Berechtigung: Patentanmeldungen dürfen nur von Berechtigten, also dem Erfinder oder einem vertraglich berechtigten Rechtsnachfolger, eingereicht werden.
Unberechtigte Anmeldung: Fehlende Berechtigung liegt vor, wenn dem Anmelder das Recht zur Anmeldung nicht zusteht, er aber von der Erfindung erfahren hat, ohne selbst illegal zu handeln (z.B. durch vertrauliche Gespräche).
Widerrechtliche Entnahme: Bei widerrechtlicher Entnahme erfolgt die Patentanmeldung durch unrechtmäßigen Zugang zur Erfindung, z.B. durch Industriespionage oder Hacking.
Nachweispflicht: Der Antragsteller muss nachweisen, dass er berechtigt ist und dass der Anmelder nicht berechtigt war, die Patentanmeldung einzureichen.
Kausalität: Die Erfindung des wahren Berechtigten muss die Anmeldung durch den Unberechtigten veranlasst haben.
Wahlrecht des Berechtigten: Der Antragsteller kann zwischen der Aberkennung des Patents (also dessen Vernichtung) oder dessen Übertragung auf sich wählen.
Miterfinder: Im Fall von mehreren Miterfindern kann jeder Miterfinder nur eine Übertragung seines Anteils fordern.
keine Rechte des unberechtigten Inhabers: Ein unberechtigter Patentinhaber kann keine Ansprüche gegen den wahren Berechtigten geltend machen.