Die Produkthaftung ist ein Sondergebiet im Privatrecht, das die Haftung fĂŒr SchĂ€den regelt, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ziel ist es, die Position geschĂ€digter Personen zu stĂ€rken; dies wird ua dadurch erreicht, dass der Schadenersatz verschuldensunabhĂ€ngig zusteht, auch wird die Rechtsdurchsetzung auch gegen den Hersteller des Produkts erleichtert.
Die Produkthaftung ist auf bestimmte FĂ€lle beschrĂ€nkt und greift nur bei SchĂ€den, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Sie gilt also nicht fĂŒr jede Art von Schaden, sondern nur dann, wenn ein Produkt aufgrund eines Fehlers eine Person verletzt oder eine Sache beschĂ€digt. Der rechtliche Rahmen der Produkthaftung beruht auf EU-Richtlinien, die innerhalb der EuropĂ€ischen Union einen einheitlichen Verbraucherschutz in allen Mitgliedstaaten gewĂ€hrleisten sollen.
Die Produkthaftung besteht parallel zum allgemeinen Schadenersatzrecht und ergĂ€nzt dieses. GeschĂ€digte haben somit die Möglichkeit zu wĂ€hlen, ob sie ihre AnsprĂŒche nach den Regeln der Produkthaftung oder nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht geltend machen. Damit stehen ihnen zwei rechtliche Wege offen, um Ersatz zu verlangen. WĂ€hrend das allgemeine Schadenersatzrecht regelmĂ€Ăig den Nachweis von Verschulden erfordert, bietet die Produkthaftung oft einen erleichterten Zugang zum Schadensersatz, da sie in weiten Teilen auf eine verschuldensunabhĂ€ngige Haftung abstellt und so den Schutz der Verbraucher stĂ€rkt.
Voraussetzungen fĂŒr den Produkthaftungsanspruch
Im Rahmen der Produkthaftung wird ein Produkt definiert als ein beweglicher, körperlicher Gegenstand. Dies schlieĂt sowohl eigenstĂ€ndige GegenstĂ€nde als auch Bestandteile eines anderen beweglichen oder unbeweglichen Objekts ein. Zudem erstreckt sich die Produkthaftung auf Energie, was bedeutet, dass auch SchĂ€den, die durch fehlerhafte Energieversorgung (z. B. Strom) verursacht werden, darunter fallen können.
Ein Physiotherapeut behandelt einen Patienten zur Linderung von Nacken- und Schulterschmerzen. WĂ€hrend der manuellen Therapie ĂŒbt er jedoch zu starken Druck auf die HalswirbelsĂ€ule aus und fĂŒhrt eine rĂŒckartige Mobilisation durch, ohne zuvor die Beweglichkeit und StabilitĂ€t des Gelenks ausreichend zu prĂŒfen. Dadurch kommt es beim Patienten zu einer Muskelzerrung und einer Reizung der Nervenwurzel, was starke Schmerzen und BewegungseinschrĂ€nkungen verursacht. In diesem Fall handelt es sich um eine fehlerhaft ausgefĂŒhrte Behandlung, also um einen Behandlungsfehler, nicht aber um einen Produkthaftungsfall, da ĂŒberhaupt kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes verwendet wurde. Die Haftung wĂŒrde sich hier nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts richten.
Aufgrund eines Fehlers an einem Umspanntransformator im Verteilnetz kommt es zu einer unkontrollierten Ăberspannung in der Hausanschlussleitung eines Wohnhauses. Die Ăberspannung fĂŒhrt dazu, dass die Isolierung der Leitungen im Sicherungskasten des Hauses schmilzt und ein Kurzschluss entsteht, der einen Kabelbrand auslöst. Da das Feuer nicht bemerkt wird, brennt das GebĂ€ude teilweise ab. Energie gilt als Produkt im Sinne der Produkthaftung, und der Netzbetreiber kann fĂŒr die durch die Ăberspannung ausgelösten SchĂ€den auch nach den Regeln des Produkthaftungsrechts haften. (Parlallel besteht natĂŒrlich auch eine Haftung nach allgemeinen Schadenersatzrecht.)
Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwarten werden darf. Diese Erwartung orientiert sich nicht nur an der technischen FunktionalitĂ€t, sondern vor allem daran, ob von dem Produkt unvorhersehbare oder vermeidbare Gefahren ausgehen. MaĂgeblich ist dabei, ob der Hersteller alle zumutbaren MaĂnahmen getroffen hat, um Risiken zu vermeiden â etwa durch geeignete Konstruktion, Herstellungskontrolle, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen.
Ein Arzt A verschreibt fĂŒr seinen Patienten P ein Medikament, das zur Behandlung seiner Krankheit nicht geeignet ist. Aufgrund der Situation des P treten erwartbar, dass - entsprechend der Produktinformation am Medikament - Nebenwirkungen auf, sodass P schmerzhafte Schwellungen erleidet. Ein Produkthaftungsanspruch besteht nur dann, wenn das Medikament selbst fehlerhaft war (wofĂŒr kein Anhaltspunkt besteht). Wenn die GesundheitsschĂ€den (Schwellungen) allein auf der unsachgemĂ€Ăen Behandlung durch den Arzt beruhen, liegt kein Produkthaftungsfall vor. In diesem Fall wĂ€re die Haftung des A nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht zu prĂŒfen.
Ein Handwerksbetrieb fĂŒhrt an einem Wohnhaus FlĂ€mmarbeiten zur Dachabdichtung durch. Durch eine Unachtsamkeit beim Hantieren mit dem Gasbrenner entzĂŒndet sich die Dachisolierung, und das Feuer greift auf das gesamte Haus ĂŒber â das GebĂ€ude brennt teilweise ab. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Produkthaftungsfall; der im vorliegenden Fall verwendete Gasbrenner erfĂŒllt zwar die Definition eines Produkts,
Fehlerarten
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt bereits in seiner Planung oder Konstruktion mangelhaft ist. Das bedeutet, dass alle Produkte einer Serie denselben Sicherheitsmangel aufweisen, da der Fehler im Design selbst angelegt ist. Der Hersteller hat das Produkt also so entworfen, dass es auch bei ordnungsgemĂ€Ăer Produktion und Verwendung ein Risiko birgt.
In einer elektronischen Steuerung ist ein Widerstand systematisch zu klein dimensioniert, sodass er die entstehende WĂ€rme im Betrieb nicht ausreichend ableiten kann. Dadurch ĂŒberhitzt die Schaltung regelmĂ€Ăig und kann im schlimmsten Fall einen Brand verursachen. Da alle GerĂ€te dieser Serie gleich aufgebaut sind, sind sĂ€mtliche Produkte fehlerhaft â ein typischer Konstruktionsfehler.
Ein Produktionsfehler betrifft dagegen einzelne Exemplare eines ansonsten fehlerfreien Produkts. Die Konstruktion ist korrekt, aber bei der Herstellung kommt es zufÀllig zu einem Abweichungsfehler, etwa durch Materialfehler, fehlerhafte Maschinensteuerung oder mangelhafte Endkontrolle.
In einer Produktionsreihe elektronischer GerĂ€te ist die Schaltung korrekt konstruiert. Durch einen Softwarefehler in der Fertigungssteuerung wird jedoch bei einem einzigen GerĂ€t ein defekter Widerstand eingebaut, der beim ersten Betrieb durchbrennt und Kurzschluss sowie Rauchentwicklung verursacht. Nur dieses einzelne GerĂ€t ist fehlerhaft â ein klassischer Produktionsfehler.
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller unzureichende oder missverstÀndliche Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise liefert. Das Produkt selbst ist technisch in Ordnung, doch der Benutzer wird durch fehlende, unklare oder falsche Informationen zu einer gefÀhrlichen Handhabung verleitet. Besonders relevant ist das bei Produkten, die der Kunde selbst montieren oder zusammenbauen muss.
