Einführendes Beispiel

Unternehmer A betreibt ein innovatives Unternehmen, das Staubsauger herstellt und hatte noch nie mit Patenten zu tun. Ein Angestellter ist bei einer Internet-Recherche zufällig auf ein Dokument gestoßen, anscheinend von einem Patentamt stammt und in dem viele Technologien beschrieben sind, die auch in As Unternehmen verwendet werden. A hat Angst, dass er das Patent damit verletzt. Auf der ersten Seite des Patentdokuments findet A folgende Informationen.

Patentdokumente sind die zentrale Informationsquelle, um detaillierte Informationen über patentierte Erfindungen zu erhalten. Sie enthalten eine technische Beschreibung der Erfindung und definieren auch den rechtlichen Schutzbereich. Patentdokumente werden von nationalen Patentbehörden dem US-Patent- und Markenamt (USPTO) oder internationalen Patentbehörden, wie dem Europäischen Patentamt (EPA), veröffentlicht und sind öffentlich zugänglich. Im linken oberen Bereich ist angegeben, welche Behörde das Dokument veröffentlicht.

Bei den vorstehend gezeigten Beispieldokumenten handelt es sich um solche Patentdokumente. Das erste Dokument stammt vom Deutschen Patent- und Markenamt, das zweite Dokument vom Österreichischen Patentamt.

Die Kenntnis des Patentamts, das die Patentveröffentlichung herausgegeben hat, ist schon deshalb essentiell für die Allgemeinheit, weil Patente aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes immer nur für diejenigen Länder gelten, deren Patentämter die Erfindung geprüft und ein Patent erteilt haben. Meldet man ein Patent nicht für ein bestimmtes Land an, erhält man in diesem Land auch keinen Patentschutz. Man nennt diese Regel das Territorialitätsprinzip oder den Territorialitätsgrundsatz.

Ein typisches Patentdokument ist zwischen 10 und 30 Seiten lang und enthält eine umfassende Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche, welche den Schutzumfang definieren. Die erste Seite (das Deckblatt) enthält formale Informationen wie den Namen des Patentinhabers, den Erfinder, das veröffentlichende Patentamt und das Anmelde- sowie das Datum der Patenterteilung. Anhand des Deckblatts des Patents lassen sich auch wesentliche Ereignisse im Lebenslauf des Patents bis zur Erteilung rekonstruieren.

Inhalt des Deckblatts

Die erste Seite eines Patentdokuments wird auch als Deckblatt bezeichnet und enthält eine Vielzahl von rechtlichen Informationen, die unmittelbar die Erfindung betreffen. Diese Informationen werden auch als bibliographische Daten bezeichnet.

Auch wenn Patentdokumente typischerweise in der Sprache des jeweiligen Patentamts veröffentlicht werden, werden Zahlencodes (sogenannte INID-Codes) verwendet, um ein einfaches Auffinden bestimmter Angaben unabhängig von der jeweiligen Sprache zu ermöglichen.

Eine wichtige Information, die man dem Deckblatt einer Patentschrift entnehmen kann ist die sogenannte Veröffentlichungsnummer. Dabei handelt es sich um einen Code, der das betreffende Patentdokument eindeutig identifiziert, dh jedes Patentdokument hat eine Veröffentlichungsnummer, unter der es beispielsweise auch in einer Patentdatenbank eindeutig identifiziert werden kann.

Die Veröffentlichungsnummer umfasst drei Teile, nämlich einem Ländercode nach ISO 3166, der das Land oder die Behörde kennzeichnet, welche die Veröffentlichung vorgenommen hat (z. B. 2-Buchstabencodes für Länder, mit möglichen Sondercodes für spezielle Stellen). Beispielsweise verwendet das Österreichische Patentamt das Kürzel „AT“, das deutsche Patentamt das Kürzel „DE“, das Europäische Patentamt das Kürzel „EP“, für internationale Patentanmeldungen wird das Kürzel „WO“ verwendet.

Im Folgenden sind die Veröffentlichungsnummern der beiden Patentdokumente dargestellt. Das erste Dokument stammt vom deutschen Patentamt (DE), das zweite Dokument vom österreichischen Patentamt (AT). Vor der Veröffentlichungsnummer findet sich jeweils der INID-Code 10, der sprachunabhängig angibt, dass es sich hierbei um eine Veröffentlichungsnummer handelt

Am Ende der Veröffentlichungsnummer findet sich ein Dokumentcode (engl: kind code), der aus Buchstaben wie „A“ oder „B“, gefolgt von einer Zahl, besteht. Auch wenn die Vergabe dieser Dokumentcode von jedem Land selbst festgelegt wird, haben sich für die Veröffentlichungen von Patentanmeldungen der Code „A1“, „A2“ und „A3“, für die Veröffentlichungen von Patentschriften typischerweise „B1“ herausgebildet. In älteren Patentdokumenten wird vielfach auch „C“ für Patentschriften verwendet, für Gebrauchsmuster ist der Buchstabe „U“ oder „Y“ gebräuchlich. Im Folgenden sehen wir uns ein europäisches Patent an. Dies erkennt man an der Veröffentlichungsnummer, die mit „EP“ beginnt, gefolgt von einer Nummer und dem Kennzeichen „B1“, was darauf hinweist, dass das Patent bereits erteilt wurde.

Das erste Dokument hat die Endung „B4“, es handelt es sich um eine Patentschrift, dh diese Veröffentlichung wurde anlässlich der Patenterteilung herausgegeben. Das zweite Dokument ist eine Anmeldungsveröffentlichung mit der Endung „A1“, dh dieses Dokument wurde 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, ob ein Patent erteilt werden wird. Ob heute ein Patent erteilt ist, ist nicht klar, man müsste eine Recherche durchführen, um dies herauszufinden.

Zwischen dem Ländercode und dem Dokumentencode findet sich eine Zahl, die von den jeweiligen Ämtern der Länder vergeben wird. Typischerweise vergeben die Länder dabei fortlaufende Nummern. Wird nach der Veröffentlichung einer Patentanmeldung auch ein Patent erteilt und damit eine Patentschrift herausgegeben, erhalten diese idR dieselbe Nummer.

Vor der Patentschrift „DE 10 2006 000 980 B4“ wurde auch schon eine Anmeldungsveröffentlichung „DE 10 2006 000 980 A1“ herausgegeben, dh die Patentschrift erhält die Nummer von ihrer zugehörigen Anmeldungsveröffentlichung. Das österreichsiche Patentamt, das auch die Anmeldungsveröffentlichung „AT 503 899 A1“ am 15.1.2008 herausgegeben hat, veröffentlicht Anmeldungen mit fortlaufenden Nummern. Beispielsweise wurden am selben Tag auch die Anmeldungsveröffentlichung „AT 503 897 A1“ und „AT 503 898 A1“herausgegeben, die jedoch völlig andere Erfindungen betrafen.

Anmelder oder Patentinhaber ist die Person, der die Anmeldung oder das Patent gehört. Solange das Patent nicht erteilt ist, wird die Person als Anmelder (engl: applicant) bezeichnet. Nach der Erteilung nennt man dieselbe Person dann Patentinhaber (engl: patentee, owner, proprietor).

Inhaber des deutschen Patents im ersten Patentdokument war (zum Zeitpunkt der Erteilung) die MAPA GmbH mit Sitz in Zeven, Deutschland. Anmelder der im zweiten Patentdokument beschriebenen Patentanmeldung war die MAM Babyartikel GmbH mit Sitz in Wien. Der Anmelder bzw Inhaber ist mit dem INID-Code 73 bezeichnet.

Es ist auch möglich, dass mehrere natürliche Personen gemeinsam als Anmelder oder Inhaber auftreten. Im Laufe der Zeit können sich Anmelder oder Inhaber ändern, zB wenn Patente verkauft werden.

Die Erfinder sind die Personen, die die tatsächlichen Urheber der Erfindung sind, dh auf die die Erfindung gemacht oder erdacht haben. Auch hier können mehrere Personen als Erfinder angegeben werden. Auch wenn dem Erfinder seine Erfindung zunächst selbst gehört, müssen Inhaber eines Patents und Erfinder nicht identisch sein. Der Erfinder kann sein Recht zur Anmeldung an einen Dritten, beispielsweise an seinen Arbeitgeber, abtreten. In vielen Ländern ist auch die Nennung des Erfinders verpflichtend, dh der Anmelder muss angeben, wer Erfinder ist.

Als Erfinder für das deutsche Patent im ersten Patentdokument sind mehrere Personen genannt. Der INID-Code des Erfinders ist 72. Für die österreichische Patentanmeldung im zweiten Patentdokument ist kein Erfinder genannt.

Der Vertreter ist in der Regel ein Anwalt oder Patentanwalt, der den Anmelder während des Patentverfahrens vertritt. Der Vertreter handelt im Auftrag des Anmelders oder Inhabers, dh er hat keinen (Eigentums-)Anteil am Patent.

Als Vertreter für das deutsche Patent im ersten Patentdokument ist Hauck, Patent- und Rechtsanwälte aus Hamburg angegeben. Der INID-Code des Vertreters ist 74. Für die österreichische Patentanmeldung im zweiten Patentdokument ist kein Vertreter angegeben.

Auf dem Deckblatt finden sich auch noch einige Kalender-Daten, die den zeitlichen Ablauf der Anmeldung darstellen: Das Anmeldedatum ist der Tag, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt hinterlegt wurde. Das Veröffentlichungsdatum ist das Datum, an dem das betreffende Patentschrift der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Im Falle einer Patentschrift handelt es sich dabei typischerweise um den Tag, an dem das Patent erteilt wurde.

Im ersten Dokument findet sich die Angabe, dass das Patent am 7.1.2006 eingereicht wurde. Am 12.7.2007 wurde die Anmeldeveröffentlichung „A1“ veröffentlicht. Dieses Dokument selbst ist die Patentschrift, dh sie weist auf die Patenterteilung hin. Das Dokument wurde am 17.7.2014 veröffentlicht. Im zweiten Dokument findet sich der Hinweis, dass die Anmeldung am 13.7.2006 eingereicht wurde. Das Dokument selbst wurde als Anmeldungsveröffentlichung am 15.1.2008 veröffentlicht. (Das österreichische Patentamt veröffentlicht immer am 15. eines Monats)

Vielfach werden Anmeldungen als sogenannte Nachanmeldungen zu ausländischen Anmeldungen eingereicht. Die Wendung Prioritätsrecht oder Priorität (engl. Priority) weist darauf hin, dass eine solche frühere Anmeldung existiert. Dabei wird üblicherweise das Land, die Nummer und der Tag der ausländischen Anmeldung angegeben, auf die das Prioritätsrecht Bezug nimmt.

In den beiden Dokumenten sind keine Prioritätsrechte beansprucht. Dies ist typisch für Erstanmeldungen, dh mit diesen Anmeldungen wurde die Erfindungen zum ersten Mal (typischerweise am Heimatmarkt) eingereicht.

Neben den rein nationalen Schutzrechten gibt multinationale Schutzrechte, wie beispielsweise die internationale Patentanmeldung und das Europäische Patent. Die Deckblätter dieser Dokumente enthalten auch einen Hinweis auf die Länder, in denen das Schutzrecht gültig ist.

Die Schutzrechte in den beiden Dokumenten betreffen jeweils nur ein Land, daher gibt es hier keine diesbezüglichen Angaben.

Im unteren Bereich des Deckblatts eines Patents befinden sich die technischen Informationen. Hier werden der Titel und eine Zusammenfassung der Erfindung dargestellt, ergänzt durch eine Zeichnung, falls diese zur Erklärung der Erfindung notwendig ist. Diese Angaben dienen der allgemeinen technischen Information und helfen dabei, das Patent auf den ersten Blick zu verstehen. Es ist wichtig zu beachten, dass sie den Schutzbereich der Erfindung nicht festlegen, sondern lediglich eine prägnante Beschreibung der technischen Merkmale liefern.

???

Allein aus dem Patentdokument lässt sich jedoch nicht ersehen, ob das Patent aktuell noch gültig ist, ob die Patentanmeldung noch anhängig ist oder das Patent bereits erteilt wurde. Eine erste Information, die sich aus dem Dokument ableiten lässt, ist der Anmeldetag. Liegt dieser mehr als 20 Jahre zurück, kann man zumindest sicher sein, dass von diesem Patent keine rechtlichen Ansprüche mehr ausgehen.

Das deutsche Patent „DE 10 2006 000 980 B4“ wurde am 7.1.2006 angemeldet und läuft daher spätestens am 7.1.2026 aus. Gegen Handlungen die nach diesem Datum stattfinden kann der Inhaber basierend auf diesem Patent sicherlich nicht mehr vorgehen.
Die österreichische Anmeldung, die im Dokument „AT 503 899 A1“ veröffentlicht wurde, wurde am 13.7.2006 eingereicht. Auch wenn ein Patent erteilt wurde, läuft dieses spätestens am 13.7.2026 aus, sodass die Nutzung der hier geschützten nach diesem Tag mit diesem Patent nicht mehr untersagt werden kann.

Ob aber ein Patent immer noch gilt oder ob für die Anmeldung ein Patent erteilt wurde, lässt sich nur aufgrund einer Einsicht in das jeweiligen Patentregister oder durch Akteneinsicht beim Patentamt herausfinden.

