Einführendes Beispiel

Liebe Geschäftsleitung, ich komme gerade voller Euphorie vom Messestand zurück und muss das unbedingt teilen: Seit heute früh um 8:00 präsentieren wir auf der Messe unsere neuen Proben – und die Resonanz ist schlicht überwältigend! Schon kurz nach der Eröffnung bildete sich eine kleine Schlange vor unserem Stand, viele Besucher:innen haben nicht nur die Muster mitgenommen, sondern sich direkt nach weiteren Informationen erkundigt. Unser Team ist durchgehend im Gespräch, sogar die Kaffeebecher stapeln sich schon hinter dem Tresen, weil keiner Zeit hatte, zwischendurch mal aufzuräumen. 😊 Die Proben kommen fantastisch an, einige Kund:innen haben gleich gefragt, wann sie was bestellen können. Besonders bemerkenswert: Ein Investor, den ich zufällig getroffen habe, hat ausdrücklich empfohlen, die Produkte patentieren zu lassen. Vielleicht war er auch so überzeugt von unserem Produkt, weil ich ihm die Liste der Inhaltsstoffe gezeigt habe. Findet ihr, dass wir das mit dem Patent probieren sollten? Danke euch – die Stimmung hier am Stand ist großartig! Der 5.3.2025 wird in die Geschichte unseres Unternehmens eingehen. Wir bekommen richtig Rückenwind! Liebe Grüße

Die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung beruht wesentlich auf dem Begriff des Standes der Technik. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ zählt. Sie ist dann erfinderisch, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem „Stand der Technik“ ergibt.

Die grundlegende Definition des Standes der Technik, die in den meisten Patentsystemen weltweit verwendet wird, lautet daher: "Den Stand der Technik bildet alles, was am Tag vor dem Anmeldetag öffentlich geworden ist, d.h. alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde."

Öffentlichkeit

Erfindungen und technische Inhalte werden auf vielfältige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies kann durch Vorträge, Präsentationen, schriftliche Veröffentlichungen im Internet, in Fachmedien, Werbematerialien oder durch den direkten Verkauf von Gegenständen geschehen. Solche Offenbarungen führen in der Regel dazu, dass die Erfindung zum Stand der Technik zählt, was die Patentierbarkeit einschränken kann.

Mit der Übergabe der Produktproben an einzelne Messebesucher sowie mit der Mitteilung der Zutatenliste an den Investor wird die Erfindung, dh die Zusammensetzung des Produkts, offenbart.

Unter dem Begriff der „Öffentlichkeit“ versteht man einen unbeschränkten Personenkreis, also Personen, die gegenüber Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den Inhalt der Offenbarung weitergeben dürfen. Sobald eine Erfindung einer solchen Gruppe zugänglich gemacht wurde, gilt sie als öffentlich bekannt. Die theoretische Möglichkeit, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit Kenntnis von der Offenbarung nehmen konnte, reicht bereits aus, um diese als veröffentlicht zu betrachten.

Die Proben werden direkt am Stand an Besucher verteilt. Die Messebesucher, die am Stand Produktproben mitnehmen, gelten dabei jedenfalls als Öffentlichkeit, sodass die Informationen, die den Messebesuchern bekannt werden Stand der Technik werden. Ebenso ist der Investor grundsätzlich der Öffentlichkeit zuzurechnen.

Öffentlichkeit liegt auch dann dann nicht vor, wenn zwar Informationen ausgetauscht werden, zwischen den beteiligten Parteien aber ein Geheimhaltungsvertrag geschlossen wurde oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erfinder seine Erfindung einem potenziellen Geschäftspartner unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung mitteilt, im Falle von internen Diskussionen wird oder wenn sich das Unternehmen von einem Patentanwalt beraten lässt, der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. In solchen Fällen ist der Geheimhaltungspflichtige gerade nicht Teil der "Öffentlichkeit", da die Offenbarung nicht frei weitergegeben werden darf. Solange diese Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen und auch eingehalten werden, wird die Erfindung nicht öffentlich angesehen, und diese Kommunikation zählt nicht zum Stand der Technik.

Eine sinnvolle Vorgehensweise um zu vermeiden, dass eigene Informationen zum Stand der Technik werden, bevor eine Patentanmeldung eingereicht wird, wäre es, mit Personen, denen man diese Informationen unbedingt zukommen lassen muss, Verschwiegenheit zu vereinbaren. Gerade die Übergabe der Zutatenliste an den Investor, die möglicherweise für weitere Geschäftsanbahnung notwendig ist, müsste dadurch nicht zum Stand der Technik werden.

Aspekte der Zugehörigkeit zum Stand der Technik

Ein wesentlicher Aspekt von Veröffentlichungen ist die Bestimmung des Tages, an dem eine Offenbarung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies ist entscheidend, um festzustellen, ob eine bestimmte Veröffentlichung zum Stand der Technik für eine ganz bestimmte Anmeldung gehört. Nur wenn nachgewiesen ist, dass der betreffende Gegenstand bereits vor dem Anmeldetag des betreffenden Patents (oder Patentanmeldung) öffentlich war, kann dieser die Neuheit gefährden. Nur dann, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung vor dem Anmeldetag stattgefunden hat, ist diese dem Stand der Technik zuzurechnen.

Werden die Produktproben und die Zutatenliste öffentlich und damit am 5.3.2025 zum Stand der Technik. Für Anmeldungen, die am 6.3.2025 oder später angemeldet werden, ist der Inhalt von Produktproben und die Zutatenliste neuheitsschädlich. Wenn das Unternehmen aber rasch handelt und noch am selben Tag, dh am 5.3.2025 eine Patentanmeldung einreicht (was realistisch sein kann), ist diese nicht von dem geschaffenen Stand der Technik betroffen.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit tatsächlich von einer Veröffentlichung Kenntnis nimmt. Es genügt bereits, dass die theoretische Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Dies zeigt sich am Beispiel einer Diplomarbeit, die in einer Universitätsbibliothek eingestellt wird. Auch wenn niemand die Arbeit ausgeliehen oder gelesen hat, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Bibliotheksregister als der Öffentlichkeit zugänglich. Die bloße Möglichkeit, die Arbeit lesen zu können, reicht aus, um sie als veröffentlicht zu betrachten.

In einer Vielzahl von Fällen werden die Messebesucher die übergebene Produktprobe in Wasser auflösen und unmittelbar trinken, sodass die Zusammensetzung überhaupt nicht bekannt wird. Auch kann der Investor die Zutatenliste als nutzlos verwerfen. Es kommt aber nicht darauf an, was die Personen tatsächlich tun, sondern was diesen theoretisch möglich wäre. Die Messebesucher könnten - und dürften - die übergebene Probe analysieren und die Zusammensetzung erforschen. Der Investor kann die Zutantenliste verwenden.

Es kommt nicht darauf an, wer die Offenbarung durchführt, dh wer dafür sorgt, dass eine Veröffentlichung stattfindet. So zählt selbst eine Veröffentlichung durch den Erfinder selbst zum Stand der Technik, wenn diese vor dem Anmeldetag erfolgt. Siehe aber die Möglichkeit, Gebrauchsmuster einzureichen.

Im vorliegenden Fall wird die Erfindung gerade durch den berechtigten Unternehmer selbst veröffentlicht, konkret durch die eigenen Verkaufsmitarbeiter. Für die Zugehörigkeit zum Stand der Technik macht das keinen Unterschied.

Ein zentraler Aspekt bei der Frage, ob eine Veröffentlichung die Patentierbarkeit einer Erfindung verhindert, ist der Umfang der Veröffentlichung. Es muss nicht jede Art von Präsentation oder öffentlicher Beschreibung automatisch dazu führen, dass eine Erfindung in all ihren Details offengelegt und somit vom Schutz durch ein Patent ausgeschlossen wird. Sowohl schriftliche als auch mündliche Veröffentlichungen, ebenso wie Offenbarungen durch die Verwendung eines Produkts, hindern die Patentierung nur dann, wenn die Erfindung in ihrer Gesamtheit mit allen Merkmalen von der Öffentlichkeit verstanden und nachvollzogen werden kann.

Mit der Übergabe der Produktprobe an einen Dritten wird diese in allen ihren Merkmalen zum Stand der Technik. Die Übergabe der Zutatenliste führt dazu, dass die technischen Informationen, die sich aus der Zutatenliste ergeben, zum Stand der Technik werden. Allfällige weitere Zutaten, die im Produkt enthalten sind, werden durch die Veröffentlichung der Zutatenliste nicht zum Stand der Technik.

Damit eine Veröffentlichung den Stand der Technik für eine Erfindung bildet, reicht es nicht aus, wenn nur bestimmte Aspekte der Erfindung bekannt gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Erfindung vollständig offenbart wird und die Öffentlichkeit in der Lage ist, die technischen Details zu verstehen und umzusetzen. Eine bloße Beschreibung oder Präsentation von Eigenschaften, die keine genaue technische Anleitung enthält, reicht nicht aus, um die Patentierung zu verhindern. Es gibt auch Beschreibungen, deren Inhalt spekulativ oder fehlerhaft ist. Solche Inhalte, die nicht ausreichend Informationen bieten, um die Erfindung nachzuvollziehen, gelten nicht als Stand der Technik.

Das übergebene Produkts an sich ist jedenfalls ausreichend offenbart, sodass der Inhalt zum Stand der Technik zählt. Sofern das Produkt anhand der Angaben in der Zutatenliste reproduziert werden kann, zB durch schlichtes Mischen der Zutaten, ist ebenfalls eine ausrechende Ausführbarkeit gegeben. Sind hingegen weitere unbekannte Schritte erforderlich, um das Produkt anhand der Zutaten herzustellen, zB weil das Produkt sonst überhaupt nicht entsteht, liegt keine ausrechende Ausführbarkeit vor.

Ausnahmen vom Stand der Technik

Im Gebrauchsmusterrecht zählt eine Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik, wenn sie vom Erfinder selbst stammt. Wird die Gebrauchsmuster-Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht zählt die eigene Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik, man spricht auch von einer Neuheitsschonfrist. Eine Neuheitsschonfrist gibt es im US-Amerikanischen Recht auch für Patente, wo eigene Veröffentlichungen dann nicht zum Stand der Technik zählen, wenn eine Patnetanmeldung innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung eingereicht wird.

Auch wenn - spätestens am Tag nach der Messe - wirksamer Patentschutz nicht mehr möglich sein wird, kann das Unternehmen ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster beantragen. Die Gültigkeit des Gebrtauchsmusters beruht in diesem Fall nicht darauf, dass es nicht geprüft wird - auch bei der Patentprüfung würde die Veröffentlichung nicht auffallen. Vielmehr schließt das Gebrauchsmusterrecht vom Anmelder selbst verursachte Veröffentlichungen auf der Messe vom Stand der Technik aus - natürlich nur wenn ein Gebrauchsmuster bis zum 5.9.2025 als angemeldet wird.

Eine Veröffentlichung zählt nicht zum Stand der Technik besteht dann, wenn eine Veröffentlichung missbräuchlich und zum Nachteil des späteren Anmelders vorgenommen wurde. Erklärt ein Erfinder einem potenziellen Geschäftspartner seine Erfindung unter Vereinbarung der Vertraulichkeit, veröffentlicht der Geschäftspartner aber dennoch Details der Erfindung, ist diese Veröffentlichung missbräuchlich und zum Nachteil des Erfinders. Diese Veröffentlichung zählt dann nicht zum Stand der Technik, wenn eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten eingereicht wird. Auch wenn sich das Gesetz hier großzügig mit dem Erfinder zeigt, erweist sich der Nachweis der Umstände dieser missbräuchlichen Veröffentlichung als praktisch schwierig.

Selbst wenn man dem Verkaufsmitarbeiter grob unvorsichtiges Verhalten in Bezug auf eine potentielle Patentierung unterstellen mag: Missbräuchlich handelt er jedenfalls nicht. Hierfür wäre es erforderlich, dass der Mitarbeiter bewusst und mit dem Vorsatz, seinen Arbeitgeber zu schädigen, Geheimnisse offenbart. Der Umstand, dass der Mitarbeiter vorgefertigte Proben mit sich gehabt hat, zeigt aber ein anderes Bild: Das Unternehmen hat die Erfindung bewusst an die Öffenltichkeit getragen.

Veröffentlichung auf anerkannten Ausstellungen zählen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Stand der Technik. Wird eine Erfindung dort gezeigt, zählt dies nicht sofort zum Stand der Technik, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten beim Patentamt eingereicht wird. Wichtig ist jedoch, dass nicht jede Messe als anerkannte Ausstellung gilt; sie muss offiziell nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt sein. Andernfalls führt die Präsentation dennoch zur Offenbarung der Erfindung und kann die Patentierbarkeit gefährden.

Auch wenn die Präsentation auf einer Messe erfolgt ist, wird es sich dabei idR nicht um eine international anerkannte Ausstellung handeln. Solche Ausstellungen sind nur idR Weltausstellungen. Daher kommt diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.