EinfĂŒhrendes Beispiel
Die Erfindung sieht einen dĂŒnnwandigen Becher mit einer isolierenden Manschette vor, die um die GriffflĂ€che gelegt wird. Sie schĂŒtzt die Finger vor Hitze, kann aus verschiedenen Materialien bestehen, wiederverwendet oder entsorgt werden und macht den Becher attraktiver. ZusĂ€tzlich sorgen verstĂ€rkter Rand und spezieller Boden fĂŒr StabilitĂ€t.
Die PatentansprĂŒche haben die folgende Form:
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BehĂ€lter (12) fĂŒr heiĂe FlĂŒssigkeiten, umfassend einen kreisförmigen Boden (14), eine dĂŒnne Wand (18) mit einem kreisförmigen Rand (15) an einem offenen Ende 5 des BehĂ€lters und einer GriffflĂ€che, die gegenĂŒber der Wand (18) wĂ€rmeisoliert ist.
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BehĂ€lter nach Anspruch 1, wobei die GriffflĂ€che durch eine OberflĂ€che einer Manschette (13) aus 10 wĂ€rmeisolierendem Material gebildet ist, die um die AuĂenflĂ€che der Wand (18) herum angebracht ist.
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Manschette (13) aus wĂ€rmeisolierendem Material fĂŒr einen BehĂ€lter fĂŒr heiĂe FlĂŒssigkeiten, wobei die Manschette eine Wanddicke von mindestens 2 mm und eine Höhe von mindestens 3 cm aufweist.
Der Schutzbereich eines Patents wird ausschlieĂlich durch die PatentansprĂŒche (claims) bestimmt. Dabei handelt es sich um die nummerierten AbsĂ€tzen am Ende der Patentschrift, die durch die Formulierung âPatentansprĂŒcheâ, âAnsprĂŒcheâ, âClaimsâ oder âWhat is claimed is:â eingeleitet wird. In einer Patentschrift befindet sich mindestens ein Patentanspruch, typischerweise enthĂ€lt ein Patent ungefĂ€hr 10 bis 20 PatentansprĂŒche.
Bein Patentanspruch legt in Worten fest, welche GegenstĂ€nde oder Verfahren unter den Schutz des Patents fallen und daher von Dritten nicht ohne Zustimmung des Inhabers nachgeahmt oder genutzt werden dĂŒrfen. Das Patent schĂŒtzt damit nicht nur den exakten Nachbau der GegenstĂ€nde, die in der Beschreibung detailliert beschrieben sind, sondern alles, was die im Patentanspruch beschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt.
Merkmale und Merkmalsgliederung
Um herauszufinden, ob ein Gegenstand unter den Patentanspruch fÀllt, teilt man den Patentanspruch in einzelne Merkmale auf. Ein Merkmal ist dabei typischerweise ein Textabschnitt im Patentanspruch, der insoweit eine sinnvolle Bedeutung hat, als man feststellen kann, dass er bei einem realen Gegenstand vorhanden ist.
Um also zu bestimmen, ob ein beliebiger Gegenstand unter den Patentanspruch fĂ€llt, muss nun verglichen werden, ob dieser Gegenstand die Merkmale aufweist, die der betreffende Patentanspruch fordert. Sofern nichts anderes angegeben ist, zB die Formulierung âoderâ verwendet wird, muss ein Gegenstand alle Merkmale des Patentanspruchs erfĂŒllen, um unter diesen zu fallen. Um systematisch vorzugehen wird eine Merkmalsgliederung vorgenommen, in der alle Merkmale des Patentanspruchs aufgelistet sind.
Um nun festzustellen, ob ein Gegenstand tatsÀchlich unter den Patentanspruch fÀllt, muss festgestellt werden, ob der Gegenstand die Merkmale des Patentanspruchs aufweist. Hierbei können sich im Einzelfall durchaus Probleme ergeben, wenn man die Bedeutung der einzelnen Wörter auf einen realen Gegenstand anwenden möchte.
Durch den Vergleich der einzelnen Merkmale eines Patentanspruchs lĂ€sst sich konkret feststellen, ob ein bestimmter Gegenstand darunter fĂ€llt oder nicht. Zur Veranschaulichung ist jedoch oft weniger der Einzelfall interessant, sondern die Gesamtheit aller GegenstĂ€nde, die durch die AnsprĂŒche erfasst werden. Deshalb lohnt es sich, den Blick vom Detail auf das groĂe Ganze zu richten: den gesamten Schutzbereich des Patentanspruchs.
Im Patentrecht spricht man im Englischen von einem Claim. Interessanterweise bezeichnet derselbe Begriff auch den Anspruch eines GoldgrĂ€bers, der ein Gebiet rund um seinen Fund absteckt. Der Goldfund selbst steht dabei fĂŒr den konkreten Gegenstand, wĂ€hrend das abgesteckte Gebiet den rechtlichen Schutzbereich symbolisiert. Je nachdem, wie weit oder eng der Claim gezogen wird, fallen mehr oder weniger Stellen â und damit auch mehr oder weniger âGoldfundeâ â darunter. Genauso legt ein Patentanspruch durch seine Formulierung fest, welche und wie viele GegenstĂ€nde von der Erfindung erfasst sind. Je nach Formulierung des Patentanspruchs fallen unterschiedlich viele und unterschiedliche Arten von GegenstĂ€nden in den Schutzbereich des Patents. Ein weiter gesteckter Anspruch deckt viele Varianten ab, ein enger Anspruch nur wenige.
