Vertragsfreiheit bei Lizenzverträgen: Grundsätzlich entscheidet allein der Patentinhaber, ob er eine Lizenz erteilt. Nutzung ohne Lizenz ist Patentverletzung.
Die Zwangslizenz gleicht Interessen zwischen Patentinhaber und Allgemeinheit aus: Sie verhindert Marktblockaden durch den Inhaber, schützt aber auch vor missbräuchlicher Nutzung durch den Lizenznehmer.
Eine Zwangslizenz kann erteilt werden, wenn der Patentinhaber seine Erfindung nicht ausreichend nutzt und dadurch wichtige Güter knapp werden (z. B. Medikamente).
Krisensituationen: Besonders relevant in nationalen Notlagen, etwa bei Engpässen bei Medikamenten oder medizinischer Ausrüstung.
Kartellrecht/SEPs: Bei standardessentiellen Patenten (z. B. LTE, GSM, DVD) besteht Pflicht zu FRAND-Lizenzen.
Verweigerung/Überhöhung: Verweigert der Inhaber Lizenzen oder verlangt überhöhte Gebühren, kann der Nutzungswillige eine Zwangslizenz einklagen.
Verhandlungspflicht: Der Nutzungswillige muss sich ernsthaft um eine Lizenz bemühen; sonst bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.
Vergütung: Zwangslizenzen sind niemals gratis; die Vergütung wird entweder vertraglich, im Streitfall durch ein Gericht festgelegt.