Zweck des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren sorgt für eine gleichmäßige, geordnete Verteilung des Schuldnervermögens unter allen Gläubigern.
Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung
Insolvenz setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und kann vom Schuldner oder Gläubiger beantragt werden.
Wirkungen der Insolvenzeröffnung
Mit Eröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen; der Insolvenzverwalter übernimmt.
Fortführung oder Liquidation
Das Verfahren kann zur Fortführung oder Liquidation des Unternehmens führen, je nach wirtschaftlicher Lage.
Insolvenzforderungen
Insolvenzforderungen entstehen vor der Verfahrenseröffnung und werden nur quotenmäßig aus der Masse befriedigt.
Masseforderungen
Masseforderungen entstehen nach Eröffnung und werden vorrangig und vollständig aus der Masse bezahlt.
Vorrang des Eigentums Dritter
Eigentum Dritter bleibt unberührt; der Eigentümer kann seine Sachen mittels Aussonderungsanspruch herausverlangen.
Rechte von Pfandgläubigern
Pfandgläubiger haben einen Absonderungsanspruch und können den Pfandgegenstand vorrangig verwerten.
Verteilung nach Quote
Reicht die Masse nicht aus, erhalten Gläubiger anteilig eine Quote entsprechend ihrer Forderung.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter verwaltet, sichert und verwertet das Vermögen im Interesse aller Gläubiger.