Allgemeine Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch Gesellschaften

  • Gesellschaften können Gewerbe ausüben (§ 11 Abs 3 ff GewO)

    • zB OG, KG, GmbH, AG
  • Ausschlussgründe auch bei Personen mit “maßgeblichem Einfluss”

    • Wenn die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist
  • Schwerwiegende Verstöße bei der Gewerbeausübung

    • Geschäftsführer

    • Gesellschafter (Teilhaber) mit größerem Anteil

  • Ausschluss bei Insolvenz

    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    • Abweisung des Antrags mangels kostendeckenden Vermögens (EUR 4.000)

    • Für die Dauer der Veröffentlichung des Verfahrens

  • Gerweberechtlicher Geschäftsführer

    • Verantwortlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen