Gewerberecht – Ausnahmen (§ 2 GewO)
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Folgende Tätigkeiten fallen (ua) nicht in die Gewerbeordnung
- ggf andere Regelungen relevant
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gewerbefreie Tätigkeit
- Literatur, Kunstausübung, Selbstverlag, Privatunterricht
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Freiberufliche Tätigkeiten
- Heilberufe, Rechtsanwälte, Ziviltechniker
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Anders reglementierte Berufe
- Banken, Luftfahrt, Elektrizitätsunternehmen
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Landwirtschaft
- Unzuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung