Besondere Voraussetzungen II - Praktische Betätigung

  • Praktische Betätigung (§ 6 ZTG)

    • Dauer von 3 Jahren Normalarbeitszeit

    • anteilige Anrechnung bei Teilzeit von zumindest 50 Prozent der Normalarbeitszeit

    • Einrechnung von Mutterschutz, nicht Karenz (§ 6 Abs 3 ZTG)

    • maximal 18 Monate nach Beendigung des Bakk.-Studiums (§ 6 Abs 4 ZTG)

  • Betätigung

    • Eignung zur Kenntnisvermittlung

    • Dienstverhältnis (zB zu einem Ziviltechniker)

    • Gewerbetreibende eines reglementierten Gewerbes

    • öffentlicher Dienst