Neuheit erfordert, dass kein Gegenstand aus dem Stand der Technik (SdT) alle Merkmale des Anspruchs aufweist.
Der Stand der Technik umfasst alles Wissen, das vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich war (z. B. Verkauf, Publikation, Nutzung).
Ein Anspruch, der zu allgemein gefasst ist, scheitert an fehlender Neuheit, wenn es im Stand der Technik Gegenstände gibt, die unter diese allgemeine Definition fallen.
Abhängige Ansprüche enthalten zusätzliche Merkmale und dienen als Rückzugspositionen, wenn der Hauptanspruch scheitert.
Im PrĂĽfungsverfahren vergleicht das Patentamt jeden Patentanspruch mit den im Stand der Technik ermittelten Entgegenhaltungen.
Beanstandete Ansprüche können durch Argumentation verteidigt und beschränkt werden.
Änderungen sind nur zulässig, wenn das neu aufgenommene Merkmal schon in der ursprünglichen Anmeldung enthalten war.
Unzulässige Änderungen, mit denen neue Merkmale eingeführt werden, sind vom Patentamt zurückzuweisen. Werden sie dennoch akzeptiert führt dies zur Nichtigkeit des Patents.
Ein erteiltes Patent kann nachträglich durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage angegriffen werden.
Fehlerhaft erteilte Patente können durch das Amt nichtig erklärt werden. Hierfür muss ein Dritter einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Patentinhaber kann im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beharren und auch Ansprüche hilfsweise beschränken, um das Patent zumindest teilweise zu retten.
Definition: Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht wurde, zählt zum Stand der Technik.
Öffentlichkeit: Ein unbeschränkter Personenkreis, der nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zählt als Öffentlichkeit.
Geheimhaltungsvereinbarung: Erlaubt es, einzelne Erfindungen Dritten gegenĂĽber zu offenbaren, ohne dass diese als Ă–ffentlichkeit gelten.
Theoretische Zugänglichkeit: Es reicht aus, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen konnte.
Datum der Veröffentlichung: Eine Offenbarung muss nachweislich vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung stattgefunden haben, um zum Stand der Technik zu gehören.
Unvollständige Offenbarungen: Wenn eine Veröffentlichung nicht alle Merkmale der Erfindung (des Patentanspruchs) zeigt, zerstört sie nicht deren Neuheit.
Funktionsfähigkeit: Nur funktionsfähige, technisch nachvollziehbare Veröffentlichungen zählen zum Stand der Technik.
Eigene Veröffentlichungen: Auch eigene Veröffentlichungen des Erfinders können zum Stand der Technik zählen, wenn sie vor dem Anmeldetag erfolgen.
Ausnahme Gebrauchsmuster: Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist bei eigenen Veröffentlichungen.
Missbräuchliche Veröffentlichung: Veröffentlichungen durch Dritte, die missbräuchlich und gegen den Willen des Erfinders erfolgen, zählen nicht zum Stand der Technik.
Anerkannte Ausstellungen: Veröffentlichungen auf anerkannten Ausstellungen zählen nicht sofort zum Stand der Technik, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.