Ein Hersteller liefert einen elektrischen HeizlĂŒfter als Bausatz. In der Anleitung ist die Verdrahtung der Anschlusskabel unklar beschrieben, sodass der Kunde die Leitungen vertauscht. Beim Einschalten kommt es zu einem Kurzschluss, und das GerĂ€t fĂ€ngt Feuer. Die Ursache liegt nicht in einem technischen Mangel, sondern in der irrefĂŒhrenden Anleitung â ein typischer Instruktionsfehler.
Ein Produkt muss so beschaffen sein, dass es beim vorhersehbaren und bestimmungsgemĂ€Ăen Gebrauch sicher verwendet werden kann. Der Hersteller muss dabei auch naheliegende Fehlanwendungen berĂŒcksichtigen, die vernĂŒnftigerweise vorhersehbar sind. Wird ein Produkt hingegen auf eine völlig zweckentfremdete Weise benutzt, die der Hersteller nicht vorhersehen konnte, liegt in der Regel keine Fehlerhaftigkeit vor.
Ein Hersteller bringt einen neuen RasenmĂ€her-Traktor auf den Markt, bei dem sich zwei Hebel unmittelbar nebeneinander befinden: Der eine dient zum Anheben des MĂ€hwerks, der andere zum Einlegen des RĂŒckwĂ€rtsgangs. Beide Hebel sind gleich groĂ, gleich gefĂ€rbt und nur unzureichend beschriftet. Ein Nutzer verwechselt die Hebel, legt versehentlich den RĂŒckwĂ€rtsgang ein und fĂ€hrt dabei gegen eine Wand, wodurch der Traktor beschĂ€digt und der Fahrer leicht verletzt wird. In diesem Fall ist das Produkts fehlerhaft, da der Hersteller eine naheliegende Verwechslungsgefahr hĂ€tte erkennen und vermeiden mĂŒssen. Das Produkt war somit nicht hinreichend sicher fĂŒr den vorhersehbaren Gebrauch.
Die Art und Weise, wie ein Produkt prĂ€sentiert und beschrieben wird, hat entscheidenden Einfluss auf die Sicherheitserwartung des Verbrauchers. Werbung, Verpackung, Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise mĂŒssen klar, vollstĂ€ndig und verstĂ€ndlich sein. Wenn ein Produkt z. B. in der Werbung den Eindruck erweckt, es sei besonders sicher oder leicht zu bedienen, der Hersteller aber nicht auf mögliche Risiken hinweist, kann dies einen Darbietungsfehler darstellen und zur Haftung fĂŒhren.
Ein Hersteller bewirbt seinen RasenmĂ€her-Traktor mit einer Verpackungsgrafik, auf der deutlich zu sehen ist, wie der Fahrer einen steilen Hang mĂ€ht, wĂ€hrend das GerĂ€t sicher und stabil wirkt. In der Gebrauchsanweisung findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass das MĂ€hen an HĂ€ngen mit mehr als 6° Neigung gefĂ€hrlich ist, weil der Traktor aufgrund der ungĂŒnstigen Schwerpunktlage umkippen kann. Ein Kunde verlĂ€sst sich auf die Darstellung auf der Verpackung, mĂ€ht an einem Hang, das GerĂ€t kippt um, und der Fahrer wird verletzt. In diesem Fall liegt ein Darbietungsfehler vor: Die PrĂ€sentation des Produkts vermittelt eine falsche Sicherheit und erweckt den Eindruck, eine gefĂ€hrliche Anwendung sei unbedenklich. Der Hersteller hĂ€tte deutlich auf die Risiken hinweisen mĂŒssen, um die berechtigte Sicherheitserwartung des Verbrauchers nicht zu tĂ€uschen.