Für das deutsche Patent „DE 10 2006 000 980 B4“ lässt sich aus dem Register entnehmen, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren im Jahr 2019 erloschen ist.
Aus dem österreichischen Patentregister lässt sich entnehmen, dass für die Patentanmeldung im zweiten Dokument am 15.7.2008 ein Patent erteilt wurde, das im Jahr 2025 weiterhin gültig ist.

Da sich Patentdokumente nicht ändern, geben auch alle übrigen Angaben in den Patentdokumenten nur über den Rechtsstand am jeweiligen Veröffentlichungstag Aufschluss. Es lässt sich aus dem Dokument eben nur feststellen, wem das Patent zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments gehörte. Allerdings könnte sich der Inhaber im Laufe der Zeit geändert haben. Änderungen, die nach der Veröffentlichung erfolgen, werden in das ursprüngliche Patentdokument nicht aufgenommen und auch nicht rückwirkend darin vermerkt. Das Patentdokument wird in solchen Fällen also nicht angepasst oder umgeschrieben. Sollten gravierende Fehler oder wesentliche Änderungen im Patentdokument vorliegen die bereits zum Veröffentlichungszeitpunkt bestanden haben, kann es jedoch sein, dass die Patentämter ein neues Patentdokument zur Korrektur herausgeben.

Aktuelle Informationen zu einem Patent lassen sich im Patentregister finden. Das Patentregister ist eine öffentliche von jedem Interessierten einsehbare Datenbank, die vom Patentamt betrieben wird und in der die jeweils aktuellen Statusinformationen zu den einzelnen Patenten enthalten sind. Nur aus dem Patentregister lässt sich der derzeitige Rechtsstand des Patents ableiten.

Ein Blick in das österreichische Patentregister zeigt: Das Patent, das für die Anmeldung im zweiten Dokument erteilt wurde, gehört immer noch der im Dokument erwähnten Anmelderin. Auch ein Vertreter wurde für das Patent eingetragen.

Allein die Tatsache, dass ein Patent für ein bestimmtes Land erteilt wurde, bedeutet jedoch nicht, dass es nicht auch in anderen Ländern eine wortgleiche oder sehr ähnliche Patentanmeldung des gleichen Inhabers gibt. Mittels Recherche lässt sich herausfinden, ob es in anderen Ländern parallele Schuztrechte gibt, die auf derselben Erstanmeldung beruhen.

Tatsächlich gibt es parallel zu dem im zweiten Dokument angegebenen Patent eine Vielzahl von Schutzrechten in Österreich, Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten, Japan, Brasilien und beim Europäischen Patentamt.

Was sich aus dem Deckblatt der ersten Seite nicht ableiten lässt, ist der genaue Schutzumfang des Patents, also welche Technologie oder welche spezifischen Handlungen durch das Patent verboten sind. Auch wenn eine Zusammenfassung, ein Titel oder eine Zeichnung enthalten sind, definieren diese nicht konkret, was durch das Patent tatsächlich geschützt wird.

Technischer Inhalt - Beschreibung und Patentansprüche

In den dem Deckblatt folgenden Seiten wird der inhaltliche Aufbau einer Patentschrift genauer beschrieben. Zunächst wird fast immer der bereits bekannte Stand der Technik beschrieben. Dieser Abschnitt schildert, was es vor dem Anmeldetag schon gab, und geht oft auch auf die damit verbundenen Nachteile ein.

Das erste Dokument zeigt den Stand der Techni und beschreibt dessen Eigenschaften: „[0006] Sauger, Schnuller, Trinktüllen und Beißringe werden vorrangig aus Naturlatex und Silikonkautschuk, aber auch aus thermoplastischen Elastomeren hergestellt. Die bisherigen Produkte sind ohne Farbstoffzusätze, weil sich Farbstoffe bei Benutzung aus den Produkten herauslösen könnten, mit nachteiligen Folgen für den Säugling oder das Kleinkind, was aufgrund der geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und produktspezifischen Anforderungen nicht zulässig wäre. … [0012] Dennoch wäre es wünschenswert, Sauger, Schnuller, Trinktüllen und Beißringe in farbiger Ausführung zur Verfügung zu stellen, beispielsweise, um Produkte leichter voneinander unterscheiden zu können oder aus ästhetischen Gründen. [0013] Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen farbigen Sauger, Schnuller, eine Trinktülle oder einen Beißring zur Verfügung zu stellen, der bei Benutzung durch den Säugling oder das Kleinkind keine Farbmittel abgibt. …

Im Anschluss wird die eigentliche Erfindung vorgestellt, die genau diese Probleme lösen soll. Dabei wird der Kern des erfinderischen Gedankens dargestellt, gefolgt von detaillierteren Ausführungen oder Erweiterungen.

