Verjährung: Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis, spätestens nach 30 Jahren ab der Verletzungshandlung.
Unterlassung: Jede neue Verletzung begründet einen neuen Unterlassungsanspruch, auch wenn frühere Taten verjährt sind.
Geldansprüche: Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche entstehen mit jeder Verletzung und unterliegen denselben Fristen.
Keine Verwirkung: Im österreichischen Patentrecht entsteht durch Untätigkeit des Inhabers kein Nutzungsrecht des Verletzers.
Erlöschen – Unterlassung: Mit Ablauf des Patents entfallen alle Unterlassungsansprüche, auch gerichtliche Titel verlieren ihre Wirkung.
Erlöschen – Geldansprüche: Finanzielle Ansprüche bleiben nach dem Erlöschen bestehen, solange sie nicht verjährt sind.