Der Patentinhaber A hat ein Patent auf ein innovatives Wasser-Auslassventil für Armaturen, das durch eine besondere Strömungsführung den Wasserverbrauch um bis zu 40 % reduziert, ohne dass der Nutzer einen Druckverlust bemerkt. Dieses Ventil lässt sich in Standardarmaturen einsetzen und ist für Hotels und Großküchen besonders attraktiv, da es große Einsparungen ermöglicht. Zwei Wettbewerber treten auf den Markt: B, ein kleiner regionaler Handwerksbetrieb, und C, ein internationaler Hersteller von Sanitärtechnik. Beide übernehmen die patentierte Strömungstechnik in ihren eigenen Armaturen, ohne A um eine Lizenz zu fragen. A bemerkt die Verletzungen, entscheidet sich jedoch zunächst gegen ein gerichtliches Vorgehen. Bei B lohnt es sich wirtschaftlich kaum: Der Betrieb ist klein, verkauft nur wenige Armaturen, und selbst ein Schadensersatzprozess würde kaum Erträge bringen. Hinzu kommt, dass A selbst in einer wirtschaftlich angespannten Situation ist und die hohen Prozesskosten scheut. B setzt die Technik etwa drei Jahre lang ein, stellt die Produktion dann aber vollständig ein. C hingegen nutzt das patentierte Auslassventil dauerhaft in seiner Serienfertigung, verkauft tausende Armaturen pro Jahr und steigert damit kontinuierlich seinen Gewinn. Einige Jahre später ist A finanziell wieder besser aufgestellt. Er will gegen B und C wegen Unterlassung und Schadenersatz vorgehen.

Die Verjährung von Ansprüchen ist ein grundlegendes Prinzip des Zivilrechts und findet auch im Patentrecht Anwendung. Der Gesetzgeber verlangt, dass rechtliche Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden, um Rechtsfrieden und Sicherheit zu gewährleisten. Im österreichischen Patentrecht verjähren Ansprüche aus Patentverletzungen grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Patentinhaber Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verletzers erlangt hat. Verjährung jedenfalls nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein, unabhängig von der Kenntnis des Patentinhabers. Das bedeutet, dass spätestens nach Ablauf dieser 30 Jahre keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, selbst wenn der Patentinhaber erst spät von der Verletzung erfährt.

Sobald A bemerkt, dass B und C sein Patent verletzen, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen – vorausgesetzt, er kennt die konkrete Verletzung und die Person des jeweiligen Verletzers. Für B, der nur drei Jahre lang produziert hat, könnten die Ansprüche deshalb längst verjährt sein, wenn A sie nicht rechtzeitig geltend macht. Selbst wenn A keine Kenntnis von den Verletzungen gehabt hätte, wären spätestens 30 Jahre nach jeder einzelnen Produktion oder Lieferung von B und C alle Ansprüche verjährt.

Der Unterlassungsanspruch im Patentrecht erlischt nicht allein deshalb, weil eine frühere Verletzungshandlung bereits verjährt ist. Jede neue oder fortgesetzte Verletzung wird rechtlich als eigenständige Handlung behandelt. Damit beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist jeweils von Neuem zu laufen. Selbst wenn Ansprüche für zurückliegende Verstöße verjährt sein sollten, bleibt der Patentinhaber berechtigt, gegen aktuelle und künftige Verletzungen vorzugehen. Der Unterlassungsanspruch „verbraucht“ sich also nicht durch vergangene Verstöße, sondern schützt den Patentinhaber fortlaufend vor erneuten Eingriffen in sein Recht.

Gegen B, der nach drei Jahren die Produktion eingestellt hat, besteht heute kein aktueller Unterlassungsanspruch mehr – seine früheren Verletzungshandlungen können zwar noch Geldansprüche ausgelöst haben, ein Anspruch auf Unterlassung ist aber entfallen, weil keine neuen Handlungen mehr drohen. Da C die Technik bis heute einsetzt, begeht er laufend neue Verletzungshandlungen. Für jede dieser Handlungen entsteht ein eigenständiger Unterlassungsanspruch, sodass A trotz möglicher Verjährung älterer Verstöße jederzeit erfolgreich gegen C vorgehen kann. Der Unterlassungsanspruch wirkt also fortlaufend und schützt A dauerhaft vor den fortgesetzten Eingriffen in sein Patent.

