Ein Anspruch ist das Recht, von einer anderen Person eine bestimmte Leistung zu verlangen.

Ansprüche entstehen aus Verträgen, Gesetzen oder Schadensfällen und sind gerichtlich durchsetzbar.

Bei einem Kaufvertrag hat der Verkäufer Anspruch auf Zahlung, der Käufer Anspruch auf Lieferung und Eigentumsübertragung.

Zur Analyse eines Anspruchs dient die Methode: „Wer will was von wem (und aus welchem Grund)?“

Der Anspruchsberechtigte ist, wer die Leistung verlangen darf; im Streitfall ist er der Kläger.

Der Anspruchsinhalt beschreibt die konkrete Leistung – etwa Zahlung, Lieferung, Handlung oder Unterlassung.

Der Anspruchsverpflichtete ist derjenige, der die Leistung erbringen muss; im Streitfall ist er der Beklagte.

Vertragliche Ansprüche entstehen mit Abschluss des Vertrags und erlöschen durch Erfüllung (z. B. Zahlung und Lieferung).

Wird eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt, bleibt der Anspruch bestehen und kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Verträge werden grundsätzlich „Zug um Zug“ erfüllt – Leistung gegen Gegenleistung.

Neben vertraglichen Ansprüchen gibt es auch gesetzliche Ansprüche, z. B. eigentumsrechtliche-, bereicherungsrechtliche- und Schadenersatzansprüche.

Das Eigentumsrecht schützt den Eigentümer vor Eingriffen Dritter und ermöglicht Herausgabe- oder Räumungsansprüche.

Das Schadenersatzrecht gewährt dem Geschädigten einen Anspruch auf Reparatur, Wertersatz oder Schmerzensgeld bei schuldhaftem Verhalten eines anderen.

Das Bereicherungsrecht regelt Ansprüche, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil zum Nachteil eines Dritten erlangt hat; in solchen Fällen kann der Benachteiligte die Rückzahlung oder Herausgabe des erlangten Vorteils verlangen.