Ob ein Produkt fehlerhaft ist, wird immer nach dem Stand der Technik und Sicherheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens beurteilt. Das bedeutet: Ein Produkt, das bei seiner MarkteinfĂŒhrung den damaligen Sicherheitsanforderungen entsprach, wird nicht automatisch fehlerhaft, nur weil sich die Technik spĂ€ter weiterentwickelt hat. Technisches Veralten (Obsoleszenz) allein begrĂŒndet daher keine Fehlerhaftigkeit â entscheidend ist, ob das Produkt nach damaligem Kenntnisstand als sicher galt.
Ein Heimwerker nutzt eine elektrische KreissĂ€ge, die im Jahr 2002 hergestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsatz einer automatischen SĂ€geblattbremse, die das SĂ€geblatt nach dem Ausschalten sofort stoppt, noch nicht vorgeschrieben und technisch nur bei teuren Profimodellen ĂŒblich. Die SĂ€ge entspricht allen damals geltenden Sicherheitsnormen. Im Jahr 2025 rutscht der Heimwerker beim Arbeiten ab und verletzt sich, weil das SĂ€geblatt noch einige Sekunden nachlĂ€uft. Obwohl moderne SĂ€gen heute grundsĂ€tzlich mit einer automatischen SĂ€geblattbremse ausgestattet sind, liegt hier kein Produktfehler vor. Die SĂ€ge war zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Technik sicher. Das bloĂe Fehlen einer spĂ€ter entwickelten Sicherheitseinrichtung macht das Produkt nicht nachtrĂ€glich fehlerhaft.
FĂŒr die Produkthaftung genĂŒgt das Vorliegen eines Produktfehlers allein nicht; es muss auch eine KausalitĂ€t zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden bestehen. Der Schaden muss also durch den Produktfehler verursacht worden sein. Tritt ein Schaden unabhĂ€ngig vom Fehler ein, etwa durch Ă€uĂere UmstĂ€nde oder ein völlig anderes Ereignis, fehlt der ursĂ€chliche Zusammenhang â ein Produkthaftungsanspruch besteht dann nicht.
Ein Elektrobohrer weist einen Produktionsfehler auf, der theoretisch zu Ăberhitzung fĂŒhren könnte. Bevor der Fehler sich jedoch auswirkt, fĂ€llt der Bohrer wĂ€hrend eines Gewitters einem Blitzeinschlag im Haus zum Opfer, wodurch das GerĂ€t explodiert und einen Brand verursacht. Obwohl der Bohrer fehlerhaft war, fehlt die KausalitĂ€t zwischen dem Produktfehler und dem eingetretenen Schaden.
DarĂŒber hinaus erfasst die Produkthaftung nur bestimmte Arten von SchĂ€den. Dazu gehören PersonenschĂ€den, dh die Produkthaftung erfasst SchĂ€den an absolut geschĂŒtzten RechtsgĂŒtern wie Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit erfasst. Ebenso sind unter bestimmten Voraussetzungen auch SachschĂ€den erfasst, die durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurden, SchĂ€den am fehlerhaften Produkt selbst sind jedoch nicht erfasst. Solche SchĂ€den können aber im Wege des allgemeinen Schadenersatzrechts sowie allenfalls durch GewĂ€hrleistung kompensiert werden.
Die A-GmbH verkauft ein Mobiltelefon, das von der B-AG hergestellt wurde, an den Privatkunden C. WĂ€hrend der Nutzung explodiert der Akku des Telefons, was dazu fĂŒhrt, dass C schwere Verbrennungen im Gesicht erleidet und auf einem Auge erblindet. C hat Anspruch auf Ersatz der PersonenschĂ€den. Die schweren Verbrennungen im Gesicht und die Erblindung auf einem Auge sind erhebliche gesundheitliche BeeintrĂ€chtigungen, die klar unter die Produkthaftung fallen. Dazu gehören Heilungskosten und Schmerzensgeld.
