Entziehung der Berechtigung

  • Verlust der Berechtigung (§ 87 GewO)

    • Behörde stellt diesen nachträglich durch Bescheid fest (§ 361 GewO)
  • Nachträgliche Verurteilungen

    • Wenn die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist
  • Schwerwiegende Verstöße bei der Gewerbeausübung

    • zB fahrlässige Tötung auf Baustellen bei Baumeistergewerbe
  • Wegfall bestimmter Voraussetzungen

    • zB Haftpflichtversicherung bei Immobilienmaklern