Besondere Voraussetzungen II - Praktische Betätigung Praktische Betätigung (§ 6 ZTG) Dauer von 3 Jahren Normalarbeitszeit anteilige Anrechnung bei Teilzeit von zumindest 50 Prozent der Normalarbeitszeit Einrechnung von Mutterschutz, nicht Karenz (§ 6 Abs 3 ZTG) maximal 18 Monate nach Beendigung des Bakk.-Studiums (§ 6 Abs 4 ZTG) Betätigung Eignung zur Kenntnisvermittlung Dienstverhältnis (zB zu einem Ziviltechniker) Gewerbetreibende eines reglementierten Gewerbes öffentlicher Dienst