Durch Produkthaftung werden nur SchĂ€den ersetzt, die durch ein fehlerhaftes Produkt an anderen RechtsgĂŒtern entstehen â also an Personen oder anderen Sachen. SchĂ€den am fehlerhaften Produkt selbst sind nicht vom PHG erfasst. In solchen FĂ€llen kommen andere Rechtsgrundlagen in Betracht. Wenn das Produkt bereits bei Ăbergabe mangelhaft war und nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt GewĂ€hrleistung in Betracht. Wenn dem Hersteller ein Verschulden an dem Defekt nachgewiesen werden kann, kann der Ersatzanspruch auch auf allgemeinen Schadenersatz gestĂŒtzt werden.
Ein Kunde kauft ein Mobiltelefon, dessen Akku aufgrund eines Produktionsfehlers nach kurzer Zeit ĂŒberhitzt und das GerĂ€t dadurch unbrauchbar wird. Der Schaden betrifft ausschlieĂlich das Telefon selbst â andere GegenstĂ€nde oder Personen sind nicht betroffen. Da der Schaden am Produkt selbst entstanden ist, besteht kein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Kann jedoch ein Fehlverhalten oder mangelnde Sorgfalt des Herstellers nachgewiesen werden, kommt ein allgemeiner Schadenersatzanspruch in Betracht. Möchte der Kunde stattdessen einfach ein funktionsfĂ€higes GerĂ€t, kann er GewĂ€hrleistungsrechte geltend machen â also Austausch oder Verbesserung verlangen. HĂ€lt er diese MaĂnahmen fĂŒr unzumutbar, steht ihm als letztes Mittel die Wandlung (RĂŒcktritt vom Kaufvertrag und RĂŒckerstattung des Kaufpreises) zu.
Im Unterschied zur Produkthaftung, bei der der begriff des Fehlers die allgemeine Sicherheit des Produkts betrifft, beschÀftigt sich die GewÀhrleistung mit der vertraglich zugesicherten Beschaffenheit. Eine Abweichung von der vereinbarten Eigenschaft macht ein Produkt mangelhaft im Sinne des GewÀhrleistungsrechts, jedoch nicht unbedingt fehlerhaft im Sinne der Produkthaftung.
Ein KĂ€ufer erwirbt von einem HĂ€ndler eine defekte KreissĂ€ge, um sie als Ersatzteilspender fĂŒr andere GerĂ€te zu nutzen. Im Kaufvertrag ist ausdrĂŒcklich festgehalten, dass die SĂ€ge nicht funktionsfĂ€hig ist und nur zu Bastelzwecken verkauft wird. Obwohl die SĂ€ge möglicherweise fehlerhaft im Sinne der Produkthaftung wĂ€re (etwa wegen eines Sicherheitsmangels), liegt kein Sachmangel im Sinne der GewĂ€hrleistung vor, da sie genau der vereinbarten Beschaffenheit entspricht â nĂ€mlich einer defekten SĂ€ge. Die GewĂ€hrleistung greift daher nicht, weil der Zustand vertraglich akzeptiert wurde.
Verpflichteter aus dem Produkthaftungsanspruch ist primĂ€r der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Als Hersteller gilt dabei nicht nur der tatsĂ€chliche Produzent, sondern auch derjenige, der das Produkt unter seinem Namen oder Markenzeichen in Verkehr bringt. Wenn der Hersteller auĂerhalb der EuropĂ€ischen Union ansĂ€ssig ist, haftet der Importeur bzw. Inverkehrbringer in der EU als Verantwortlicher â er ĂŒbernimmt also die Rolle des haftpflichtigen Produzenten. In der Praxis ist dieser Haftpflichtige meist finanziell leistungsfĂ€higer als ein gewöhnlicher VerkĂ€ufer, da Hersteller und Importeure ĂŒber entsprechende Versicherungen oder RĂŒcklagen verfĂŒgen.
