Definition: Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht wurde, zählt zum Stand der Technik.
Öffentlichkeit: Ein unbeschränkter Personenkreis, der nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zählt als Öffentlichkeit.
Geheimhaltungsvereinbarung: Erlaubt es, einzelne Erfindungen Dritten gegenĂĽber zu offenbaren, ohne dass diese als Ă–ffentlichkeit gelten.
Theoretische Zugänglichkeit: Es reicht aus, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen konnte.
Datum der Veröffentlichung: Eine Offenbarung muss nachweislich vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung stattgefunden haben, um zum Stand der Technik zu gehören.
Unvollständige Offenbarungen: Wenn eine Veröffentlichung nicht alle Merkmale der Erfindung (des Patentanspruchs) zeigt, zerstört sie nicht deren Neuheit.
Funktionsfähigkeit: Nur funktionsfähige, technisch nachvollziehbare Veröffentlichungen zählen zum Stand der Technik.
Eigene Veröffentlichungen: Auch eigene Veröffentlichungen des Erfinders können zum Stand der Technik zählen, wenn sie vor dem Anmeldetag erfolgen.
Ausnahme Gebrauchsmuster: Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist bei eigenen Veröffentlichungen.
Missbräuchliche Veröffentlichung: Veröffentlichungen durch Dritte, die missbräuchlich und gegen den Willen des Erfinders erfolgen, zählen nicht zum Stand der Technik.
Anerkannte Ausstellungen: Veröffentlichungen auf anerkannten Ausstellungen zählen nicht sofort zum Stand der Technik, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.