Ausschluss von der Gewerbeausübung
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Bestimmte gerichtlich strafbare Delikte (§ 13 Abs 1, 2 GewO)
- Strafe höher als 3 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe höher als 180 Tagessätze
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Besondere Straftaten sind Ausschlussgrund für einzelne Gewerbe
- zB Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz für Gastgewerbetreibende
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Bestimte Finanzvergehen
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Tilgung
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Streichung der Delikte aus dem Strafregister
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nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne
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