an höherrangige halten, sonst können sie bekämpft oder aufgehoben werden. Verordnungen, die einem Gesetz widersprechen, können von den Gerichten im Zuge der Normenkontrolle aufgehoben werden. Gesetze, die der Verfassung widersprechen, können vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Damit gewährleistet der Stufenbau ein System abgestufter Geltung, in dem die Einheit der Rechtsordnung durch gerichtliche Kontrolle sichergestellt wird.
Die Einhaltung der Normenhierarchie ist Grundlage für die Rechtssicherheit. Bürger und Verwaltung sollen sich darauf verlassen können, dass die Rechtsordnung in sich widerspruchsfrei aufgebaut ist. Gleichzeitig schafft die Hierarchie die Möglichkeit, dass Verfassungsrecht seine Vorrangstellung tatsächlich entfalten kann. In Österreich wird dieser Vorrang durch die gerichtliche Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofs gesichert, der sowohl Bundes- als auch Landesgesetze sowie Verordnungen an der Verfassung misst.
Gesetzgebung
Die Gesetzgebung in Österreich erfolgt sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Diese Zweiteilung ergibt sich aus der bundesstaatlichen Organisation der Republik. Der Bund hat eigene Gesetzgebungsorgane, ebenso wie die Länder. Zentraler Träger der Bundesgesetzgebung ist der Nationalrat, der vom Bundesvolk gewählt wird und die demokratisch legitimierte Vertretung des Volkes darstellt. Der Bundesrat repräsentiert die Länder und wirkt bei der Bundesgesetzgebung mit, sein Mitwirkungsrecht ist aber beschränkt. In der Regel kann er lediglich Gesetze verzögern, der Nationalrat kann ein Veto des Bundesrats mit einfacher Mehrheit überstimmen. Nur in wenigen, besonders geregelten Fällen, etwa bei Gesetzen, die die Kompetenzen der Länder berühren, hat der Bundesrat ein echtes Zustimmungsrecht.
Auf Landesebene erfolgt die Gesetzgebung durch die Landtage. Diese werden von den jeweiligen Landesbürgern gewählt und üben die gesetzgebende Gewalt innerhalb der Landeskompetenzen aus.
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist durch Aufzählen einzelner Zuständigkeiten in der Verfassung (Art 10 bis 15 B-VG) festgelegt. Dabei werden verschiedene Kompetenztypen unterschieden. Der Bund verfügt in bestimmten Materien über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Dazu zählen etwa Strafrecht, Außenpolitik oder das Bundesfinanzwesen. In anderen Materien sind ausschließlich die Länder zuständig, etwa in Fragen der örtlichen Raumordnung oder des Baurechts. Schließlich gibt es Bereiche, in denen der Bund Grundsatzgesetze erlässt, während die Länder Ausführungsgesetze erlassen und diese auch vollziehen. Dieses Modell der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung ist eine Besonderheit des österreichischen Bundesstaates und führt zu einer engen Verzahnung zwischen bundesstaatlicher und landesgesetzlicher Tätigkeit.
Die Gesetzgebung folgt formell einem festgelegten Verfahren. Bundesgesetze werden durch Beschluss des Nationalrats erlassen. Der Bundesrat hat, soweit vorgesehen, ein Mitwirkungsrecht, dh er kann Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss einlegen. Der Nationalrat kan in einer solchen Angelegenheit auf dem Gesetzesbeschluss beharren. In allen Fällen erfolgt danach die Beurkundung durch den Bundespräsidenten, die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Landesgesetze werden durch den jeweiligen Landtag beschlossen, vom Landeshauptmann beurkundet und im Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Kundmachung ist der entscheidende Akt, durch den Gesetze allgemein verbindlich werden. Die Gesetze werden unter ris.bka.gv.at kostenlos veröffentlicht.
Die Europäische Union – Institutionen, Rechtsakte und Grundfreiheiten
Nach einer längeren Phase der wirtschaftlichen und politischen Annäherung wurde Österreich am 1. Jänner 1995 gemeinsam mit Finnland und Schweden Vollmitglied der Europäischen Union (damals noch der EG). Dieser Beitritt markierte einen zentralen Schritt in der jüngeren Staatsgeschichte und bedeutete eine weitreichende Öffnung des österreichischen Rechts- und Wirtschaftsraums.
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss europäischer Staaten, der auf eine enge wirtschaftliche, politische und rechtliche Zusammenarbeit abzielt. Sie ist kein Staat im klassischen Sinn, verfügt aber über eigene Organe, Rechtsetzungsbefugnisse und ein ausgeprägtes Rechtssystem, das unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. Ihre rechtlichen Grundlagen sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Im Zentrum steht die Idee, durch gemeinsame Regeln, Institutionen und gerichtliche Kontrolle Integration zu fördern, Konflikte zu vermeiden und einen Binnenmarkt ohne Binnengrenzen zu schaffen.
Die Europäische Union verfügt über mehrere zentrale Institutionen, die unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission und dem Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik. Er legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest, besitzt jedoch keine Gesetzgebungsbefugnisse. Der Europäische Rat gibt strategische Impulse und dient der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Europäische Kommission ist das zentrale Exekutivorgan der Union und versteht sich als „Hüterin der Verträge". Sie setzt sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und Kommissarinnen und Kommissaren aus allen Mitgliedstaaten zusammen. Ihre Hauptaufgaben bestehen in der Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts, der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, wenn diese gegen Unionsrecht verstoßen, sowie in der Einbringung von Gesetzgebungsvorschlägen. Die Kommission besitzt als einziges Organ das Initiativrecht für Rechtsakte der Union und übt daneben auch ausführende Funktionen aus, etwa durch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen oder Einzelentscheidungen.
Das Europäische Parlament wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert damit das Unionsvolk. Es hat Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung, übt Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission aus und verfügt über Budgetbefugnisse. Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union beschließt es die meisten Rechtsakte im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitet die Kommission einen Vorschlag, das Parlament fasst einen Standpunkt, der Rat stimmt zu oder formuliert seinerseits Änderungen, und im Konfliktfall findet ein Vermittlungsverfahren statt.
Der Rat der Europäischen Union, oft auch Ministerrat genannt, besteht aus den zuständigen Fachministerinnen und Fachministern der Mitgliedstaaten. Je nach Themenbereich kommen unterschiedliche Ratsformationen zusammen, etwa für Wirtschaft und Finanzen, Landwirtschaft oder Verkehr. Der Rat ist gemeinsam mit dem Parlament das zentrale Gesetzgebungsorgan der Union und erlässt Verordnungen und Richtlinien. Er koordiniert darüber hinaus die Politik der Mitgliedstaaten und fungiert als Forum für die Abstimmung nationaler Positionen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das höchste Gericht der Europäischen Union. Er setzt sich aus Richterinnen und Richtern aller Mitgliedstaaten zusammen. Der EuGH überprüft die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane, entscheidet über Vertragsverletzungen von Mitgliedstaaten, legt auf Vorlage nationaler Gerichte Unionsrecht aus und stellt dessen einheitliche Anwendung sicher. Das Vorabentscheidungsverfahren ist hierbei von zentraler Bedeutung: Nationale Gerichte können dem EuGH Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen, um eine einheitliche Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Union erlässt eigene Rechtsakte von Gesetzesqualität, mit denen sie ihre Kompetenzen ausübt. Die beiden wichtigsten Formen sind Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und gehen widersprechendem nationalem Recht vor. Sie schaffen unmittelbar Rechte und Pflichten für Bürgerinnen, Unternehmen und Staaten. Richtlinien hingegen binden die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch nationales Recht. Richtlinien entfalten keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten, können aber bei unterlassener oder fehlerhafter Umsetzung unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat entfalten. Daneben gibt es Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen, die unterschiedliche rechtliche Bindungswirkungen haben.
Die Zuständigkeiten der Union sind im AEUV geregelt. Es gibt ausschließliche Zuständigkeiten der Union, etwa im Bereich der Zollunion oder Währungspolitik; geteilte Zuständigkeiten, bei denen sowohl Union als auch Mitgliedstaaten tätig werden können, wobei Unionsrecht Vorrang genießt; und Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten allein zuständig bleiben, die Union aber koordinierend oder unterstützend tätig werden kann. Grundlage der Kompetenzverteilung ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die Union kann nur tätig werden, wenn und soweit die Verträge ihr entsprechende Zuständigkeiten zuweisen. Hinzu kommt das Subsidiaritätsprinzip, wonach die Union nur tätig werden soll, wenn Ziele nicht ausreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können.
Ein zentrales Element des Unionsrechts sind die Grundfreiheiten, die aus den Verträgen selbst folgen und unmittelbar anwendbar sind. Dazu zählen die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Diese Freiheiten schaffen den rechtlichen Rahmen für den Binnenmarkt.
Die Warenverkehrsfreiheit verbietet Zölle und mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nationale Regelungen, die den freien Warenverkehr behindern, sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und verhältnismäßig bleiben. Diese Freiheit gewährleistet, dass Waren innerhalb der Union wie auf einem einheitlichen Binnenmarkt gehandelt werden können. Klassische Beispiele sind das Verbot nationaler Produktvorschriften, die den Import aus anderen Mitgliedstaaten faktisch erschweren würden („Cassis-de-Dijon“-Grundsatz).
Die Dienstleistungsfreiheit schützt die grenzüberschreitende Erbringung von selbständig erbrachten Dienstleistungen innerhalb der Union und verbietet diskriminierende oder beschränkende Maßnahmen. Unternehmen und Selbständige dürfen ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, ohne dort ihren Sitz haben zu müssen. Damit fördert die Dienstleistungsfreiheit die wirtschaftliche Integration und den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit sichert den freien Zugang zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten, während die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten schützt. Arbeitnehmer dürfen sich in jedem Mitgliedstaat frei bewegen, eine Beschäftigung aufnehmen und werden dort in ihren Rechten den Inländern gleichgestellt. Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht es zudem, Unternehmen zu gründen oder Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu errichten. Beide Freiheiten fördern die Mobilität von Menschen und die wirtschaftliche Vielfalt in der EU.
Die Kapitalverkehrsfreiheit schließlich ermöglicht den ungehinderten Transfer von Kapital und Zahlungen nicht nur innerhalb der Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Sie betrifft etwa Investitionen, den Erwerb von Immobilien oder den Wertpapierhandel und soll auch Investitionen in der Union fördern. Diese Freiheit trägt zur Vertiefung des europäischen Finanzmarkts bei und stärkt den internationalen Wirtschaftsverkehr, wobei Einschränkungen nur aus besonderen Gründen – etwa zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche – zulässig sind.
Das Unionsrecht ist in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Unionsrecht Anwendungsvorrang genießt. Widerspricht nationales Recht dem Unionsrecht, ist das nationale Recht unangewendet zu lassen. Diese unmittelbare Wirkung und der Anwendungsvorrang unterscheiden die Europäische Union von klassischen völkerrechtlichen Organisationen und verleihen ihr eine eigene rechtliche Qualität.