Der Geldanspruch (z. B. auf Schadenersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns) entsteht jeweils mit der konkreten Verletzungshandlung. Mit dieser Handlung beginnt auch die 30-jährige Höchstverjährungsfrist zu laufen. Daneben beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Patentinhaber Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verletzers erlangt. Damit können ältere, längst bekannte Ansprüche verjähren, während neuere oder zunächst verborgene Verletzungen weiterhin verfolgt werden können.

Da A Kenntnis von allen Verletzungshandlungen hatte, ist die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich. Diese beginnt zu laufen, sobald A von der jeweiligen Verletzung und vom Verletzer Kenntnis erlangt. Da A früh wusste, dass B seine Technik einsetzte, können diese Ansprüche bereits verjährt sein, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren eingeklagt hat. Bei C hingegen, der die patentierte Technik laufend weiter einsetzt, entstehen ständig neue Ansprüche, die A auch heute noch geltend machen kann. Für Handlungen innerhalb der letzten drei Jahren kann A weiterhin Schadenersatzansprüche geltend machen.

Im österreichischen Patentrecht gilt klar der Grundsatz, dass durch bloßes Nichtstun des Patentinhabers kein Recht des Verletzers zur weiteren Benutzung entsteht. Die einzelnen entstehenden Anspürche verjähren zwar mit der Untätigkeit des Patentinhabers. Ein Verletzer kann sich aber nicht darauf berufen, dass der Patentinhaber seine Nutzung über Jahre geduldet habe und ihm dadurch ein eigenes Nutzungsrecht erwachsen sei, er sich also ein Nutzungsrecht „ersessen“ habe. Ein solches Institut wird im deutschen Recht sowie im österreichischen Markenrecht als Verwirkung bezeichnet, existiert aber im österreichischen Patentrecht nicht. Die einzige Schranke bleibt damit die Verjährung, die lediglich einzelne Ansprüche des Patentinhabers erlöschen lässt, ohne dem Verletzer ein positives Recht auf fortgesetzte Nutzung einzuräumen.

Auch wenn A über viele Jahre hinweg untätig geblieben ist und nicht gegen die fortgesetzten Patentverletzungen von C vorgegangen ist, entsteht für C daraus kein eigenes Recht zur weiteren Nutzung der patentierten Technik. Selbst eine Untätigkeit von zehn oder mehr Jahren führt im österreichischen Patentrecht nicht dazu, dass C ein eigenes Nutzungsrecht erhält.

Mit dem Erlöschen eines Patents entfällt die Grundlage für alle Ansprüche, die auf die Zukunft gerichtet sind. Dazu gehört insbesondere der Unterlassungsanspruch. Da das Patent keinen Schutz mehr vermittelt, kann es auch keine künftigen Verletzungshandlungen mehr geben, die untersagt werden müssten. Der Unterlassungsanspruch wird damit gegenstandslos.

Nimmt man an, dass das Patent des A wegen Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer erlischt, entfällt damit automatisch auch jede Grundlage für einen Unterlassungsanspruch. Da mit dem Erlöschen kein Ausschließlichkeitsrecht mehr besteht, kann es auch keine künftige Patentverletzung geben, die untersagt werden müsste. Ein bereits ergangenes gerichtlicher Unterlassungsurteil verliert in diesem Moment seine Wirkung, weil es sich auf ein nicht mehr bestehendes Schutzrecht stützt. Ab diesem Zeitpunkt sind die ehemals geschützten Handlungen frei zulässig, und eine Patentverletzung ist rechtlich nicht mehr möglich.

Geldansprüche wie Schadenersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns werden durch das Erlöschen des Patents grundsätzlich nicht berührt. Diese Ansprüche entstehen bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Verletzungshandlung und bleiben auch nach dem Erlöschen des Patents bestehen. Sie können daher weiter geltend gemacht werden, solange sie nicht verjährt sind. Das Erlöschen wirkt also nur in die Zukunft, während finanzielle Ansprüche aus der Vergangenheit unberührt bleiben.

Obwohl das Patent des A mittlerweile erloschen ist, bleiben die Geldansprüche aus der Vergangenheit bestehen. Gegen C, der die patentierte Technik bis zum Ablauf der Schutzdauer durchgehend genutzt hat, kann A weiterhin Schadenersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. Sofern A von den Verletzungshandlungen Kenntnis erlangt hat, könnte jedoch bereits Verjährung eingetreten sein.