Wasserkocher
Ein Patentanspruch beschreibt einen Wasserkocher mit einem kreisförmigen Heizboden. Konkurrent B bietet einen Wasserkocher mit einem rechteckigen Heizboden an. Alle übrigen Merkmale stimmen überein.
Frage: Fällt der rechteckige Wasserkocher unter den Patentanspruch? Könnte der Patentinhaber das Merkmal „kreisförmig“ nachträglich streichen, um auch rechteckige Heizböden zu erfassen?
Staubsauger
Ein Patent beansprucht einen Staubsauger mit einem auswechselbaren Filter und einem besonders energiesparenden Motor. Ein Konkurrent bringt einen Staubsauger mit dem beanspruchten energiesparendem Motor, aber ohne den austauschbaren Filter auf den Markt.
Frage: Angenommen der Patentinhaber bemerkt, dass der Filter für die Patentierung überhaupt nicht nötig gewesen wäre. Kann er den Konkurrenten hindern, den Staubsauger zu vertreiben.
Ein Patent beansprucht ein LED-Leuchtmittel mit einer besonderen energiesparenden Elektronikschaltung. Ein Wettbewerber vertreibt ein Leuchtmittel, das sämtliche Merkmale des Patentanspruchs erfüllt. Im Verlauf des Verfahrens zeigt sich jedoch, dass genau dieses Leuchtmittel bereits vor dem Anmeldetag des Patents auf einer Fachmesse vorgestellt und in Katalogen angeboten wurde. Das Patent zeigt aber auch noch eine besondere Verbesserung der Schaltung, die zwar patentierbar ist, aber mit dem Leuchtmittel des Verletzung nicht übereinstimmt.
Frage: Welche Konsequenzen hat das für den Wettbewerber und für das Patent?
Ein Patent wurde ursprünglich für eine neuartige Lautsprecher-Membran angemeldet. Im Laufe des Anmeldeverfahrens stellte das Patentamt fest, dass die ursprünglich eingereichte Fassung nicht neu war. Daraufhin ergänzte der Anmelder ein Merkmal aus der Beschreibung: Die Membran ist aus einem speziellen faserverstärkten Material gefertigt. Mit dieser Fassung wurde das Patent schließlich erteilt. Einige Jahre später bringt ein Wettbewerber Lautsprecher auf den Markt, deren Membranen ebenfalls aus genau diesem faserverstärkten Material bestehen. Als das Verfahren vor Gericht landet, bemerkt der Konkurrent, dass das ergänzte Merkmal in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gar nicht enthalten war.
Frage: Welche Konsequenzen hat das für den Wettbewerber und für das Patent?
Im Anmeldeverfahren nimmt der Anmelder größere Änderungen vor. Um sein Patent gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, nimmt er eine Vielzahl von Merkmalen aus der Beschreibung auf, darunter auch das Merkmal, dass eine Membran aus einem bestimmten Stoff X besteht. Später stellt sich heraus, dass dem Anmelder bei der Änderung ein Versehen unterlaufen ist und anstelle des Stoffs X eigentlich Stoff Y gemeint war. Stoff X war ursprünglich nicht in den Anmeldungsunterlagen genannt. Ein Wettbewerber benutzt sowohl die Variante mit Stoff X als auch die Variante mit Stoff Y.
Frage: Welche Konsequenzen hat das für den Wettbewerber und für das Patent?