Ein großer Mobilfunkanbieter A ist Inhaber eines Patents auf ein spezielles Verschlüsselungsverfahren, das fester Bestandteil des internationalen LTE-Mobilfunkstandards ist. Jeder Hersteller von Smartphones, Routern oder Basisstationen muss dieses Verfahren nutzen, um Geräte herzustellen, die den Standard erfüllen und somit weltweit einsetzbar sind.
Anstatt Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu vergeben, nutzt A seine Stellung strategisch aus. Er weigert sich, Wettbewerbern wie dem Hersteller B überhaupt eine Lizenz einzuräumen oder fordert überhöhte Lizenzgebühren, die weit über den marktüblichen FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) liegen. Ziel des A ist es, die Konkurrenten wirtschaftlich zu blockieren und so den Markt allein zu beherrschen.
Grundsätzlich steht es allein dem Patentinhaber zu, über die Nutzung seiner Erfindung zu entscheiden (Vertragsfreiheit). Er kann anderen Personen durch einen Lizenzvertrag die Nutzung erlauben, er kann sich aber die Nutzung der Erfindung auch selbst vorbehalten und seine Monopolstellung nutzen.
Im Fall des LTE-Patents bedeutet das: A als Patentinhaber hat grundsätzlich das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, wer seine Erfindung nutzen darf. Er könnte freiwillig Lizenzverträge mit Konkurrenten wie B abschließen, wäre dazu aber rechtlich nicht verpflichtet.
Ohne besondere Zusatzregelungen müsste A also keine Lizenzen erteilen. Er könnte Konkurrenten die Nutzung verweigern und damit faktisch verhindern, dass diese LTE-kompatible Geräte herstellen. Würde B die Technik dennoch ohne Vertrag verwenden, würde er eine Patentverletzung begehen und könnte von A auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden.
Genau hier stößt aber die allgemeine Vertragsfreiheit an ihre Grenzen. Da die Technologie einerseits zwingend für den LTE-Standard erforderlich ist, andererseits aber durch A blockiert wird, nutzt dieser eine große Marktmacht in diesem Marktsegment zum Schaden des Mitbewerbs und der Verbraucher, die diese Unternehmenspolitik mit höheren Preisen bezahlen.
Neben der freiwilligen Lizenzvergabe gibt es jedoch Fälle, in denen ein Dritter einen Anspruch auf Erteilung einer Zwangslizenz hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Patentinhaber seine Erfindung nicht ausreichend nutzt und dadurch die Versorgung mit wichtigen Gütern beeinträchtigt wird. Besonders relevant sind solche Situationen in Krisenzeiten, etwa bei Engpässen bei Medikamenten oder medizinischer Ausrüstung. In solchen Fällen kann das Patentamt eine Zwangslizenz anordnen. Der Nutzungswillige darf die patentierte Erfindung verwenden, muss aber eine angemessene Vergütung an den Patentinhaber zahlen.
Hätte A nicht ein Patent auf eine LTE-Technologie, sondern auf ein lebenswichtiges Medikament, das in einer akuten Krisensituation dringend benötigt wird, ergäbe sich eine vergleichbare Problemlage. Wenn A in dieser Lage versucht, durch unangemessen hohe Preise die Versorgung zu kontrollieren oder zu verlangsamen, liegt ebenfalls ein Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung vor.
In einem solchen Fall könnte eine Zwangslizenz angeordnet werden. Damit dürften andere Hersteller das Medikament produzieren und auf den Markt bringen, um die Versorgung sicherzustellen. A behält zwar sein Patent, hat aber keinen Anspruch darauf, den Markt durch künstliche Verknappung oder überhöhte Preise zu blockieren. Stattdessen erhält er eine angemessene Vergütung, während die Allgemeinheit durch die erzwungene Lizenzvergabe Zugang zu dem lebenswichtigen Medikament behält.
Eine weitere Grundlage für Zwangslizenzen ergibt sich aus dem Kartellrecht, insbesondere bei sogenannten standardessentiellen Patenten (SEPs). SEPs sind Patente, die zur Einhaltung technischer Standards zwingend erforderlich sind. Wer ein SEP besitzt, ist verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) anzubieten. Verweigert der Patentinhaber eine Lizenz oder verlangt er unangemessen hohe Gebühren, kann der Nutzungswillige eine Zwangslizenz einklagen.
Im LTE-Beispiel bedeutet das: Das von A gehaltene Patent auf das spezielle Verschlüsselungsverfahren ist ein standardessenzielles Patent (SEP), da es zwingend erforderlich ist, um den internationalen LTE-Standard einzuhalten. Jeder Anbieter von Smartphones oder Netzwerktechnik muss dieses Verfahren nutzen, wenn er LTE-fähige Geräte auf den Markt bringen will.
Nach dem Kartellrecht ist A deshalb verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) anzubieten. Versucht A, Konkurrenten wie B durch die Verweigerung einer Lizenz vom Markt fernzuhalten oder verlangt er unangemessen hohe Lizenzgebühren, verletzt er diese Verpflichtung.
In diesem Fall kann B eine Zwangslizenz einklagen und die Technologie trotz des Patents nutzen. A verliert dadurch die Möglichkeit, mit einem Unterlassungsanspruch gegen B vorzugehen. Stattdessen erhält er lediglich eine angemessene Vergütung. Damit wird verhindert, dass A seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, um den Wettbewerb auszuschalten oder den Marktzugang unzumutbar zu erschweren.
