Allgemeine Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch Gesellschaften
-
Gesellschaften können Gewerbe ausüben (§ 11 Abs 3 ff GewO)
- zB OG, KG, GmbH, AG
-
Ausschlussgründe auch bei Personen mit “maßgeblichem Einfluss”
- Wenn die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist
-
Schwerwiegende Verstöße bei der Gewerbeausübung
-
Geschäftsführer
-
Gesellschafter (Teilhaber) mit größerem Anteil
-
-
Ausschluss bei Insolvenz
-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
Abweisung des Antrags mangels kostendeckenden Vermögens (EUR 4.000)
-
Für die Dauer der Veröffentlichung des Verfahrens
-
-
Gerweberechtlicher Geschäftsführer
- Verantwortlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen