Besondere Voraussetzungen III - Ziviltechnikerprüfung (§ 7 ZTG) nach Absolvierung der praktischen Tätigkeit Zulassungsantrag bei der zuständigen Landeskammer Prüfungsfächer Österreichisches Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften Berufs- und Standesrecht Durchführung der Prüfung Prüfung ist öffentlich Prüfungskommission: 2 ZT, 2 öffentlich Bedienstete Möglichkeit der Anrechnung von VwR, BWL