Einführendes Beispiel
Unternehmer A hat ein neues Verfahren zur Züchtung von Tomatenpflanzen mit reduziertem Wassergehalt entwickelt. Dieses verfolgt das Ziel, Tomaten zu entwickeln, die auch unter wasserarmen Bedingungen gedeihen und deren Früchte länger haltbar sind, weil sie weniger schnell verderben. Durch die Kombination von Kreuzung, Vermehrung und gezielter Auswahl sollen stabile Pflanzensorten entstehen, deren Früchte einen geringeren Wassergehalt aufweisen und so in Regionen mit Trockenheit oder Wüstenklima angebaut werden können.
Zunächst wird mindestens eine Tomatenpflanze einer bestimmten Art (Lycopersicon esculentum) mit einer anderen Tomatenart gekreuzt, um Hybrid-Samen zu erzeugen. Aus diesen Samen wird eine erste Generation von Hybridpflanzen herangezogen, die anschließend bestäubt werden, um eine nächste Hybridgeneration zu erhalten. Die dabei entstehenden Samen werden wiederum gesammelt und zu Pflanzen herangezogen, wodurch sich die gewünschte Eigenschaft – ein reduzierter Wassergehalt der Früchte – weiter stabilisieren kann. Um diesen Effekt sichtbar zu machen, verbleiben die Tomatenfrüchte länger als üblich an der Pflanze, also über den normalen Reifezeitpunkt hinaus. Dadurch zeigen sie ein deutliches Falten der Schale, das als Indikator für geringeren Wassergehalt dient. Schließlich werden in einem Screening diejenigen Pflanzen ausgewählt, die diese Merkmale zuverlässig aufweisen und damit das Ziel des Verfahrens erfüllen.
Insgesamt handelt es sich also um eine Mischung aus biologisch-natürlichen Prozessen (Kreuzung, Wachstum, Selektion) und technisch geprägten Anweisungen (Screening, definierte Zeitpunkte, Messung von Eigenschaften), deren Zweck es ist, Tomaten zu schaffen, die unter extrem trockenen Bedingungen – etwa in Wüstenregionen – kultivierbar sind und zugleich eine längere Haltbarkeit der Früchte aufweisen.
Im Patentrecht gibt es Ausnahmetatbestände, die bestimmte Gegenstände und Verfahren von der Patentierbarkeit ausschließen. Dazu gehören insbesondere Pflanzensorten, Tierarten, biologische Züchtungsverfahren und deren Endprodukte. Fällt ein Gegenstand unter diese Ausnahme, darf hierfür kein Patent erteilt werden; ein bereits erteiltes Patent kann nichtig erklärt werden.
Diese Ausnahmen beruhen auf dem Grundgedanken
Erfüllen die mit dem Verfahren gewonnenen Tomaten die Voraussetzungen einer Pflanzensorte
Eine Pflanzensorte ist eine klar definierte Gesamtheit von Pflanzen
Technische Neuerungen
Hätte der Züchter Tomaten genetisch modifiziert
Auch Tierarten sind von der Patentierbarkeit ausgenommen. Hier gilt das gleiche Prinzip wie bei Pflanzen: Eine gesamte Art darf nicht monopolisiert werden. Einzelne Tiere hingegen
Biologische Züchtungsverfahren
Überträgt man diese Theorie auf den Tomaten-Fall, zeigt sich, dass das beanspruchte Verfahren in wesentlichen Teilen auf klassischen biologischen Züchtungsschritten beruht. Der Kern des Verfahrens liegt in der Kreuzung einer Tomatenpflanze (Lycopersicon esculentum) mit einer anderen Tomatenart, dem anschließenden Heranziehen der Nachkommen und der fortlaufenden Selektion über mehrere Generationen. Diese Kreuzungen und die damit verbundene Vererbung bestimmter Merkmale sind natürliche Prozesse der Fortpflanzung. Schon allein das Vorsehen dieses Kreuzungsschrittes führt nach der gesetzlichen Systematik dazu, dass das gesamte Verfahren unter den Ausschlusstatbestand fällt.
Die ergänzenden Maßnahmen – etwa das Überreifenlassen der Früchte an der Pflanze, um ein Falten der Schale als Indikator für verringerten Wassergehalt sichtbar zu machen, oder das Screening auf diese Eigenschaften – stellen zwar technische Elemente dar, können den Ausschluss aber nicht überwinden. Solange der Verfahrensanspruch die Kreuzung als zwingenden Schritt vorsieht, gilt das Verfahren insgesamt als biologisches Züchtungsverfahren und ist vom Patentschutz ausgeschlossen.
Anders verhält es sich jedoch
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Patentierungsausnahmen betrifft nicht nur die Züchtungsverfahren selbst
Wenn der Anmelder nicht das Züchtungsverfahren