Ausschluss von der Gewerbeausübung

  • Bestimmte gerichtlich strafbare Delikte (§ 13 Abs 1, 2 GewO)

    • Strafe höher als 3 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe höher als 180 Tagessätze
  • Besondere Straftaten sind Ausschlussgrund für einzelne Gewerbe

    • zB Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz für Gastgewerbetreibende
  • Bestimte Finanzvergehen

  • Tilgung

    • Streichung der Delikte aus dem Strafregister

    • nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne