Zweck des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren sorgt für eine gleichmäßige, geordnete Verteilung des Schuldnervermögens unter allen Gläubigern.

Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung

Insolvenz setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und kann vom Schuldner oder Gläubiger beantragt werden.

Wirkungen der Insolvenzeröffnung

Mit Eröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen; der Insolvenzverwalter übernimmt.

Fortführung oder Liquidation

Das Verfahren kann zur Fortführung oder Liquidation des Unternehmens führen, je nach wirtschaftlicher Lage.

Insolvenzforderungen

Insolvenzforderungen entstehen vor der Verfahrenseröffnung und werden nur quotenmäßig aus der Masse befriedigt.

Masseforderungen

Masseforderungen entstehen nach Eröffnung und werden vorrangig und vollständig aus der Masse bezahlt.

Vorrang des Eigentums Dritter

Eigentum Dritter bleibt unberührt; der Eigentümer kann seine Sachen mittels Aussonderungsanspruch herausverlangen.

Rechte von Pfandgläubigern

Pfandgläubiger haben einen Absonderungsanspruch und können den Pfandgegenstand vorrangig verwerten.

Verteilung nach Quote

Reicht die Masse nicht aus, erhalten Gläubiger anteilig eine Quote entsprechend ihrer Forderung.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter verwaltet, sichert und verwertet das Vermögen im Interesse aller Gläubiger.