Ein wesentlicher Vorteil der Produkthaftung ist, dass diese vom Verschulden des Haftpflichtigen unabhĂ€ngig ist. Das bedeutet, dass der GeschĂ€digte nicht nachweisen muss, dass und inwieweit der Hersteller fahrlĂ€ssig oder vorsĂ€tzlich gehandelt hat. Es reicht aus, nachzuweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war und dass der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde. Dadurch wird die Beweislast fĂŒr den GeschĂ€digten erheblich reduziert, was den Zugang zum Schadensersatz erleichtert. Dies fördert nicht nur den Schutz der Verbraucher, sondern setzt auch Anreize fĂŒr Hersteller, hohe QualitĂ€ts- und Sicherheitsstandards einzuhalten.
Die Produkthaftung trifft den Hersteller (B-AG), da er das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht hat. Die A-GmbH, die das Mobiltelefon verkauft hat, haftet nur dann, wenn sie als HĂ€ndler keine ausreichenden Informationen ĂŒber den Hersteller gegeben hat (§ 3 Produkthaftungsgesetz). PrimĂ€r richtet sich der Anspruch daher gegen den Hersteller.
EinschrÀnkungen der Produkthaftung
Die Produkthaftung bietet geschĂ€digten Personen Schutz bei SchĂ€den durch fehlerhafte Produkte. Allerdings unterliegt sie einer Reihe von EinschrĂ€nkungen, die sowohl die Haftung selbst als auch die Durchsetzbarkeit der AnsprĂŒche betreffen. Diese Regelungen sollen die Haftung des Herstellers auf bestimmte UmstĂ€nde begrenzen und eine Balance zwischen Verbraucherschutz und Herstellerrisiko schaffen.
FĂŒr SachschĂ€den gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro. Das bedeutet, dass der GeschĂ€digte die ersten 500 Euro eines Sachschadens selbst tragen muss. Diese Regelung soll verhindern, dass geringfĂŒgige SchĂ€den, die wirtschaftlich unbedeutend sind, zu umfangreichen HaftungsfĂ€llen fĂŒhren. Wichtig ist jedoch, dass diese Begrenzung ausschlieĂlich fĂŒr SachschĂ€den gilt. PersonenschĂ€den sind davon nicht betroffen und können uneingeschrĂ€nkt geltend gemacht werden.
Ein fehlerhaftes Mobiltelefon explodiert wĂ€hrend des Ladevorgangs im Wohnzimmer und verursacht einen Brand, der das gesamte Wohnhaus zerstört. Der Sachschaden betrĂ€gt EUR 600.000. Im Wege der Produkthaftung haftet der Hersteller fĂŒr den entstandenen Schaden, allerdings gilt fĂŒr SachschĂ€den ein Selbstbehalt von EUR 500. Das bedeutet, der GeschĂ€digte muss die ersten 500 Euro selbst tragen, wĂ€hrend der Hersteller fĂŒr den restlichen Schaden von EUR 599.500 haftet. Der Selbstbehalt wirkt sich hier also nur geringfĂŒgig aus.
Ein fehlerhaftes Mobiltelefon explodiert auf der Terrasse und versengt einen alten Plastik-Gartentisch, der nur noch einen Wert von EUR 10 hat. Da der Selbstbehalt fĂŒr SachschĂ€den EUR 500 betrĂ€gt, bleibt der Schaden vollstĂ€ndig beim EigentĂŒmer â ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht nicht, weil der Schaden unterhalb des Selbstbehalts liegt. Allenfalls könnte der GeschĂ€digte versuchen, einen allgemeinen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wenn ein Verschulden des Herstellers nachgewiesen werden kann.
SchĂ€den an Sachen, die ausschlieĂlich fĂŒr gewerbliche Zwecke genutzt werden, unterliegen nicht der Produkthaftung. Diese EinschrĂ€nkung zielt darauf ab, die Produkthaftung auf den Verbraucherschutz zu konzentrieren und gewerbliche Nutzer, die in der Regel eigene SicherungsmaĂnahmen treffen können, auszuschlieĂen.