Wesentlich ist dabei die Pflicht des Nutzungswilligen, sich vorab ernsthaft um den Abschluss einer Lizenz zu bemühen. Erst wenn dieser nachweislich gescheitert ist, können Gerichte eingreifen und eine Zwangslizenz zusprechen. In diesem Zusammenhang entfällt auch der Unterlassungsanspruch des Patentinhabers: Verweigert er eine FRAND-Lizenz oder stellt unfaire Bedingungen, kann er nicht mehr verlangen, dass der Nutzungswillige die Nutzung einstellt.
B bemüht sich ernsthaft darum, von A eine Lizenz für das standardessentielle Patent zu erhalten. Ohne diese Lizenz kann B keine LTE-fähigen Geräte herstellen und wäre faktisch vom Markt ausgeschlossen. A verweigert ihm jedoch schlicht jede Lizenz – er geht auf die Verhandlungsversuche nicht ein und blockiert damit den Zugang.
Für die rechtliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob A die Lizenz komplett verweigert oder ob er zwar eine Lizenz anbietet, dafür aber wirtschaftlich untragbare Gebühren verlangt, die weit über FRAND-Niveau liegen. In beiden Fällen erfüllt A seine Verpflichtung zur fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Lizenzvergabe nicht.
Die Konsequenz ist dieselbe: B kann eine Zwangslizenz einklagen. Zudem entfällt A’s Unterlassungsanspruch – er kann nicht mehr verlangen, dass B die Nutzung einstellt. Stattdessen wird B die Technologie zu angemessenen Konditionen nutzen dürfen, muss dafür aber nur eine
Damit erfüllt die Zwangslizenz eine ausgleichende Funktion: Sie verhindert, dass ein Patentinhaber durch Untätigkeit oder durch missbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit Standards den Zugang zum Markt blockiert, aber auch dass ein Nutzungswilliger beginnt, die patentierte Erfindung zu nutzen ohne überhaupt Kontakt mit dem Patentinhaber aufzunehmen und in Verhandlungen einzutreten. Gleichzeitig wird durch die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr die Rechtsposition des Patentinhabers gewahrt.
Im LTE-Beispiel kann die Situation auch in die andere Richtung kippen: B als Nutzungswilliger weiß, dass er eine Lizenz benötigt, um LTE-fähige Geräte herzustellen. Er tritt auch in Verhandlungen mit A ein, bringt jedoch bewusst nur unangemessen niedrige Lizenzangebote vor, die weit unter dem marktüblichen FRAND-Niveau liegen. B nutzt diese Taktik („Hold-out“), um Zeit zu gewinnen, Geräte schon einmal ohne Lizenz auf den Markt zu bringen und die Verhandlungen in die Länge zu ziehen.
In einer solchen Konstellation ändert sich die rechtliche Lage erheblich. Denn die Pflicht zur ernsthaften Bemühung um eine Lizenz gilt auch für den Lizenzsuchenden. Kommt er dieser nicht nach, indem er keine realistischen Angebote unterbreitet, verliert er den Schutz vor Zwangsmaßnahmen. In diesem Fall kann A sehr wohl einen Unterlassungsanspruch geltend machen und gerichtlich durchsetzen, dass B die Nutzung der patentierten LTE-Technologie einstellt, solange keine FRAND-Lizenz abgeschlossen ist.
Damit zeigt sich: Die Zwangslizenz soll fairen Interessenausgleich schaffen – sie schützt den Lizenzsuchenden vor missbräuchlichem Verhalten des Patentinhabers, aber ebenso den Patentinhaber vor einem taktischen Missbrauch der Verhandlungspflicht durch den Lizenzsuchenden.
Eine Zwangslizenz ist niemals gratis. Der Lizenznehmer erhält zwar das Recht, die patentierte Erfindung zu nutzen, ist aber verpflichtet, dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den Marktbedingungen und den Grundsätzen der FRAND-Lizenzierung. Können sich die Parteien nicht auf eine Höhe einigen, wird die Vergütung im Zweifel durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht festgesetzt. So wird sichergestellt, dass der Patentinhaber für die Nutzung seiner Erfindung entschädigt wird, ohne dass er die Marktzugangsrechte anderer missbräuchlich beschneiden kann.
Im LTE-Fall bemüht sich B ernsthaft um eine Lizenz für das von A gehaltene SEP. B bietet eine Summe an, die sich an üblichen FRAND-Bedingungen orientiert. A ist jedoch der Ansicht, dass ihm deutlich höhere Lizenzgebühren zustehen, und verweigert eine Einigung. B rechnet über die Nutzung ab und zahlt A einen angemessenen Betrag. Schließlich klagt A auf Unterlassung und höhere Zahlungen.
Das Gericht prüft den Fall und stellt fest, dass B seiner Pflicht zur ernsthaften Lizenzsuche nachgekommen ist und sein Angebot im Rahmen der FRAND-Kriterien lag. Daher wird As Unterlassungsklage abgewiesen, B eine Zwangslizenz zugesprochen. Ebenso wird die Vergütung wird durch das Gericht verbindlich festgelegt. Ist das Gericht der Auffassung, dass die B vorgeschlagene und bezahlte Summe angemessen ist, weist es die höheren Forderungen des A ab.