Entziehung der Berechtigung
-
Verlust der Berechtigung (§ 87 GewO)
- Behörde stellt diesen nachträglich durch Bescheid fest (§ 361 GewO)
-
Nachträgliche Verurteilungen
- Wenn die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist
-
Schwerwiegende Verstöße bei der Gewerbeausübung
- zB fahrlässige Tötung auf Baustellen bei Baumeistergewerbe
-
Wegfall bestimmter Voraussetzungen
- zB Haftpflichtversicherung bei Immobilienmaklern