Das erste Dokument beschreibt die Lösung mit kurzen Worten wie folgt: [0015] Der erfindungsgemäße Sauger, Schnuller, die Trinktülle oder der Beißring umfaßt von innen nach außen - einen Grundkörper, der aus mindestens einem Farbpigmente enthaltenden Naturlatex hergestellt ist, und - eine außen durch Tauchen in einen Latex und/oder eine Polymerlösung auf den Grundkörper aufgebrachte durchsichtige, farblose Schicht.

Daraufhin folgt die Beschreibung der Figuren, in der die in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen näher erläutert werden. Mithilfe von Bezugszeichen können einzelne Bestandteile in der Zeichnung wiedererkannt und mit der textlichen Beschreibung verknüpft werden. Am Ende einer Patentschrift finden sich in der Regel die Zeichnungen selbst. Diese illustrieren eine mögliche Ausgestaltung der Erfindung, beschränken den Schutzbereich des Patents aber nicht, dh das Patent ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die so aussehen wie in den Zeichnungen beschrieben.

Das erste Dokument beschreibt eine Ausführungsform der Erfindung wie folgt: [0036] Gemäß Fig. 1a weist ein Sauger 1 einen Nippel 2 auf, der über einen sich erweiternden Übergangsbereich 3 mit einer Tülle 4 mit einem Flansch 5 am unteren Rand zum Befestigen am Öffnungsrand einer Trinkflasche verbunden ist. Der Nippel hat ein Trinkloch 6 und ein Ventilationsloch 7. [0037] Der Sauger 1 hat einen farbigen Grundkörper 8, der an der Außenseite eine durchsichtige Außenschicht 9 hergestellt aus einem Latex und/oder einer Polymerlösung, keinen Farbstoff enthaltend. Ferner hat der Sauger 1 eine Innenschicht 10, die ebenfalls aus einem Latex und/oder Polymerlösung, keinen Farbstoff enthaltend, hergestellt ist. [0038] Der Sauger kann in beliebigen Farben hergestellt werden, die von außen durch die Außenschicht 9 und die Innenschicht 10 hindurch gut sichtbar sind. Dennoch können keine Farbpigmente nach außen migrieren bzw. in die Nahrung gelangen, da sie von der Außenschicht 9 und der Innenschicht 10 sicher zurückgehalten werden. Bei dieser Ausführungsform wird auf eine Zeichnung verwiesen, die sich am Ende des Dokuments befindet und folgendes Aussehen hat. Die Bezugszeichen 1-10 werden sowohl in der Zeichnung wie auch in der Beschreibung verwendet, zB der Grundkörper 8 und die Außenschicht 9.

Die Passage, die den Schutzbereich des Patents festlegt, dh die darüber Auskunft gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstand durch das Patent geschützt ist, findet sich in den Patentansprüchen. Diese befinden sich typischerweise zwischen der Figurenbeschreibung und den Zeichnungen und werden durch „Patentansprüche“ eingeleitet. Es handelt sich dabei um numerierte Absätze.

Patentanspruch 1 aus dem ersten Patentdokument hat beispielsweise die foglende Form: Ein Gegenstand ist dann patentverletzend, wenn er die hier beschriebenen Eigenschaften bzw Merkmale aufweist. Patentanspruch 1 sind noch zahlreiche weitere Patentansprüche nachgestellt.

Auch die Patentansprüche können sich im Zeitverlauf ändern. Der Anmelder kann beispielsweise die Patentansprüche ändern, um Beanstandungen des Patentamts im Anmeldeverfahren auszuräumen. Typischerweise werden die Patentansprüche der erteilten Fassung im Vergleich zur Anmeldungsveröffentlichung eingeschränkt. Auch nach der Erteilung können noch Änderungen vorgenommen werden, sei es auf Antrag des Inhabers selbst oder aber im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens, wenn dem Inhaber klar wird, dass sich das Patent nur in geänderter Form verteidigen lässt.

Eine Änderung zwischen Anmeldungsveröffentlichung und Patentschrift zeigt sich beispielsweise bei dem Patent, das im zweiten Dokument gezeigt ist.