Besondere Voraussetzungen III - Ziviltechnikerprüfung (§ 7 ZTG)

  • nach Absolvierung der praktischen Tätigkeit

  • Zulassungsantrag bei der zuständigen Landeskammer

  • Prüfungsfächer

    • Österreichisches Verwaltungsrecht

    • Betriebswirtschaftslehre

    • die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften

    • Berufs- und Standesrecht

  • Durchführung der Prüfung

  • Prüfung ist öffentlich

    • Prüfungskommission: 2 ZT, 2 öffentlich Bedienstete

    • Möglichkeit der Anrechnung von VwR, BWL