Einführendes Beispiel
Die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung beruht wesentlich auf dem Begriff des Standes der Technik. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ zählt. Sie ist dann erfinderisch, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem „Stand der Technik“ ergibt.
Die grundlegende Definition des Standes der Technik, die in den meisten Patentsystemen weltweit verwendet wird, lautet daher: "Den Stand der Technik bildet alles, was am Tag vor dem Anmeldetag öffentlich geworden ist, d.h. alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde."
Öffentlichkeit
Erfindungen und technische Inhalte werden auf vielfältige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies kann durch Vorträge, Präsentationen, schriftliche Veröffentlichungen im Internet, in Fachmedien, Werbematerialien oder durch den direkten Verkauf von Gegenständen geschehen. Solche Offenbarungen führen in der Regel dazu, dass die Erfindung zum Stand der Technik zählt, was die Patentierbarkeit einschränken kann.
Unter dem Begriff der „Öffentlichkeit“ versteht man einen unbeschränkten Personenkreis, also Personen, die gegenüber Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den Inhalt der Offenbarung weitergeben dürfen. Sobald eine Erfindung einer solchen Gruppe zugänglich gemacht wurde, gilt sie als öffentlich bekannt. Die theoretische Möglichkeit, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit Kenntnis von der Offenbarung nehmen konnte, reicht bereits aus, um diese als veröffentlicht zu betrachten.
Öffentlichkeit liegt auch dann dann nicht vor, wenn zwar Informationen ausgetauscht werden, zwischen den beteiligten Parteien aber ein Geheimhaltungsvertrag geschlossen wurde oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erfinder seine Erfindung einem potenziellen Geschäftspartner unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung mitteilt, im Falle von internen Diskussionen wird oder wenn sich das Unternehmen von einem Patentanwalt beraten lässt, der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. In solchen Fällen ist der Geheimhaltungspflichtige gerade nicht Teil der "Öffentlichkeit", da die Offenbarung nicht frei weitergegeben werden darf. Solange diese Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen und auch eingehalten werden, wird die Erfindung nicht öffentlich angesehen, und diese Kommunikation zählt nicht zum Stand der Technik.
Aspekte der Zugehörigkeit zum Stand der Technik
Ein wesentlicher Aspekt von Veröffentlichungen ist die Bestimmung des Tages, an dem eine Offenbarung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies ist entscheidend, um festzustellen, ob eine bestimmte Veröffentlichung zum Stand der Technik für eine ganz bestimmte Anmeldung gehört. Nur wenn nachgewiesen ist, dass der betreffende Gegenstand bereits vor dem Anmeldetag des betreffenden Patents (oder Patentanmeldung) öffentlich war, kann dieser die Neuheit gefährden. Nur dann, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung vor dem Anmeldetag stattgefunden hat, ist diese dem Stand der Technik zuzurechnen.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit tatsächlich von einer Veröffentlichung Kenntnis nimmt. Es genügt bereits, dass die theoretische Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Dies zeigt sich am Beispiel einer Diplomarbeit, die in einer Universitätsbibliothek eingestellt wird. Auch wenn niemand die Arbeit ausgeliehen oder gelesen hat, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Bibliotheksregister als der Öffentlichkeit zugänglich. Die bloße Möglichkeit, die Arbeit lesen zu können, reicht aus, um sie als veröffentlicht zu betrachten.
Es kommt nicht darauf an, wer die Offenbarung durchführt, dh wer dafür sorgt, dass eine Veröffentlichung stattfindet. So zählt selbst eine Veröffentlichung durch den Erfinder selbst zum Stand der Technik, wenn diese vor dem Anmeldetag erfolgt. Siehe aber die Möglichkeit, Gebrauchsmuster einzureichen.
Ein zentraler Aspekt bei der Frage, ob eine Veröffentlichung die Patentierbarkeit einer Erfindung verhindert, ist der Umfang der Veröffentlichung. Es muss nicht jede Art von Präsentation oder öffentlicher Beschreibung automatisch dazu führen, dass eine Erfindung in all ihren Details offengelegt und somit vom Schutz durch ein Patent ausgeschlossen wird. Sowohl schriftliche als auch mündliche Veröffentlichungen, ebenso wie Offenbarungen durch die Verwendung eines Produkts, hindern die Patentierung nur dann, wenn die Erfindung in ihrer Gesamtheit mit allen Merkmalen von der Öffentlichkeit verstanden und nachvollzogen werden kann.
Damit eine Veröffentlichung den Stand der Technik für eine Erfindung bildet, reicht es nicht aus, wenn nur bestimmte Aspekte der Erfindung bekannt gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Erfindung vollständig offenbart wird und die Öffentlichkeit in der Lage ist, die technischen Details zu verstehen und umzusetzen. Eine bloße Beschreibung oder Präsentation von Eigenschaften, die keine genaue technische Anleitung enthält, reicht nicht aus, um die Patentierung zu verhindern. Es gibt auch Beschreibungen, deren Inhalt spekulativ oder fehlerhaft ist. Solche Inhalte, die nicht ausreichend Informationen bieten, um die Erfindung nachzuvollziehen, gelten nicht als Stand der Technik.
Ausnahmen vom Stand der Technik
Im Gebrauchsmusterrecht zählt eine Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik, wenn sie vom Erfinder selbst stammt. Wird die Gebrauchsmuster-Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht zählt die eigene Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik, man spricht auch von einer Neuheitsschonfrist. Eine Neuheitsschonfrist gibt es im US-Amerikanischen Recht auch für Patente, wo eigene Veröffentlichungen dann nicht zum Stand der Technik zählen, wenn eine Patnetanmeldung innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung eingereicht wird.
Eine Veröffentlichung zählt nicht zum Stand der Technik besteht dann, wenn eine Veröffentlichung missbräuchlich und zum Nachteil des späteren Anmelders vorgenommen wurde. Erklärt ein Erfinder einem potenziellen Geschäftspartner seine Erfindung unter Vereinbarung der Vertraulichkeit, veröffentlicht der Geschäftspartner aber dennoch Details der Erfindung, ist diese Veröffentlichung missbräuchlich und zum Nachteil des Erfinders. Diese Veröffentlichung zählt dann nicht zum Stand der Technik, wenn eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten eingereicht wird. Auch wenn sich das Gesetz hier großzügig mit dem Erfinder zeigt, erweist sich der Nachweis der Umstände dieser missbräuchlichen Veröffentlichung als praktisch schwierig.
Veröffentlichung auf anerkannten Ausstellungen zählen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Stand der Technik. Wird eine Erfindung dort gezeigt, zählt dies nicht sofort zum Stand der Technik, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten beim Patentamt eingereicht wird. Wichtig ist jedoch, dass nicht jede Messe als anerkannte Ausstellung gilt; sie muss offiziell nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt sein. Andernfalls führt die Präsentation dennoch zur Offenbarung der Erfindung und kann die Patentierbarkeit gefährden.