Schadenersatzrecht regelt, wann jemand für einen von ihm verursachten Schaden haftet.

Voraussetzungen: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden müssen vorliegen.

Schaden = nachteilige Beeinträchtigung von Vermögen oder Persönlichkeitsrechten.

Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden bestehen.

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn Verhalten gegen Gesetze oder Pflichten verstößt.

Verschulden bedeutet, dass das Verhalten subjektiv vorwerfbar ist.

Alle vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Ersatzanspruch besteht.

Schaden = nachteilige Veränderung geschützter Rechtspositionen (z. B. Eigentum, Gesundheit).

Eigentumsbeeinträchtigung ist ein klar in Geld messbarer Vermögensnachteil.

Gesundheitsschäden verursachen Kosten und begründen einen ersatzfähigen Vermögensnachteil.

Entgangener Gewinn ist ersatzfähig, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

Immaterielle Schäden betreffen seelische oder körperliche Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzengeld.

Kausalität prüft, ob das Verhalten des Schädigers den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Es braucht Zusammenhang zwischen Schädiger, Handlung und eingetretenem Schaden.

Schaden muss ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten sein.

Auch Unterlassungen können kausal sein, wenn rechtzeitiges Handeln den Schaden verhindert hätte.

Rechtswidrigkeit bedeutet objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten.

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie gegen bestehende Normen verstößt.

Verletzung absolut geschützter Rechte (z. B. Eigentum, Leben) ist immer rechtswidrig.

Verstoß gegen Schutzgesetze begründet Rechtswidrigkeit, wenn der Schaden im Schutzbereich liegt.

Rechtswidrigkeitszusammenhang: Norm muss gerade diesen konkreten Schaden verhindern sollen.

Vertragsverletzung ist rechtswidrig und begründet vertragliche Haftung.

Verhalten von Erfüllungsgehilfen wird dem Vertragspartner wie eigenes zugerechnet.

Verschulden: subjektive Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens.

Leichte Fahrlässigkeit: alltägliche Unachtsamkeit oder geringe Sorgfaltsverletzung.

Bei Vertragsverletzung wird Verschulden vermutet; Schädiger muss Entlastung beweisen.

Grobe Fahrlässigkeit: besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, bei dem offensichtliche Gefahren ignoriert werden.

Haftung besteht auch bei leichter Fahrlässigkeit, sofern keine Einschränkungen bestehen.

Vorsatz = Wissen und Wollen des Schadenseintritts oder bewusste Inkaufnahme.