In einer Tischlerei wird ein Computer in der Werkstatt zur Arbeitszeitaufzeichnung eingesetzt. WĂ€hrend des Betriebs löst sich bei einer fehlerhaften KreissĂ€ge das SĂ€geblatt, schleudert durch die Werkstatt und zerstört den Steuerungscomputer vollstĂ€ndig. Der Sachschaden betrĂ€gt mehrere tausend Euro. In diesem Fall besteht kein Anspruch aus Produkthaftung, da der Computer ausschlieĂlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Ein Ersatz wĂ€re nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzregeln möglich, nicht nach dem PHG.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsĂ€tzlich der Hersteller des fehlerhaften Produkts, also jener, dessen Beitrag den Schaden tatsĂ€chlich verursacht hat. Wird ein Produkt jedoch aus mehreren Teilprodukten oder Komponenten zusammengesetzt, ist zu prĂŒfen, wo der Fehler entstanden ist und wer ihn hĂ€tte vermeiden können. Ein Zulieferer oder Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts haftet nicht, wenn der Fehler nicht in dem von ihm gelieferten Teilprodukt liegt, dh erst durch die Konstruktion, Kombination oder Anweisung des Endherstellers entstanden ist. Damit soll verhindert werden, dass unbeteiligte Zulieferer fĂŒr Fehler einstehen mĂŒssen, die auĂerhalb ihrer EinflusssphĂ€re liegen. Nur diejenigen, die den fehlerhaften Zustand geschaffen oder nicht verhindert haben, sind haftungspflichtig.
Der Hersteller A liefert eine komplette Industrieanlage zur automatisierten Fertigung von Metallteilen. Die Steuerungssoftware stammt von B, der Roboterarm von C, und ein integrierter Staubsauger zur Reinigung der WerkstĂŒcke von D. WĂ€hrend des Betriebs tritt aufgrund eines Programmierfehlers in der Software von B ein Steuerungsfehler auf: Der Roboterarm fĂŒhrt eine unvorhergesehene Bewegung aus und verletzt einen Mitarbeiter schwer. Die Unfallursache liegt also in der fehlerhaften Software und der unzureichenden Sicherheitskonzeption der Gesamtanlage.
WĂ€hrend A und B fĂŒr den entstandenen Personenschaden haften, weil der Fehler in ihrem Verantwortungsbereich liegt, haften die Hersteller C und D hingegen nicht, da ihre Produkte ordnungsgemÀà und fehlerfrei waren und keinen ursĂ€chlichen Beitrag zum Schaden geleistet haben. Die Haftung trifft also nur jene, deren Produkte tatsĂ€chlich fehlerhaft waren oder den Schaden ermöglicht haben.
AnsprĂŒche aus der Produkthaftung verjĂ€hren spĂ€testens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, unabhĂ€ngig davon, wann der Schaden entstanden ist oder der Fehler entdeckt wurde. Diese Frist begrenzt die Haftung des Herstellers zeitlich und schĂŒtzt ihn vor unbegrenzter Haftung.
Die Produkthaftung ist zwingendes Recht und dient dem Schutz der Allgemeinheit. Deshalb kann sie vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschrĂ€nkt werden. Vereinbarungen, mit denen der Hersteller oder VerkĂ€ufer versucht, die Haftung fĂŒr SchĂ€den durch fehlerhafte Produkte auszuschlieĂen, sind rechtlich unwirksam. Dadurch wird verhindert, dass Verbraucher durch Klauseln oder Unterschriften auf ihre Schutzrechte verzichten.
Ein Kunde kauft eine elektrische Bohrmaschine und unterschreibt beim Kauf eine Klausel, wonach der VerkĂ€ufer und der Hersteller nicht fĂŒr SchĂ€den durch das Produkt haften. Nach einigen Wochen ĂŒberhitzt die Bohrmaschine aufgrund eines Konstruktionsfehlers und fĂ€ngt Feuer; dabei wird der Kunde verletzt. Trotz dem unterschriebenen Haftungsausschluss bleibt der Hersteller haftbar, da ein der Ausschluss der Produkthaftung rechtlich unwirksam ist.
Zusammenfassung
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