In Patentschriften finden sich neben den allgemeinen, weit gefassten AnsprĂŒchen oft auch weitere AnsprĂŒche, die durch Formulierungen wie ânach Anspruch 1â auf einen vorangehenden Anspruch verweisen. Solche abhĂ€ngigen AnsprĂŒche wirken auf den ersten Blick wie bloĂe Wiederholungen mit zusĂ€tzlichen EinschrĂ€nkungen â ihr Schutzbereich ist enger als der des ĂŒbergeordneten Anspruchs.
AbhĂ€ngige AnsprĂŒche werden formuliert, weil nicht jeder Anspruch bei der PrĂŒfung des Patents rechtsbestĂ€ndig ist. Sie enthalten zusĂ€tzliche Merkmale, schrĂ€nken den Schutzbereich ein und dienen als RĂŒckzugspositionen. So kann das Patent auch dann in eingeschrĂ€nkter Form bestehen bleiben, wenn der Hauptanspruch nicht gewĂ€hrbar ist. In der Praxis ist das wichtig, weil ein Patent zwar nur eine Erfindung schĂŒtzen darf, aber nicht immer von Anfang an klar ist, welche Aspekte tatsĂ€chlich schutzfĂ€hig sind. Zudem ist der gesamte Stand der Technik vor der Anmeldung oft nicht vollstĂ€ndig bekannt, sodass abhĂ€ngige AnsprĂŒche Sicherheit bieten.
Alle PatentansprĂŒche bestehen nebeneinander. Ein unabhĂ€ngiger Anspruch ist dabei stets breiter als ein von ihm abhĂ€ngiger Anspruch. Solange beide bestehen, ĂŒberdeckt der unabhĂ€ngige Anspruch den engeren abhĂ€ngigen Anspruch. Erst wenn der unabhĂ€ngige Anspruch im PrĂŒfungs- oder Einspruchsverfahren wegfĂ€llt, wird der abhĂ€ngige Anspruch relevant und ermöglicht es, das Patent in eingeschrĂ€nkter Form aufrechtzuerhalten.
Bei abhĂ€ngigen PatentansprĂŒchen lĂ€sst sich der Schutzbereich auch aus einer Mengensicht betrachten: Der Schutzbereich des unabhĂ€ngigen Anspruchs ist stets eine Obermenge des abhĂ€ngigen Anspruchs. Der abhĂ€ngige Anspruch enthĂ€lt alle Merkmale des unabhĂ€ngigen Anspruchs und fĂŒgt zusĂ€tzliche hinzu. FĂ€llt ein Gegenstand daher nicht unter den unabhĂ€ngigen Anspruch, kann er auch nicht unter den abhĂ€ngigen Anspruch fallen. Umgekehrt kann ein Gegenstand zwar unter den unabhĂ€ngigen Anspruch fallen, aber nicht unter den abhĂ€ngigen, wenn er die zusĂ€tzlichen Merkmale nicht erfĂŒllt.
Am Ende der PatentansprĂŒche findet sich oft ein Anspruch, der nicht auf einen der vorangehenden AnsprĂŒche rĂŒckbezogen ist. Ein solcher Anspruch ist nicht abhĂ€ngig, sondern ein nebengeordneter unabhĂ€ngiger Patentanspruch. Der Hintergrund liegt darin, dass eine Erfindung hĂ€ufig mehrere schutzwĂŒrdige Aspekte aufweist, die sich nicht zwingend in einem einzigen Gegenstand vereinen. Solche nebeneinanderstehenden AnsprĂŒche mĂŒssen daher auch jeweils eigenstĂ€ndig geprĂŒft werden.
Wenn man als Dritter prĂŒfen möchte, ob der eigene Gegenstand vom Schutz eines Patents betroffen ist, beginnt man immer mit den unabhĂ€ngigen AnsprĂŒchen. Nur wenn ein unabhĂ€ngiger Anspruch erfĂŒllt ist, lohnt es sich, die dazugehörigen abhĂ€ngigen AnsprĂŒche nĂ€her anzusehen. FĂ€llt der eigene Gegenstand mit Sicherheit nicht in den Patentanspruch, braucht man die abhĂ€ngigen AnsprĂŒche nicht weiter zu prĂŒfen. Nebengeordnete AnsprĂŒche hingegen mĂŒssen stets gesondert betrachtet werden, da es ausreicht, wenn der Gegenstand unter einen einzigen unabhĂ€ngigen Patentanspruch fĂ€llt.
âguteâ und âschlechteâ Anspruchsmerkmale
Bei der Analyse von PatentansprĂŒchen lĂ€sst sich unterscheiden zwischen âgutenâ und âschlechtenâ Merkmalen. Gute Merkmale sind solche, die unmittelbar zur Lösung der technischen Aufgabe beitragen. Sie sichern die eigentliche Funktion der Erfindung ab und ermöglichen im Ăbrigen einen möglichst breiten Schutzbereich ohne unnötige EinschrĂ€nkungen. Schlechte Merkmale dagegen tragen nichts Wesentliches zur Funktion bei. Sie legen unnötige Details fest, die den Schutzbereich einschrĂ€nken, ohne dass dadurch der technische Effekt verbessert wird. Solche Merkmale machen ein Patent leichter umgehbar, weil Nachahmer durch kleine Abwandlungen aus dem Schutzbereich herausfallen können.